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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Die Vorschrift dient der Förderung einer rechtzeitigen Zahlung der Einlage, indem sie die Verzinsungspflicht gegenüber den §§ 284, 285, 288 BGB erleichtert. Sie ist nur auf Geldeinlagen, aber auch auf Ansprüche aus Differenz- und Unterbilanzhaftung sowie an die Stelle von fehlgeschlagenen Sachleistungen getretene Bareinlageverpflichtungen anwendbar.

Voraussetzung der Anwendbarkeit sind Fälligkeit der Zahlungsleistung, Nichteinzahlung zur „rechten Zeit“ und ein fehlender Annahmeverzug der Gesellschaft. Zur Fälligkeit unter § 16. Eine gesonderte Einforderung über die Voraussetzungen der Fälligkeit hinaus wird von § 20 nicht verlangt. Die Leistung hat sofort, also so schnell wie möglich nach Eintritt der Fälligkeit zu erfolgen, auf ein Verschulden kommt es nicht an. Wenn der Gesellschaftsvertrag nicht bestimmte Zahlungstermine vorsieht, beginnt daher die Zinsverpflichtung wenige Tage nach der Fälligkeit.

Da die Einforderung der Bareinlage kein Handelsgeschäft i.S.d. § 352 II HGB ist, beträgt die Höhe der Zinsen nicht 5 %, sondern gem.§ 288 BGB 4 %. Die Vorschrift des § 20 ist nach h.M. dispositiv. Daher kann der Gesellschaftsvertrag die Zinsverpflichtung bei verzögerter Einzahlung abweichend regeln.

Neben Verzugszinsen kann der Gesellschaftsvertrag auch eine Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Einzahlung vorsehen. Eine solche Regelung kann auch nachträglich in die Satzung aufgenommen werden. Dafür ist aber ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss notwendig, da alle Gesellschafter hierdurch belastet würden (§ 53 III). Das Eingreifen der Vertragsstrafe setzt nach § 339 BGB Verzug voraus. Auch die richterliche Herabsetzung der Strafe durch gerichtliche Entscheidung nach § 343 BGB ist möglich. Letzteres gilt nach h.M. jedoch nur, soweit nicht die §§ 348, 351 HGB eingreifen. Wegen § 19 II kann die Vertragsstrafe niemals an die Stelle der Einlage, sondern nur neben diese treten. Dagegen ist § 19 II nicht auf die Vertragsstrafe selbst anzuwenden, so dass dieselbe auch erlassen oder gestundet werden kann. Hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss nötig, wenn nicht die Einforderung der Stammeinlagen per Satzung oder Gesellschafterbeschluss einem anderen Organ übertragen wurde. Verstoßen die Geschäftsführer mit Stundung oder Erlass gegen einen Gesellschafterbeschluss, sind diese zwar wirksam, jedoch bestehen Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung (§ 43). Nur wenn der begünstigte Gesellschafter Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführerhandelns hatte, kann er sich entsprechend den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht nicht auf das Rechtsgeschäft berufen. Die Vertragsstrafe kann in Geld, aber auch im Ausschluss von mitgliedschaftlichen Rechten bestehen.

Die Geltendmachung weiterer Schäden, auch für verspätete Sacheinlagen ist durch § 20 nicht ausgeschlossen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Verzugsvoraussetzungen gem.§ 288 II, 286 BGB.

Die Zinserträge und Vertragsstrafen kann die GmbH als außerordentliche Erträge in die Rücklage einstellen, aber auch ausschütten.

Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.