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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Wegen des von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrags der Stammeinlage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesellschaft angemeldete Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen verhaftet.

(2) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist; dies ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines Monats geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist.

(3) Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren auf die Stammeinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Übergang des Geschäftsanteils auf den Rechtsnachfolger ordnungsmäßig angemeldet ist.

(4) Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrags den Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Die Vorschrift kann wegen § 25 nicht abbedungen werden, jedoch ist eine Verschärfung zulässig. Voraussetzung zur Anwendung des § 22 ist ein wirksamer Ausschluss nach § 21.

Die Höhe der Regressschuld bestimmt sich danach, in welcher Höhe der Ausgeschlossene, wäre er noch Gesellschafter, jetzt zur Zahlung der nach § 21 kaduzierten Bareinlage (zur Art der kaduzierbaren Beträge unter § 21) verpflichtet wäre. Eingeschlossen sind also zwischenzeitlich fällig gewordene Teile der Einlage, aber auch Minderungen durch bereits erfolgte Teilzahlungen des Ausgeschlossenen oder von Vormännern. Die Regeln des § 19 II, V sind anzuwenden. Mit der Versteigerung des Geschäftsanteils nach § 23 erlischt die Regressschuld, es sei denn sie verläuft ohne Zuschlag. In diesem Fall erlischt sie erst, wenn die Gesellschaft nachfolgend über den Geschäftsanteil verfügt, denn auch dann ist ein Erwerb durch den Vorgänger nach Abs.4 ausgeschlossen.

Rechtsvorgänger (Abs.1) sind nur die nach § 16 bei der Gesellschaft Angemeldeten, sowie die der Anmeldung nicht bedürfenden Zwischenerwerber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (insbesondere Erbfolge) sofern ihr Rechtsvorgänger angemeldet war. Wenn mehrere gemeinsam Vorgänger waren (z.B. Erbengemeinschaft), haften sie als Gesamtschuldner (§ 18 II). Aus welchem Rechtsgrund der Gesellschafter den Gesellschaftsanteil hält ist gleichgültig, so haftet auch der angemeldete Treuhänder als Regressschuldner i.S.d.§ 22 (LG Ulm, Urt. v. 23.11.1999 - 2 KfH O 221/99). Die Haftung entfällt i.d.R. weder bei unwirksamer Anmeldung noch bei Rückgängigmachung der Anteilsabtretung, es sei denn die Übertragung war von Anfang an unwirksam oder wurde mit ex tunc Wirkung angefochten.

Erster Regressschuldner ist zunächst der "letzte" Vorgänger des Ausgeschlossenen. Erst bei dessen Zahlungsunfähigkeit kann schrittweise der jeweils vorherige Gesellschafter in Anspruch genommen werden (Staffelregress). Die hierfür geltende widerlegliche Vermutung des Abs.2 kommt auch dem letzten Vorgänger in der Kette, also dem ersten Inhaber des Geschäftsanteils zugute, mit der Folge, dass die GmbH die Versteigerung (§ 23) vornehmen oder Gesamthaftung (§ 24) herbeiführen kann. Die Monatsfrist für die Vermutungsregelung des Abs.2 beginnt erst mit mit dem Zugang sowohl der Zahlungsaufforderung, als auch der Benachrichtigung. Auch die vorliegende Zahlungsunfähigkeit des Vorgängers beseitigt aber nicht seine Schuldnerstellung. Die Gesellschaft selbst kann wegen § 30 I nicht Rechtsvorgänger sein.

Nach Abs.3 ist die Haftung des Vorgängers auf die Beträge begrenzt, die spätestens in den nächsten 5 auf sein Ausscheiden folgenden Jahren fällig geworden sind. Die Frist beginnt gemäß § 187 I BGB am Tag nach der wirksamen Anmeldung eines Rechtsnachfolgers bzw. mit dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsfolge (sofern eine Anmeldung deswegen entbehrlich ist). Das Ende der Frist richtet sich nach § 188 II BGB.

Die Regelung des Abs.4 bildet für die GmbH, hinsichtlich der ihr mittels Kaduzierung zugefallenen Mitgliedschaft, eine absolute Verfügungssperre bis zur vollen Leistung der fälligen Beträge oder zum erfolglosen Versuch einer Versteigerung nach § 23. Inhaber des Geschäftsanteils kann nur ein zahlender Regressschuldner werden. Dies geschieht ex nunc, lastenfrei und kraft Gesetzes, weswegen die §§ 15 V, 16 nicht anwendbar sind.

Der zahlende Regreßschuldner hat i.d.R. gegen seinen unmitelbaren Nachfolger Erstattungsansprüche aus dem Erwerbsvertrag (z.B. bei Zusicherung des Aufkommens für die Volleinzahlung). Im Übrigen sieht Abs.4 keinen Ausgleich zwischen den einzelnen Vorgängern vor. Es liegt insbesondere kein Gesamtschuldverhältnis vor. Möglich sind deliktische Schadenersatzansprüche wegen Vortäuschens der Zahlungsunfähigkeit durch einen Vorgänger, um der Leistung zu entgehen.

Die Haftung aus § 16 III besteht unabhängig neben der Kaduzierung, und kann auch noch nach Kaduzierung anstelle eines Vorgehens nach § 22, 23 geltend gemacht werden. in diesem Falle würde nicht der Vorgänger, sondern die Gesellschaft selbst unbeschränkt Inhaberin des Geschäftsanteils werden.

Prozessuales:

Hinsichtlich des Gerichtsstandes ist § 22 ZPO anwendbar. Für die Zahlungsunfähigkeit des jeweils zunächst Verpflichteten trägt die GmbH die Darlegungs- und Beweislast. Hierfür enthält Abs.2, 2.HS eine widerlegliche Vermutung.

Stand ist eigentlich der 13.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.