Mi, 15. Mai 2024, 06:12    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Die Vorschrift ist wegen § 25 zwingend, jedoch kann das Verfahren vereinfacht, insbesondere der freihändige Verkauf nach § 15 III und IV vorgesehen werden. Für eine entsprechende Satzungsänderung ist aber die Zustimmung aller möglicherweise Betroffenen nötig, andernfalls ist diese Form des Verkaufs nur mit Zustimmung des Kaduzierten möglich (S.2).

Die Verwertung des kaduzierten Geschäftsanteils (S.1) kommt erst nach wirksamem Ausschluß des säumigen Gesellschafters (§ 21) und erfolglos versuchter Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen (§ 22) in Betracht. Auch hier greift die Vermutung des § 22 II zur Erleichterung ein. Bis zum Abschluss der Verwertung kann noch die Leistung durch einen Rechtsvorgänger i.S.d. § 22 mit der Wirkung des § 22 IV erfolgen.

Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, muss der Geschäftsanteil verwertet werden. Der Geschäftsführer wird schadenersatzpflichtig nach § 43, wenn er nicht seiner Pflicht zur unverzüglichen Beitreibung rückständiger Einlagen nachkommt. Dazu hat er die Möglichkeiten der §§ 21-24 auszuschöpfen und auf ein möglichst gutes Ergebnis zu achten.

Die Verwertung wird mittels öffentlicher Versteigerung unter Anwendung der §§ 156, 383 III BGB durchgeführt. Sie findet i.d.R. am Ort des GmbH-Sitzes statt, ist öffentlich bekannt zu machen und erfolgt durch den für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder eine ander zur Versteigerung befugte Person, z.B. Notar, öffentlich angestellter Versteigerer. Sowohl der Ausgeschlossene als auch die Verbliebenen Gesellschafter sind wegen ihrer möglichen Haftung nach den §§ 21 III, 24 jedoch gesondert zu informieren. Die GmbH selbst darf wegen § 33 I nicht mitbieten. Durch Zuschlag kommt der Kaufvertrag zustande und wird der Geschäftsanteil lastenfrei zugewiesen, die GmbH kann sich aber im Versteigerungsauftrag die Zustimmung zu dem Zuschlage vorbehalten. Der Käufer ist in entsprechender Anwendung des § 1238 I BGB zur sofortigen Zahlung verpflichtet. Da die GmbH selbst versteigert, ist eine Anmeldung nach § 16 nicht erforderlich.

Als Folge des Zuschlags bzw. des freihändigen Verkaufs erlischt die Regressschuld aus § 22. Ist der Erlös geringer als die rückständige Einlageforderung, haften für den - nach Abzug aller Kosten des Versteigerungs- und Kaduzierungsverfahrens - verbleibenden Fehlbetrag zur Einlage der Ausgeschlossene (§ 21 III) und die verbliebenen Gesellschafter (§ 24). Mit Erwerb des Geschäftsanteils ist der Eintritt in die Gesellschafterstellung mit allen Rechten und Pflichten ab diesem Zeitpunkt (ex nunc) verbunden. Der Erwerber wird also nur Schuldner aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Einlageverbindlichkeiten. Daher haftet er auch nicht nach § 24 für die Einlageschuld, wegen welcher kaduziert worden war. Wird ein Mehrerlös erzielt, gebührt dieser der GmbH und ist als außerordentlicher Betrag in die freie Rücklage entsprechend § 272 II Nr.1 HGB einzustellen.

Für den an Stelle der rückständigen Einlage tretenden Kaufpreis gelten die Verbote des § 19 II und V. Bei erneutem Rückstand ist das Kaduzierungsverfahren wiederum voll anwendbar.

Bei Unverwertbarkeit (kein Gebot, bzw. kein Angebot bei freihändigem Verkauf) fällt der Geschäftsanteil endgültig an die Gesellschaft, welche aufgrund der Ausfallhaftung des Ausgeschlossenen (§ 21 III) und der übrigen Gesellschafter (§ 24) gegen dieselben vorgehen kann.

Bei einem mangelhaften Verfahren ist zu unterscheiden:

Bei fehlender oder unzulässiger Kaduzierung bleibt der Ausgeschlossene Gesellschafter, so dass kein Erwerb des Geschäftsanteils durch den Dritten möglich ist. Hier kann aber die Kaduzierung mit der Wirkung einer nachträglichen Genehmigung (§ 185 II BGB) nachgeholt werden. Die Haftung der GmbH richtet sich nach den §§ 320 ff, nicht nach § 437 BGB.
War die Kaduzierung zwar wirksam, aber der Erwerb nicht, ist das Verwertungsverfahren noch nicht beendet. In diesem Fall ist die Regressschuld aus § 22 noch nicht erloschen und besteht noch keine Ausfallhaftung nach §§ 21 III, 24.

Unwirksamkeit des Erwerbs tritt ein bei fehlendem Versuch des Regresses auf die Vorgänger nach § 22 und bei Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften der Versteigerung. In letzterem Fall liegt jedoch bei nachträglicher Genehmigung der unwirksamen Zwangsversteigerung durch den Ausgeschlossenen eine wirksame "andere Art des Verkaufes" vor.

Durch den Erwerb wird keine Gesellschafts- oder Börsenumsatzsteuer ausgelöst. Lediglich für den Erwerb noch vor dem 1.1.1991 fiel noch Börsenumsatzsteuer an. Ein erzielter Mehrerlös führt als gesellschaftliche Einlage keine Einkommenssteuer aus.

Prozessuales:

Die Beweislast für die Unverkäuflichkeit des Geschäftsanteils trägt die GmbH.

Stand ist eigentlich der 14.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.