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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
Im Gegensatz zur Handhabung bei allgemeiner rechtsgeschäftlicher Nichtigkeit (Neuvornahme des Rechtsgeschäfts nötig) gestattet die Vorschrift die nachträgliche Beseitigung eines Nichtigkeitsgrundes und damit Beseitigung der Nichtigkeit.

Dem Wortlaut nach ist die Vorschrift nur auf Bestimmungen über den Unternehmensgegenstand anwendbar. Nach überwiegender Auffassung ist diese Regelung als abschließend zu verstehen, so dass das Fehlen einer Bestimmung über das Stammkapital einen nicht heilungsfähigen und damit auf jeden Fall zur Nichtigkeit führenden Mangel darstellen würde. Die Gegenauffassung hält eine Heilung auch dieses Mangels für möglich, da die Nichtigkeit der GmbH lediglich ein Auflösungsgrund sei und daher auch wie andere Auflösungsgründe heilbar sein müsse. Dies erscheint durchaus einleuchtend.

Die Beseitigung des Mangels erfolgt durch Ergänzung der fehlenden bzw. Änderung der nichtigen Satzungsbestimmung. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Eine satzungsändernde Mehrheit (§ 53) ist nicht ausreichend, jedoch kann der Beschluss auch zunächst nur mit dieser Mehrheit gefasst werden, wenn die übrigen, zur Gesellschaftsversammlung nicht erschienenen oder dort nicht positiv stimmenden Gesellschafter getrennt davon schriftlich zustimmen. Da die Heilung eine Satzungsänderung darstellt, muss der Heilungsbeschluss nach § 53 II notariell beurkundet werden. Anschließend ist der Beschluss zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, vom Registergericht einzutragen und zu publizieren (§§ 54 GmbHG, 10 HGB).

Die mit Eintragung des Beschlusses eintretende Heilung beseitigt den Mangel ex nunc. Ein noch laufendes Verfahren gem.§ 144 FGG ist einzustellen. Eine Nichtigkeitsklage nach § 75 ist zur Vermeidung einer Klageabweisung für erledigt zu erklären. Auch nach Rechtskraft des Urteils nach § 75 GmbHG oder nach Erlass des Beschlusses nach § 144 FGG ist die Eintragung bis zum Beginn der Vermögensaufteilung möglich. In diesem Falle enthält der Heilungsbeschluss auch ohne gesonderte Formulierung zugleich den Beschluss zur Fortsetzung der Gesellschaft.