GmbHG GmbH-Gesetz Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 25 (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.11.2008, bitte hier klicken zur Änderung) Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.
Nach dieser Vorschrift kann von den Regelungen zur Kaduzierung (§ 21), zur Regresshaftung der Rechtsvorgänger (§ 22), zur Verwertung (§ 23), zur Ausfallhaftung des Ausgeschlossenen (§ 21 III) und zur Fehlbetragshaftung der Gesellschafter (§ 24) nicht zugunsten der Gesellschafter abgewichen werden. Eine Verschärfung dieser Regelungen zugunsten der GmbH und zu Lasten der Gesellschafter, z.B. durch Festlegung der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter nach § 24 oder Verlängerung der Haftungspflicht nach § 22, ist jedoch möglich.
Stand ist eigentlich der 13.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden. |