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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Geschäftsführer oder ein Liquidator die Tat begangen, so sind der Aufsichtsrat und, wenn kein Aufsichtsrat vorhanden ist, von den Gesellschaftern bestellte besondere Vertreter antragsberechtigt. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind die Geschäftsführer oder die Liquidatoren antragsberechtigt.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 12.09.2000
Die Vorschrift entspricht in der Tatbestandsbeschreibung dem § 404 AktG, umfasst jedoch einen kleineren Täterkreis, da im GmbHG keine Vorschriften zur Prüfung durch Prüfer aufgenommen sind. Die Geheimhaltungspflicht der Abschlussprüfer ist in § 333 HGB strafrechtlich geregelt. Wegen der ähnlichen Ausgestaltungen der ebenfalls dem Geheimnisschutz dienenden §§ 203, 204 StGB, § 404 AktG und § 17 UWG kann die dortige Literatur und Rechtsprechung herangezogen werden. Die Vorschrift dient der Sicherung der Schweigepflichten desjenigen Personenkreises, der aufgrund seiner gesellschaftlichen Funktionen Geheimnisse der Gesellschaft erfahren kann. Hierdurch soll die Benachteiligung der Gesellschaft durch unbefugte Verwertung der Geheimnisse verhindert werden, aber auch ein Kapitalschlagen des Täterkreises selbst aus den ihm anvertrauten Geheimnissen.

Die Vorschrift enthält ein echtes Sonderdelikt, da Täter nur die genannten Funktionsträger sein können. Der Eintritt einer konkreten Gefährdung wird ebenso wenig vorausgesetzt wie ein Schaden der GmbH, weswegen ein abstraktes Gefährdungsdelikt gegeben ist. Im Übrigen stellt der Straftatbestand wegen Abs. 3 ein echtes Antragsdelikt dar. Die Vorschrift ist Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB zugunsten der Gesellschaft (vgl. Abs. 3).

Zum möglichen Täterkreis gehören nur Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates und Liquidatoren und zwar auch Ausgeschiedene, sofern sie das Geheimnis während ihrer Amtszeit erfahren haben. Erfasst sind auch faktische Funktionsträger, welche nicht rechtswirksam bestellt wurden, aber gleichwohl die entsprechenden Funktionen tatsächlich ausüben. Anders als in § 82 II Nr. 2 sind hier neben den Mitgliedern des Aufsichtsrates nicht die eines "ähnlichen Organs" (z.B. Beirat, Verwaltungsrat) erfasst.

Unter das Tatbestandsmerkmal Geheimnis der Gesellschaft als Gegenstand der Tathandlung fallen, unabhängig ob von materiellem oder ideellen Wert, alle ihre Geheimnisse, die dem Täter in seiner Eigenschaft als Funktionsträger bekannt geworden sind. Umfasst sind solche Tatsachen die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und nicht jedermann zugänglich und damit nicht offenkundig sind. Außerdem muss an der Geheimhaltung dieser Tatsachen ein sachlich begründetes Interesse der GmbH bestehen, etwa wenn die Tatsache zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit oder des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der GmbH nicht bekannt werden darf. Schließlich ist nach h.M. auch ein Geheimhaltungswille der Gesellschaft erforderlich, für welchen meist die Geschäftsführer bzw. Liquidatoren im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nach § 43 I, je nach den Umständen aber auch der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung maßgeblich ist.

Als Tathandlungen kommen 2 Alternativen in Betracht. Das Offenbaren (Abs. 1) ist die Mitteilung des Geheimnisses an Personen, denen dieses bis dahin nicht bekannt war. Ausreichend ist auch ein Unterlassen, wie etwa Duldung der Weitergabe des Geheimnisses. Unter der Verwertung (Abs. 2 S.2) ist die wirtschaftliche Ausnutzung des Geheimnisses zum Zwecke der Gewinnerzielung zu verstehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder auf Seite der GmbH ein wirtschaftlicher Schaden entsteht bzw. eine Verwertungsmöglichkeit für die GmbH verringert oder entfallen ist.

Die Tathandlungen müssen jeweils unbefugt, also unberechtigt geschehen. Dabei handelt es sich nicht um ein normatives Tatbestandsmerkmal, sondern um ein allgemeines Deliktsmerkmal, welches die Rechtswidrigkeit der Tathandlungen nur bei Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes entfallen lässt. In Betracht kommt als solcher vor allem die Zustimmung des maßgebenden Gesellschaftsorgans, aber auch ein gesetzliches Gebot, z.B. Aussagepflicht des Zeugen im Strafprozess, soweit kein Verweigerungsrecht nach §§ 52 bis 55 StPO besteht. Hingegen besteht im Zivilprozess u.U. nach § 383 I Nr. 6 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Des weiteren ist auch die Erfüllung des Auskunftsverlangens eines Gesellschafters nach § 51a oder des Aufsichtsrates nach § 52 I i.V.m. § 90 AktG nicht unbefugt, ebenso wenig wie die Erstattung der Anzeige bei Straftaten aus dem Katalog des § 138 StGB. Nicht ausreichend ist es, wenn etwa bei ausgeschiedenen Tätern ein vertragliches Wettbewerbsverbot nicht entgegen steht.

In Abs. 2 S.1 enthält die Vorschrift Qualifizierungsmerkmale, bei deren Vorliegen ein höherer Strafrahmen gilt. Dies ist der Fall, wenn der Täter gegen Entgelt (zum Begriff § 11 I Nr. 9 StGB) handelt oder wenn er mit Bereicherungsabsicht handelt, d.h. wenn sein Handeln auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für sich oder einen anderen abzielt oder aber wenn der Täter in Schädigungsabsicht handelt, wofür es ausreicht, dass er der GmbH einen immateriellen Schaden zufügen will.

Für Täterschaft und Teilnahme gelten im Übrigen die allgemeinen strafrechtlichen Regeln (§§ 25 bis 31 StGB). Beide Tatbestandsalternativen erfordern zumindest bedingt vorsätzliches Handeln, d.h. der Täter muss wissen oder mit der Möglichkeit rechnen, dass es sich um ein Geheimnis der GmbH handelt und gleichwohl an unbefugte Dritte mitteilen oder es wirtschaftlich ausnutzen.

Die Strafverfolgung setzt nach Abs. 3 einen Strafantrag voraus, daneben sind die §§ 77 ff StGB anzuwenden. Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Verfolgungsverjährungsvorschriften (§§ 78 ff StGB). Sie beginnt mit Beendigung des Offenbarens oder Verwertens. Der Strafrahmen beträgt für die Alternative des Offenbarens Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, für die Alternative des Verwertens und bei Verwirklichung der Qualifizierungsmerkmale Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Neben einer Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe verhängt werden, wenn der Täter sich bereichert oder dies versucht hat (§ 41 StGB).