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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
I. Zweck:

Die Vorschrift des § 30 ist eine der wichtigsten Bestimmungen des GmbH-Rechts. Sie hat den Zweck, die Erhaltung des Stammkapitals gegen Entnahmen der Gesellschafter zu sichern und dient dem Gläubigerschutz.

Insoweit schließen die §§ 30 ff. an die Normen zur SIcherstellung der KApitalaufbringung an (§§ 5 IV, 7 II,III, 8 II, 9, 9a, 9b + 19).

Sie zwingend und streng anzuwenden. Für sie besteht Umgehungsverbot.


II. Anwendungsbereich + Voraussetzungen:

1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird durch § 27 III DMBilG erweitert.

Danach werden die §§ 30 Abs.I, 31 entsprechend auf Sonderrücklagen angewendet, in die der Betrag einzustellen ist, um welchen das Eigenkapital das Stammkapital in der DM-Eröffnungsbilanz übersteigt.

Diese Sonderrücklagen dürfen zwar nach § 27 Abs.II S.3 DMBilG zum Verlustausgleich herangezogen werden, jedoch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht für solche Verluste, die durch verbotswidrige Verfügungen i.S.d §§ 30, 31 entstanden sind(KG Berlin, Urt.v.11.1.2000 - 14 U 7683/97).

Die aus §§ 30, 31 entwickelten Rechtsprechungsregeln gelten, auch soweit sie nicht zwischenzeitlich in §§ 32a, b geregelt sind, fort (z.B. BGH, IX ZR 190/02 - Urt. v. 22.12.2005 mwN.).


2. Voraussetzungen:

2.1 Die Voraussetzungen sind: Auszahlung durch Normadressaten, Vermögensminderung der Gesellschaft, Eingang bei einem Gesellschafter (iSd. dieser Norm), Ursächlichkeit des Vorgangs im Gesellschaftsverhältnis.

2.2 Die Bewertung hat rein objektiv zu erfolgen. Subjektive Voraussetzungen sind abzulehnen, und zwar sowohl für den handelnden Geschäftsführer als auch den empfangenden Gesellschafter (str.; so wie hier zB. Hachenburg/Goerdeler/Müller, 8. Aufl. § 30 Rn. 74 mwN, auch für Gegenmeinung).


III. Adressaten

Adressaten des Auszahlungsverbotes sind (nach der alleine für Praktiker relevanten Auffassung des BGH, siehe BGHZ 110, 342, 349; auch: Rowedder Rdn.5) die Geschäftsführer und die Gesellschafter ( anders: Wohl überwiegende Meinung in der Literatur, wonach nur die Geschäftsführer angesprochen seien, zB. Hachenburg-Goerdeler/ Müpller 8. Aufl. § 8 Rn. 19 mwN.). Im Ergebnis dürfte das selten relevant sein, da Adressat der Erstattungspflicht jedenfalls der Empfänger, also der Gesellschafter ist.

Trotz der Bezugnahme in dem, die Haftung der Geschäftsführer betreffenden, § 43 III auf § 30, spricht der allgemeine Wortlaut des § 30 wohl eher für ein Verbot an jeden, der wirksam über das Gesellschaftsvermögen verfügen kann.


IV. Umfang des Verbots:

1. Grundprinzip

1.1 Unterbilanzierung

Abs. 1 verbietet nur solche Auszahlungen von Vermögensteilen der Gesellschaft an Gesellschafter, welche zu einem Absinken des Bilanz-Gesellschaftsvermögens unter den nominellen Wert des Gesellschaftskapitals führen oder eine Unterbilanzierung verstärken.

Auszahlungen dürfen also nicht zur Folge haben, dass die Summe der auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen echten Passiva und der Stammkapitalziffer wertmäßig von dem auf der Aktivseite ausgewiesenen Gesellschaftsvermögen unterschritten wird.

Die Bewertung hat folglich auf Basis der allgemeinen und für die konkrete Gesellschaft geltenden Bilanzierungsansätze zu erfolgen.

1.2 Ãœberschuldung

Selten dürfte es vorkommen, daß Überschuldung iSd. § 63 vor einer Unterbilanz-Situation vorkommt. Sollte das einmal der Fall sein (möglich wegen unterschiedlicher Bewertungsgrundsätze), so ist in diesem Stadium eine Auszahlung erst recht unzulässig ( Lutter/ HOmmelhoff, 14. Aufl. § 30 Rn. 2 mwN.).


2. Einzelfälle:

2.1 Stille Reserven werden kostengünstig abgegeben an Gesellschafter, also über Buchwert und unter Verkehrswert

Diesbezüglich dürfte nach meiner Auffassung eine Ausschüttung (nur) dann zulässig sein, wenn der reale verbleibende Wert das nominelle Stammkapital deckt und nach der Transaktion auch die Bilanz wieder deckend ist (Beispiel: Auto ist abgeschrieben, Bilanzwert: 1 €. Realer Wert: 20.001.- €. Stammkapital: 25.000.- € Sonstige Werte der Firma: 15.000 €: Hier kann nach meiner Auffassung das Auto auch zu 10.000.- € an den Gesellschafter abgegeben werden, da vorher der reale Vermögenswert 35.001.- € beträgt, nach dem Verkauf, der faktisch eine Ausschüttung von 10.001.- € ist, beträgt der Wert 25.000.- €, also genau entsprechend dem Nominalwert).

2.2 Stille Reserven heben Wert über Stammkapital, ausgezahlt wird Geld

Unzulässig dürfte in vorbezeichnetem Beispiel hingegen sein, daß angesichts des realen Wertes von 35.001 € Geld an den Gesellschafter überwiesen wird, und sei es auch nur 10.- €, da dann die Bilanz schlechter aussieht als zuvor und im Minus zum Stammkapital bleibt.


2.3 Darlehnskonstellationen und Aufrechnung

Die Entscheidungen zu diesem Felde sind Legion. Hierzu soll gelegentlich eine Darstellung meinerseits folgen. Einstweilen wird auf die Lektüre der hier in der Datenbank Salomonia erfassten Entscheidungen verwiesen.


3. Sonstiges

Ob für die Ermittlung der Deckung des Stammkapitals eine Zwischenbilanz aufgestellt werden muß, ist umstritten. Ich meine, im Normalfall ist das überzogen (so: Hachenburg-Goerdeler/ Müller aaO Rn. 43 mwN).

Ist der Geschäftsführer im Zweifel über die Zulässigkeit einer Auszahlung, so ist er zur vorherigen Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Auch im Hinblick auf eine Beweisführung empfiehlt sich wohl die Aufstellung einer Bilanz. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie für die Jahresabschlussbilanz (§§ 242 ff, 264 ff HGB).

Eine rein bilanzielle Betrachtungsweise ist weiter für die Bewertung einer Auszahlung nach § 30 dann nicht ausreichend, wenn der Gesellschaft bei Bestehen einer Unterbilanz stille Reserven entzogen werden.

Bei einem Verkauf eines Vermögensgegenstandes zum Buchwert an einen Gesellschafter, obwohl der Verkehrswert desselben über dem Buchwert liegt, läge nämlich nach rein bilanzieller Betrachtungsweise ein wertneutraler Aktivtausch vor. Bei Vorliegen einer Unterbilanz hätte der Verkauf zum Verkehrswert aber zum Ausgleich des fehlenden Vermögensbetrages beigetragen.

Nach Sinn und Zweck des § 30 sind daher auch die stillen Reserven bei der Bewertung zu berücksichtigen. Dies bezieht sich auch auf nicht bilanzierte (z.B.Patente, Markenrechte) und nicht bilanzierfähige Vermögenswerte, sowie Dienstleistungen und Nutzungüberlassungen zu unangemessen niedrigen Preisen.

Bei Vorliegen einer Unterbilanz ist mithin jegliche Netto-Auskehr von Vermögenswerten an die Gesellschafter unzulässig.

Die Ãœberschuldung unterscheidet sich von der Unterbilanz dadurch, dass Unterbilanzierung bereits vorliegt, wenn die Aktiva der Gesellschaft nicht nur die Summe der echten Passiva und der Stammkapitalziffer, sondern bereits den Wert der echten Passiva unterschreiten.

Würde gar die Auflösung der stillen Reserven nicht mehr zum Ausgleich ausreichen, läge nicht mehr nur bilanzielle, sondern eine rechnerische Überschuldung vor. Auch auf die eine Überschuldung der Gesellschaft auslösenden oder verstärkenden Auszahlungen ist Abs.1 anwendbar und zwar nicht nur entsprechend sondern direkt (str.).

V. Begriff des Gesellschafters

Zahlungsempfänger muß ein Gesellschafter sein.

Dies kann auch für Leistungen gelten, die vor Erwerb oder nach Verlust der Gesellschafterstellung erfolgt sind. So bei Leistungen die im Hinblick auf die künftige Mitgliedschaft erfolgen oder Leistungen die zwar nach Ausscheiden des Gesellschafters erfolgen, ihm aber bereits vorher versprochen wurden. Der Treuhänder ist Gesellschafter.

Leistungen an Dritte sind durch die Bestimmung dann erfaßt, wenn sie als Leistungen an den Gesellschafter aufzufassen sind. Davon ist auszugehen bei Leistungen an den Treugeber, wegen des Rechtsgedanken aus § 46 Abs.5 AktG und § 9a Abs.4, an den Strohmann oder den Nießbraucher.

Auch Leistungen an Familienangehörige des Gesellschafters können unter § 30 Abs.I fallen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall bei Leistungen an den Ehegatten und minderjährige Kinder, wegen entsprechender Anwendung der §§ 89 Abs.III, 115 Abs.II AktG als typisierte und verallgemeinerungsfähige Umgehungstatbestände, sowie wegen Einsparung von Unterhaltsleistungen.

Gleiches gilt für Leistungen an Unternehmen, an welchen diese Personen beherrschend beteiligt sind.

Leistungen an sonstige Verwandte unterfallen, wegen des zum Ausdruck kommenden Interesses, nur bei Veranlassung durch den Gesellschafter dem § 30 Abs.1.

Stille Gesellschafter sind wegen ihrer fehlenden Beteiligung an der Gesellschaft grundsätzlich nicht mit einem GmbH-Gesellschafter gleichzusetzen. Ebenso wie ein Pfandgläubiger unterliegen sie den Beschränkungen des § 30 nur, wenn sie sich haben Befugnisse einräumen lassen, aufgrund derer sie die Geschicke der Gesellschaft ähnlich wie ein Gesellschafter mitbestimmen können.

Handelt es sich um eine GmbH & Co.KG unterfallen nicht nur Leistungen aus dem GmbH-Vermögen an GmbH-Gesellschafter, sondern auch Leistungen an Kommanditisten die zugleich Gesellschafter der GmbH sind dem § 30.

Für Zahlungen aus dem Vermögen der KG an solche Gesellschafter gilt § 30 in den Fällen, in welchen mittelbar das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen bei der GmbH beeinträchtigt wird. In entsprechender Anwendung gelten vorgenannte Grundsätze auch für den Kommanditisten, welcher nicht zugleich GmbH-Gesellschafter ist, sowie für den Gesellschafter der GmbH, der nicht zugleich Kommanditist ist.

Im Hinblick auf Unternehmensverbindungen ist Abs.1 bei isolierten Gewinnabführungsverträgen trotz der entsprechend § 302 Abs.I AktG bestehenden Verlustübernahmepflicht zu beachten.

Bei Beherrschungsverträgen ist die Vorschrift wohl entsprechend § 291 Abs.3 AktG insoweit unanwendbar, als Leistungen aufgrund des Beherrschungsvertrages erbracht werden, weil diese ausschließlich dem Recht der Beherrschungsverträge unterfallen.

Bei faktischen Unternehmensverbindungen ist Abs.1 ebenfalls trotz der entsprechend § 302 Abs.1I AktG bestehenden Verlustübernahmepflicht anzuwenden. Hierfür ist darauf abzustellen, ob der Empfänger einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben kann.

Für die verlangte maßgebliche Beteiligung soll grundsätzlich eine Mehrheitsbeteiligung, und zwar nach § 47 I GmbHG eine einfache Mehrheit, falls der Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen enthält, ausreichen (BGH, Urteil v. 21.06.1999 - II ZR 70/98).


VI. Begriff der Auszahlung

Der Gesetzeswortlaut ist hinsichtlich der Auszahlung des Gesellschaftsvermögens einerseits zu eng und andererseits zu weit.

Zum einen sind nicht nur Auszahlungen erfasst, sondern jede Verringerung des Gesellschaftsvermögens durch eine Leistung der Gesellschaft.

Eine Leistung der Gesellschaft liegt z.B.in der Bestellung einer Sicherheit aus dem Vermögen der Gesellschaft und zwar auch zur Besicherung von Forderungen des Gesellschafters gegen Dritte (mittelbare Zuwendung)(KG Berlin, Urt.v.11.1.2000 - 14 U 7683/97). Verursacht eine Zahlung der Gesellschaft infolge der Inanspruchnahme dieser Sicherheit durch den Gesellschafter eine Unterbilanz. liegt ein Verstoß gegen Abs.I vor (KG Berlin, s.o.). Zum anderen werden aber nur solche Leistungen erfasst, die ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben.

Das Vorliegen dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals ist anhand von Indizien zu ermitteln.

So muß die Leistung von der Gesellschaft veranlasst sein, also nicht aufgrund gesetzlich begründeter Ansprüche oder eines ordnungsgemäß gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses erfolgen. Werden die genannten Ansprüche in der Gesellschaftskrise jedoch trotz Fälligkeit stehengelassen, können der Auszahlung die Grundsätze der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen entgegenstehen.

So soll z.B. wenn Forderungen aus einem Verkehrsgeschäft trotz Aufrechnungsmöglichkeit stehengelassen werden, diese Tatsache für eine sog. kapitalersetzenden Stundungsabrede ausreichend sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.9.1999 - 6 U 130/97; nicht rechtskräftig-Revision unter BGH, II ZR 301/99). Im übrigen wird zur Abgrenzung gesellschaftlich veranlasster Leistungen darauf abgestellt, ob die betreffende Leistung in dieser Form auch an einen Dritten erbracht worden wäre oder darauf, ob die Leistung dem Gesellschafter einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen soll, ohne betrieblichen Zwecken zu dienen.

Subjektive Voraussetzungen enthält die Vorschrift nicht.


VII. Rechtsfolgen nach Abs.I:

Der Gesellschaft steht nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht zu, vielmehr sind Leistungen, die zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens gehen, verboten.

Bei Verstößen steht der Gesellschaft ein Rückerstattungsanspruch nach § 31 zu.

Die Geschäftsführer haften nicht unmittelbar den Gesellschaftsgläubigern gegenüber, jedoch nach § 43 III gegenüber der Gesellschaft und gegebenenfalls den Gesellschaftern gegenüber nach § 31 VI i.V.m. III.

Ein der Auszahlung zugrunde liegendes schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft soll dann gem.§ 134 BGB nichtig sein, wenn die Vertragsschließenden bewußt gegen das Verbot des § 30 verstoßen. Dies ist zweifelhaft, da die Vorschrift keine subjektiven Tatbestandsmerkmale enthält und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses i.d.R. die spätere Zulässigkeit der Auszahlung noch nicht vorhersehbar ist. Ein solches Geschäft bleibt wohl eher wirksam, nur das die Gesellschaft bei entsprechenden Voraussetzungen eben dem Leistungsverbot unterliegt. Gleiches gilt für das dingliche Erfüllungsgeschäft.

Dem Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegende Gesellschafterbeschlüsse sind entsprechend § 241 Nr.3 AktG nichtig, wenn er ausdrücklich eine Auszahlung trotz Verletzung des Stammkapitals vorsieht.

Die Vorschrift des § 30 II setzt das Bestehen einer Nachschusspflicht gem.§ 26 voraus und knüpft an die §§ 26-28 an. Sie regelt die Mindestanforderungen für eine Rückzahlung.

Durch die Rückzahlung darf keine Unterbilanz oder Überschuldung entstehen (S.1), andernfalls besteht ein Zahlungsverbot für die Gesellschaft.

Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der Auszahlungszeitpunkt.

Eine Rückzahlung von Nachschüssen kommt nur nach erfolgter Volleinzahlung des Stammkapitals in Betracht. Dies ergibt sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus S.3, wonach sogar noch vor der "Einforderung" der Stammeinlagenvolleinzahlung gezahlte Nachschüsse (§ 28 Abs.II) nicht zurückgezahlt werden dürfen, wenn keine Volleinzahlung erfolgt ist.

Formelle Voraussetzung für das Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs der Gesellschafter ist das Vorliegen eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses (S.2), der genau die Höhe und den Zeitpunkt der Auszahlung angibt sowie an wen sie erfolgen soll. Dieser Beschluss ist entsprechend S.2 zu veröffentlichen. Zu den für Veröffentlichungen aus dem Handelsregistern bestimmten Blättern gehört stets der Bundesanzeiger (§§ 10, 11 HGB).

Die 3-Monatsfrist beginnt mit Erscheinen der (bei mehreren Veröffentlichungen - der letzten) Veröffentlichung in dem betreffenden Blatt.

VIII. Rechtsfolgen nach Abs.II:

Bei zulässiger Rückzahlung ist der frühere Einziehungsbeschluss durch den Rückzahlungsbeschluss überholt (S.4). Die zurückgezahlten Nachschüsse zählen daher mangels anderweitiger Satzungsbestimmung bei Beschränkung der Nachschusspflicht auf einen betimmten Betrag (§ 26 Abs.III) oder Festlegung einer Mindestgrenze für das Abandonrechte (§ 27 Abs.4) nicht mehr mit. Berechtigt ist nur, wer zum Beschlusszeitpunkt Gesellschafter war, wobei die Anmeldung nach § 16 zu beachten ist.
Bei unzulässiger Rückzahlung besteht wegen Verstoßes gegen Abs.I ein Rückerstattungsanspruch nach § 31.

IX. Prozessuales:

Die Gesellschaft trägt die Beweislast für eine Verringerung des zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens infolge der Auszahlung.

Zum Beweis der Unzulässigkeit genügt eine auf den Leistungszeitpunkt erstellte Bilanz, da Vorliegen oder Entstehen einer Unterbilanz, wegen des zwingenden Charakters des § 30 I, von Amts wegen zu beachten ist.


X. Anwendbarkeit auf ausl. Kapitalgesellschaften, insb. engl. Ltd.?

Nun, das ist natürlich noch völlig offen. Wegen des meist nur sehr geringen Stammkapitals gerade der inzwischen verbreiteten Ltd. liegt aber sowieso meist auch eine Überschuldung vor.

Im Ansatz ähnliche Regeln haben die meisten entwickelten Gesellschaftsrechte Hachenburg-Goerdeler/Müller, aaO, Rn. 1 mwN.).

Jedenfalls bei der hier ihren Sitz habenden Kapitalgesellschaft ausl. Rechts dürfte diese Norm, angepasst, anwendbar sein (wenn nicht mehrv Ähnlichkeit zur Aktiengesellschaft vorliegt; dann sollte deren recht angewendet werden, meine ich).
Urteile nach 23.12.2005, also nach Abschluss dieser Kommentierung