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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes erklären, daß sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.

(2) Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuß gebührt dem Gesellschafter.

(3) Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern.

(4) Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 14.06.2000
Ist die Nachschusspflicht nicht beschränkt, führt die zwingend zum Preisgaberecht, dem sogenannten Abandon. Der Gesellschafter kann sich also (keine Verpflichtung) von der Nachschusspflicht befreien, indem er seinen Gesellschaftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt (Abs.1). Dadurch haftet der Gesellschafter für den Nachschuss nicht mehr mit seinem gesamten Vermögen, vielmehr kann sich die Gesellschaft nur noch aus dem Gesellschaftsanteil befriedigen.

Voraussetzungen für das Preisgaberecht sind neben der unbeschränkten Nachschusspflicht die erfolgte Einforderung der Nachschüsse durch einen Gesellschafterbeschluss nach § 26 I, die Zahlungsaufforderung an den Gesellschafter und Nichteinzahlung durch diesen. Zudem ist, um eine Gefährdung der Stammeinlage auszuschließen, deren vollständige Einzahlung bis zum Ende der Monatsfrist nach Abs.1 Voraussetzung.

Die Preisgabe muß als empfangsbedürftige Willenserklärung innerhalb der Frist des Abs.1 einem Geschäftsführer zugehen. Mit Zugang wird sie wirksam und unwiderruflich. Unterläßt der Gesellschafter die Preisgabe, kann gemäß Abs.1 S.2 nach Fristablauf die Gesellschaft durch ihre Geschäftsführer den Abandon mittels eingeschriebenen Briefes herbeiführen. Hierfür müssen jedoch alle Vorraussetzungen für eine Preisgabe durch den Gesellschafter selbst, sowie dessen Säumnis hinsichtlich der Nachschusszahlung vorliegen. Daher kann der Gesellschafter noch bis Zugang einer entsprechenden (zeitlich unbegrenzt möglichen) Erklärung der Gesellschaft die fingierte Preisgabe durch Leistung verhindern. Auch die einmal erklärte fingierte Preisgabe ist unwiderruflich, jedoch sind auf die Erklärung die allgemeinen Anfechtungsregeln der §§ 119 ff BGB anwendbar.

Die Preisgabe beseitigt im Gegensatz zu Einziehung oder Ausschließung nicht die Gesellschafterstellung, sondern schafft lediglich ein Verwertungsrecht der GmbH. Der Preisgebende behält daher zunächst alle Rechte und Pflichten, bis auf Nachschusspflicht und Einlagepflicht (da vollständige Einlage-Abandonvoraussetzung).

Die Verwertung (Abs.2) erfolgt praktisch im Wesentlichen wie nach § 23. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Jedoch gebührt hier ein Mehrerlös dem preisgebenden Gesellschafter. Bis zur dinglichen Übertragung des Gesellschaftsanteils, durch Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung, notarielle Beurkundung beim anderweitigen Verkauf (jeweils nach § 398 BGB) an einen Dritten oder Anfall an die Gesellschaft (kraft Gesetzes - Abs.3), kann der Gesellschafter die Wirkung des Abandons noch durch Zahlung des rückständigen Nachschusses beseitigen.

Mit der dinglichen Übertragung des Gesellschaftsanteils an einen Dritten oder die Gesellschaft scheidet der Preisgebende aus der Gesellschaft aus und die Nachschusspflicht, wegen der abandoniert wurde erlischt. Für früher entstandene Nachschusspflichten haftet der Gesellschafter jedoch weiter neben dem Erwerber (§ 16 III). Der Erwerber wird Gesellschafter mit allen auf dem Gesellschaftsanteil ruhenden Verpflichtungen, ohne dass er der Anmeldung bei der Gesellschaft nach § 16 bedarf. Alle Rechte Dritter an dem Gesellschaftsanteil erlöschen ebenfalls mit der dinglichen Übertragung.

Zwar ist ein Ausschluß des Preisgaberechts bei unbeschränkter Nachschusspflicht ausgeschlossen, jedoch ist nach Abs.4 eine Einschränkung durch die Satzung zulässig. In einem solchen Falle liegt eine gemischte Nachschusspflicht vor, d.h. unterhalb des festgelegten Betrages ist § 28 I anzuwenden und bei Überschreiten des Betrages § 27.