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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
Die Vorschrift legt als deutlichen Unterschied zur AG eine Art solidarische Haftung der Gesellschafter fest. Eine Parallelvorschrift ist in § 31 III enthalten. Wegen ihrem geringen Bekanntheitsgrad ist eine Belehrung durch den Notar nach § 17 I BeurkG. Die Regelung ist wegen § 25 zwingend. Sie kann lediglich verschärft werden.

Haftungsvoraussetzung sind eine wirksame Kaduzierung nach § 21, die erfolglos versuchte Inanspruchnahne der Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen nach § 22 (Vermutung § 22 II), erfolglos versuchte oder keine Deckung des Rückstands erzielende Veräußerung und fruchtlose Inanspruchnahme des Ausgeschlossenen nach § 21 III. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Schuld der Gesellschafter fällig. Sie entspricht der Höhe nach der Regressschuld (hierzu unter § 22), unter Abzug des Nettoverwertungserlöses und Hinzurechnung der weiteren zwischenzeitlich fällig gewordenen Einlageleistungen. Aufzubringen ist sie von den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Nennbeträge ihrer Gesellschaftsanteile. Ein von der GmbH selbst gehaltener Geschäftsanteil wird dabei nicht berücksichtigt. Auch der von einem Gesellschafter nicht zu erlangende Betrag ist von den übrigen nach dem genannten Verhältnis zu tragen. Für die Uneinbringlichkeit von einem Mitgesellschafter greift jedoch nicht die Vermutung des § 22 II ein, so dass die Gesellschaft hierfür den vollen Beweis zu erbringen hat.

Schuldende Gesellschafter i.S.d. Vorschrift sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Einlageschuld nach § 16 Angemeldeten bzw.der Anmeldung nicht Bedürfenden. Dies unabhängig von der jeweiligen Art der eigenen Einlageverpflichtung. Jedoch sind der Ausgeschlossene, der Erwerber nach § 23 hinsichtlich der Restbetrages und der Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen nicht Schuldner. Auch ein den Strohmann vorschiebender Treugeber haftet als Gesamtschuldner mit seinem Strohmann in gleicher Höhe wie dieser. Die Regeln des § 19 II und V sind anzuwenden.

Die Haftung geht bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils auf einen Dritten, unabhängig von dessen Kenntnis, mit über. Daneben haftet aber der Veräußerer nach § 16 III weiter. Der Geschäftsanteil bleibt auch nach Zahlung eines Gesellschafters bei der Gesellschaft, § 22 IV ist hier nicht anzuwenden.

Die Verjährung des Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB (30 Jahre).

Der zahlende Gesellschafter hat Ausgleichsansprüche gegen den Ausgeschlossenen und gegen Mitgesellschafter und deren Nachfolger (§ 16 III), deren Beiträge er nach S.2 entrichtet hat entsprechend § 774 BGB bzw. aus dem Gesellschaftsverhältnis i.V.m. § 426 BGB. Im Übrigen haften die Geschäftsführer entsprechend § 31 VI für Sorgfaltspflichtverletzungen, die zur Haftung aus § 24 geführt haben.

Es werden mit Realisierung der Ausfallhaftung keinerlei Steuern für die Gesellschaft fällig. Für den leistenden Gesellschafter ist die Leistung einkommens- und körperschaftssteuerrechtlich im Jahr der Zahlung voll abzugsfähig.

Stand ist eigentlich der 14.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.