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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Die Vorschriften der §§ 21-25 regeln das sogenannte Kaduzierungsverfahren, d.h. den Ausschluss eines Gesellschafters, der seine Stammeinlage nicht rechtzeitig erbringt. Dieses Verfahren hat in der Praxis jedoch kaum Bedeutung, was an den weitreichenden Folgen der Kaduzierung, nämlich entschädigungsloser Einziehung des Geschäftsanteils, liegen mag. Der § 21 dient ausschließlich der Kapitalaufbringung und ist mit der Regelung in § 64 AktG vergleichbar. Wegen § 25 kann von den Kaduzierungsvorschriften weder im Gesellschaftsvertrag noch im Einzelfall abgewichen werden.

Die Vorschrift ist nach Abs.1 S.1 eine "Kann-Vorschrift". Die Durchführung der Kaduzierung liegt daher jederzeit im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers. Sie wird nicht durch die Insolvenz des Gesellschafters oder der Gesellschaft verhindert, sondern richtet sich dann gegen den entsprechenden Verwalter bzw. wird vom Insolvenzverwalter vorgenommen (z.B. LG Ulm, Urt. v. 23.11.1999 - 2 KfH O 221/99 für den Fall, dass der Konkursverwalter einer GmbH zugleich Konkursverwalter über das Vermögen eines säumigen Gesellschafters der GmbH ist).

Gesellschafter i.S.d. § 21 sind nur die nach § 16 Angemeldeten. Geschäftsführer müssen in vertretungsberechtigter Zahl auftreten. Kaduziert werden können nur rückständige Bareinlagen, sowie Geldforderungen aus Differenzhaftung oder in Bareinlagen (z.B. wegen Wandelung durch die GmbH) zurückverwandelte Sacheinlagen, nicht aber Sacheinlagen, rückständige Nebenleistungen, Zinsen und Vertragsstrafen. Wurde bei gemischten Einlagen der Geldeinlagenteil nicht voll erbracht, kann jedoch der ganze Gesellschaftsanteil kaduziert werden. Nach Abtretung einer Einlageforderung durch die GmbH kann mangels Kapitalerhaltungszweck keine Kaduzierung mehr erfolgen.

Voraussetzung sind Fälligkeit und Nichtleistung der Einlage. Daher muss eine Aufforderung zur Zahlung vorausgegangen sein. Hierfür genügt ein Gesellschafterbeschluss zur unverzüglichen Einzahlung.

Die erneute Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und Ausschlussandrohung muß zugegangen sein. Anders als nach § 64 AktG genügt hierfür nicht Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern, sondern hat die Zustellung (mindestens) per eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Zahlungsaufforderung muß genau beziffert sein. Die Zahlungsfrist muss einen angemessenen Zeitraum zur Überprüfung und Erfüllung der Einlageverpflichtung verschaffen. Sie wird mit Zugang an den Gesellschafter in Gang gesetzt. Die Ausschlussandrohung muss deutlich auf den Verlust des Geschäftsanteils bei Ausschluss nach Ablaufen der Nachfrist hinweisen. Der Verlust der biher geleisteten Teilzahlungen muss dagegen nicht extra angedroht werden.

Die Verlustigerklärung nach Ablauf der Nachfrist (Abs.2) muß den Ausschluss und den Verlust aller Ansprüche klar verdeutlichen. Sie muß per Einschreiben nach Fristablauf zugestellt werden. Der Ausschluss wird mit Zugang der Erklärung wirksam. Bis zu diesem Moment kann er noch durch Zahlungseingang bei der GmbH, bzw. auf einem ihrer Konten verhindert werden. Der einmal wirksam gewordene Ausschluss ist unwiderruflich. Der Ausgeschlossen kann auch durch nachträgliche Zahlung nicht mehr Gesellschafter werden. Anders als bei der Einziehung nach § 34 geht der Geschäftsanteil nicht unter sondern geht kraft Gesetzes von dem ausgeschlossenen Gesellschafter auf die GmbH über. Dem Ausgeschlossenen erwachsen hieraus keinerlei Ersatzansprüche und mit Ausnahme der Ausfallhaftung gemäß Abs.3 entfallen für die Zukunft auch alle seine Rechte und Pflichten.

Ein Erwerber genießt gegenüber der entfallenen Verfügungsbefugnis des Ausgeschlossenen keinen Gutglaubensschutz (§§ 398 ff, 413 BGB). Auch Rechte Dritter an dem Geschäftsanteil erlöschen, Zwangsvollstrechkungen in ihn sind aufzuheben (§ 771 ZPO).

Nach Abs.3 haftet der Ausgeschlossene unbefristet für alle offenen Einlageverbindlichkeiten, auch wenn sie erst später fällig werden (Ausfallhaftung). Diese Haftung ist subsidiär, d.h. der Ausgeschlossene kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einlage erfolglos von seinen Vorgängern (§ 22) eingefordert wurde und die Verwertung des Geschäftsanteils (§ 24) nicht die volle eingeforderte Einlageleistung erbracht hat. Eine vorherige Inanspruchnahme der Mitgesellschafter gemäß § 24 ist dagegen nicht Voraussetzung. § 19 II, III sind anzuwenden. Die Zahlung des Ausfalls hat keine Ansprüche gegen die Gesellschaft oder den Erwerber des Geschäftsanteils zur Folge.

Das Fehlen materieller Voraussetzungen oder Nichtbeachtung von Formalien für den Ausschluss führen zu dessen Unwirksamkeit. Der fälschlicherweise Ausgeschlossene bleibt Gesellschafter. Hinsichtlich der damit wirkungslosen Verfügungen der Gesellschaft über den Geschäftsanteil, auch bei öffentlicher Versteigerung nach § 23 i.V.m. § 383 III BGB (rechtsgeschäftlich, nicht hoheitlich), gibt es keinen Gutglaubensschutz. Der Gesellschaftsanteil stellt nämlich keine Sache, sondern ein Recht dar. Vielmehr haftet die GmbH dem Erwerber auf Schadenersatz.

Prozessuales:

Gerichtsstand für die Ausfallklage und Ansprüche aus der früheren Mitgliedschaft ist wegen Anwendbarkeit der §§ 17, 22 ZPO auch der Sitz der GmbH. Wegen Unwirksamkeit des Ausschlusses kann Feststellungsklage gegen die Gesellschaft oder einen zahlenden Vorgänger (§ 22 IV) erhoben werden.

Stand ist eigentlich der 13.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.