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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 16 (Anmeldung des Gesellschafterwechsels bei der Gesellschaft) (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.11.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Gesellschaft gegenüber gilt im Fall der Veräußerung des Geschäftsanteils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist.

(2) Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich gelten lassen.

(3) Für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräußerer verhaftet.
Die Vorschrift ist zwingendes Recht und kann durch die Satzung lediglich verschärft werden, etwa durch die vorgeschriebene Anlage eines Anteilsregisters.

Sie soll, indem sie die §§ 404 ff, 413 BGB modifiziert, der Gesellschaft Sicherheit darüber verschaffen, wer offiziell Inhaber ihres Geschäftsanteils ist und dient damit vor allem dem Schutz der Gesellschaft. Sie räumt aber auch dem Veräußerer und dem Erwerber die Möglichkeit ein, den Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels mit Wirkung gegen die Gesellschaft zu bestimmen. Die Wirkung der Veräußerung zwischen den Vertragspartnern und im Verhältnis zu allen Dritten, auch zu Gläubigern, richtet sich dagegen allein nach § 15 und dem Veräußerungsvertrag.

Die in Abs.1 enthaltene unwiderlegbare Vermutung begründet einen objektiven Rechtsscheintatbestand, wonach nur der Angemeldete Gesellschafter ist. Eine etwaige anderweitige Kenntnis vom Rechtsübergang darf die Gesellschaft nicht beachten, denn die Anmeldung darf als Gestaltungsrecht von der Gesellschaft nicht erzwungen werden. Verstößt die Gesellschaft hiergegen wird sie den Beteiligten gegenüber ersatzpflichtig.

Voraussetzung für die Anwendung des § 16 ist die (auch teilweise, § 17) Veräußerung eines Geschäftsanteils (nicht einzelner Mitgliedschaftsrechte) mit rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge gem.§ 15 III (Abtretung). Hierunter fällt auch der Erwerb durch Vermächtnis, im Wege der Erbauseinandersetzung oder in der Zwangsvollstreckung. Liegt dagegen Gesamtrechtsnachfolge, wie z.B. bei Erbschaft, Fusion oder ehelicher Gütergemeinschaft oder Erwerb kraft Gesetzes, z.B. bei Anwachsung gem.§ 738 I 1 BGB vor oder Umwandlung, gelten statt § 16, über § 413 BGB die §§ 404 ff BGB. In diesem Falle ist aber, ebenso wie für Nießbrauch und Pfandrecht (str., teilweise wird für Nießbrauch und Pfandrecht, obwohl keine Veräußerung, Anmeldung verlangt) eine Anzeige zu empfehlen. Die Rechtsänderung wirkt zwar sofort, jedoch können Rechte daraus erst nach einer Anzeige der Gesellschaft gegenüber geltend gemacht werden. Auch bei einer Mitwirkung der Gesellschaft selbst bei der Veräußerung ist § 16 wegen seines Zweckes nicht anzuwenden.

Bis zur wirksamen Anmeldung des Erwerbs können alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft nur von dem zuletzt Angemeldeten wahrgenommen werden. Der Erwerber muss dies im Verhältnis zur Gesellschaft hinnehmen (Abs.2), kann aber gegen den Veräußerer entsprechend dem Veräußerungsvertrag wegen Erstattung, Schadenersatz oder Unterlassung vorgehen. Jedoch kann ein Gesellschafterbeschluss u.U. analog § 241 Nr. 4 AktG sittenwidrig sein, wenn er unter Ausnutzung der formalen Position als noch Alleingesellschafter gefaßt wurde und ersichtlich zur einseitigen Beeinträchtigung des Erwerbers dient (OLG Dresden, Urt. v. 14.7.1999 - 12 U 679/99, n. rkr., Rev. unter BGH, II ZR 266/99).

Die Anmeldung ist eine einseitige empfangsbedürftige Rechtshandlung. Nach h.M. aber keine Willenserklärung. Sie kann formlos, auch konkludent (OLG Hamm, Urt. v. 6.12.1999; n.rkr., Rev. unter BGH, II ZR 109/00) erfolgen. Eine solche konkludente Anmeldung kann beispielsweise vorliegen, bei einem Antrag auf Genehmigung gem.§ 15 V nach Veräußerung (nicht vorher). Aus Beweissicherungsgründen ist aber eine schriftliche Anmeldung zu empfehlen. Für den Zugang an die Gesellschaft ist es ausreichend, wenn die Anmeldung einem der Geschäftsführer zugeht, § 35 II 3. Befugt zur Anmeldung ist sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber. Absprachen über die Anmeldung zwischen ihnen haben auf die Wirksamkeit der Anmeldung keinen Einfluss, können aber bei Zuwiderhandlung zu Schadenersatzansprüchen untereinander führen. Sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen ist die Anmeldung auch durch Bevollmächtigte unter Geltung der allgemeinen Vertretungsregelungen möglich.

Für den Nachweis des Übergangs (Abs.1) des Geschäftsanteils ist ausreichend, dass die Gesellschaft von dem Rechtsübergang überzeugend unterrichtet worden ist. Üblich ist die Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift der notariellen Abtretungsurkunde oder des Protokolls der öffentlichen Versteigerung. Auch eventuelle weitere Voraussetzungen oder Genehmigungen nach § 15 V sind nachzuweisen. Ist der jetzige Veräußerer nicht angemeldet, müssen die vorgelegten Urkunden eine zusammenhängende Kette von gültigen Abtretungen bis zu dem zuletzt angemeldeten Gesellschafter ergeben. Darüber, ob der Nachweis ordnungsgemäß erfolgt ist, entscheidet der Geschäftsführer der Gesellschaft.

Ein Verzicht der Gesellschaft auf den Nachweis ist möglich, so dass ein solcher anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Nachweis verlangt oder die Gesellschaft den Erwerber als Gesellschafter behandelt. Stellt der Geschäftsführer trotz objektiv ausreichendem Nachweis des Übergangs an die Form der Anmeldung überhöhte Forderungen, ist die Anmeldung gleichwohl wirksam (str., teilweise wird Annahme der Anmeldung verlangt). Wird dagegen kein Nachweis erbracht, kann die Anmeldung ganz abgewiesen oder unter Vorbehalt des Nachweises angenommen werden. Ebenso, wie die Gesellschaft bei der Anmeldung auf einen Nachweis des Erwerbs verzichten kann, kann sie sich im Falle des bedingten Erwerbs mit der Mitteilung begnügen, die Bedingung sei eingetreten (OLG Hamm, Urt. v. 6.12.1999; n.rkr., Rev. unter BGH, II ZR 109/00).

Als Rechtsfolge der Anmeldung erlangt der Erwerber (auch der nur als Treuhänder oder nur zur Sicherung Erwerbende) gegenüber der Gesellschaft die Stellung eines Gesellschafters mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehen. Der Erwerber haftet daher auch für noch offene Forderungen aus der Einlage samt Differenzhaftung (§ 9), Unterbilanz, Nachschüsse, Nebenleistungen (§ 3 II) und Ausfallansprüche (§ 24). Für etwaige Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Veräußerer gilt dies jedoch nicht. Außer für die Einlage (§ 19), können diese Folgen aber mittels vertraglicher Regelung mit der GmbH geändert werden.

Nach Abs.3 haftet der Veräußerer für alle zum Anmeldungszeitpunkt auf den Geschäftsanteil rückständigen, also bereits fälligen und noch offenen Leistungen (Einlage, Differenz- und Unterbilanzhaftung, Nebenleistung, Ausfallhaftung) neben dem Erwerber als Gesamtschuldner. Veräußerer in diesem Sinne ist aber nicht unbedingt der tatsächlich letzte, sondern nur der zuletzt angemeldete Veräußerer. Die Fälligkeit bestimmt sich nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafterbeschluss.

Die Fälligkeit der Einlagen wird im GmbHG nur mittelbar angesprochen (§§ 7 II 3, 8 II, 16 III, 20, 21, 46 Nr.1, 57 II). Sie tritt bei einer Festlegung in Satzung, Kapitalerhöhungsbeschluss oder Übernahmeerklärung mit dem festgelegten Zeitpunkt ein. Wenn keine Festlegung besteht, ist für Fälligkeit der gesetzlichen Mindesteinlage für die Eintragung die Einforderung der Leistung durch den zur Einziehung berechtigten und verpflichteten (§§ 7 II, III; 8 II; 57 II) Geschäftsführer nötig.

Für die nach Eintragung der Gesellschaft verbleibenden offenen Leistungen ist zunächst mangels anderer satzungsmäßiger Zuständigkeitsbestimmung (§ 45 II) ein Einforderungsbeschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich (§ 46 Nr.2).
Hierfür ist, soweit nicht in der Satzung anders geregelt, einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Wird ein Gesellschafter durch unterschiedliche Einzahlungsregelungen benachteiligt, muss er zustimmen.

Der Beschluss muss durch den Geschäftsführer mittels individueller Zahlungsanforderung umgesetzt werden, so dass Fälligkeit erst mit Zugang (§ 130 BGB) der einzelnen Anforderung eintritt. Nur wenn alle Gesellschafter an dem betreffenden Beschluss beteiligt waren oder die Aufforderung durch einvernehmliche Entschließung zur Zahlung ersetzen (OLG Dresden, Urt. v. 29.11.1999 - 2 U 2455/99; nur insoweit bestätigend BGH II ZR 1/00 v. 16.09.2002), ist die gesonderte Aufforderung entbehrlich. In Liquidation und Insolvenz der GmbH ist dagegen kein Beschluss, sondern nur die Anforderung nötig.

In jedem Falle ist bei der Einforderung der Stammeinlagen der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (§ 19), d.h. sie hat für alle Gesellschafter gleichzeitig und in gleicher prozentualer Höhe zu erfolgen.

Eine Anmeldung kann aus mehreren Gründen fehlerhaft sein. So kann die Anmeldung selbst nichtig oder anfechtbar sein. Für beides gilt im Grundsatz, dass, soweit der Mangel nicht dem Geschäftsführer erkennbar war, die Nichtigkeitsfolge von der Gesellschaft erst zu beachten ist, wenn ihr die Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe nachgewiesen wurden, also ex nunc. Da § 16 einen objektiven Rechtsscheinstatbestand bildet, kann sich jedoch die Gesellschaft nach den allgemeinen Grundsätzen nicht gegenüber Geschäftsunfähigen und Minderjährigen, sowie bei Fälschungen und vollmachtlosem Handeln auf die Abs.2 und 3 berufen, weil in diesen Fällen keine verantwortliche Rechtsscheinsetzung vorliegt (Nichtigkeit ex tunc).

Ist das zugrunde liegende Kausalgeschäft oder der Abtretungsvertrag nichtig oder wirksam angefochten, hat das keinen Einfluss auf die Anmeldung. Die so erfolgte Rechtsänderung ist gegenüber der Gesellschaft erst mit der erneuten Anmeldung wirksam, also ex nunc.

Soweit die Wirkung von Nichtigkeit und Anfechtung erst ex nunc eintritt, sind die alle zwischenzeitlich unter Mitwirkung des anderen abgewickelten Rechtshandlungen (Beschlüsse, Gewinnausschüttungen, Einlagenzahlung usw.) wirksam. Rückabwicklungsansprüche, insbes. nach §§ 812 ff BGB, kommen nur im Verhältnis zwischen "richtigem" und "falschen" Gesellschafter in Betracht.

Urteile nach 16.09.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung