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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes festgesetzt ist, im Fall verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der §§ 21 bis 23 entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Fall des § 27 Abs. 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Einforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der §§ 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Während die unbeschränkte Nachschusspflicht nach § 27 untrennbar mit dem Preisgaberecht verbunden ist, um eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter zu verhindern, sind auf eine beschränkte Nachschusspflicht nach Abs.1 die der Kapitalaufbringung dienenden Regelungen der §§ 21, 22 und 23 (siehe dort) entsprechend anzuwenden.

Die Ausfallhaftung nach § 21 III besteht dann für alle rückständigen und zukünftigen Nachschüsse. Rechtsvorgänger haften nach § 22 und ggf. nach § 16 III für den rückständigen Nachschuss, es sei denn dieser ist erst später in der Satzung vereinbart worden und erwerben bei Leistung den Geschäftsanteil nach § 22 IV. Bei nicht Erlangbarkeit der Zahlung von den Vorgängern ist Veräußerung des Geschäftsanteils durch die GmbH nach § 23 möglich. Ein entsprechender Erwerber haftet nicht für rückständige Nachschüsse.

Wird gleichzeitig wegen einer rückständigen Einlage kaduziert, was wegen Abs.2 vorkommen kann, gilt das oben Gesagte jeweils für Nachschuss und Einlageschuld, jedoch gibt es hier in Bezug auf die Einlage auch eine Haftung der Mitgesellschafter nach § 24.

Die Kaduzierung wegen rückständiger Nachschüsse kann in der Satzung auch abweichend geregelt werden. Ein Preisgaberecht bei beschränkten Nachschüssen darf aber nur unter der Bedingung vorheriger Volleinzahlung der Stammeinlage festgelegt werden.

Nach Abs.1 S.2 gilt dies auch, sofern in der Satzung ein Preisgaberecht erst bei Erreichen eines festgelegten Nachschussbetrages vereinbart wurde (§ 27 IV), bis zum Erreichen dieser Grenze. Hierfür sind alle eingeforderten (nicht: gezahlten) Nachschüsse zu addieren. Wurde die festgesetzte Grenze erreicht, ist wieder § 27 anwendbar. Wurde die Grenze jedoch so hoch angesetzt, dass sie praktisch unerreichbar ist, ist die Nachschusspflicht wegen Umgehung des § 27 als unbeschränkt gem.§ 27 zu behandeln.

Grundsätzlich können Nachschüsse erst nach der vollen Einforderung (nicht: Einzahlung) der Stammeinlage eingefordert werden. Ausnahmsweise kann nach Abs.2 bei entsprechender satzungsmäßigen Regelung auch vorher eine Einforderung von Nachschüssen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist aber die volle Anwendbarkeit der §§ 21 bis 23 auf diese Nachschüsse. Derartige Nachschüsse dürfen dann aber gem.§ 30 II 3 nicht vor der vollen Einzahlung der Stammeinlage zurückgezahlt werden.

Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.