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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet.
Die Vorschrift enthält in den Abs. 1 bis 5 zwingendes Recht.

Abs. I regelt einen Erstattungsanspruch der GmbH, welcher als gesellschaftsrechtlicher (Rück-)Einlageanspruch nicht nach den Bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 814, 818 III BGB ausgeschlossen werden kann.

Inwieweit dieser Anspruch abgetreten, gepfändet und verpfändet werden kann, ist streitig. Mit dem BGH (BGHZ 69, 274, 283) ist wohl davon auszugehen, dass die Wirksamkeit solcher Geschäfte, zumindest bei gesellschaftsfremden Dritten als Vertragspartner, nicht von gleichwertigen Gegenleistung abhängig ist, wohl aber bei entsprechenden Rechtsgeschäften mit Gesellschaftern. Der Eindruck einer daraus folgenden Ungleichbehandlung von Gesellschaftsgläubigern ist durch die Regelungen der Gläubiger- und Konkursanfechtung zu beseitigen.

Die Geltendmachung des Gesellschaftsanspruchs obliegt den Geschäftsführern. Ein entsprechendes Recht der Gesellschaftsgläubiger, wie nach § 62 II 1 AktG gibt es im GmbH-Recht nicht. Gesellschafter können nur im Wege der actio pro socio Leistung an die Gesellschaft verlangen. Der Anspruch wird sofort mit Entstehung fällig.

Als Schuldner kommt nur der Gesellschafter in Betracht, der die verbotene Auszahlung selbst empfangen hat oder wenn ihm die Auszahlung an einen Dritten zuzurechnen ist.

Von dem Dritten kann nur ausnahmsweise Erstattung verlangt werden, wenn er in einem besonderen Näheverhältnis zu dem Gesellschafter steht. In diesem Falle haften der Dritte und der Gesellschafter als Gesamtschuldner. Eine Haftung nur des Dritten(str.) nach Abs. 1 ist außerdem gegeben, wenn dieser durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung Inhaber eines Anspruchs geworden war, der nach § 30 I nicht erfüllt werden durfte, gleichwohl aber von der Gesellschaft ausgezahlt wurde. Der gutgläubige Forderungserwerb ist schon nach § 404 BGB ausgeschlossen. Der Gesellschafter haftet gegenüber dem Dritten. Nach Auffassung des BGH ist zudem eine kreditgebende Gesellschaft, an der ein Gesellschafter der GmbH mit mehr als 50 % beteiligt ist, für die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln (§§ 30, 31 GmbHG analog) grundsätzlich einem Gesellschafter der GmbH gleichzustellen (BGH, Urteil v. 21.06.1999 - II ZR 70/98).

Bei Abtretung des Geschäftsanteils durch den Gesellschafter, der eine verbotene Auszahlung empfangen hat, bleibt dieser weiterhin nach § 31 verhaftet, während der neue Gesellschafter nicht in Anspruch genommen werden. Der § 16 III findet auf den Erstattungsanspruch keine Anwendung.

Der Erstattungsanspruch zielt seinem Inhalt nach auf Rückgängigmachung des nach § 30 verbotenen Auszahlungsgeschäfts, um den Wert des haftenden Gesellschaftsvermögens auf den Stand vor der verbotenen Auszahlung zu bringen. Sind die Auszahlungsgegenstände leicht wiederbeschaffbar, ist auch eine Barzahlung als Ersatz möglich. Aber auch sonst ist, mangels Verstoßes gegen den Gläubigerschutz des § 31, wohl eine Ersetzungsbefugnis des Gesellschafters anzunehmen, wonach er die Rückgewähr durch Ausgleich der Wertdifferenz in bar verhindern kann. Bei der Geltendmachung der Befugnis ist der Gesellschafter aber an die gesellschafterliche Treuepflicht gebunden.

Tritt Unmöglichkeit der Rückgewähr oder Wertminderung ein, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Kapitalsicherungsrechts ähnlich wie nach § 9 (verschuldensunabhängig) ein Wertausgleich in bar zu leisten.

Der Umfang des Erstattungsanspruchs entspricht dem vollen Wertausgleich der verbotenen Auszahlung, ohne Beschränkung auf den Umfang des Stammkapitals. Die Leistung hat in das Vermögen der GmbH, bei Auszahlung aus dem Vermögen der KG bei der GmbH & Co. KG in das Vermögen der KG zu erfolgen.

In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH nunmehr entschieden, dass ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 I GmbHG entstandener Erstattungsanspruch nach § 31 I GmbHG nicht von Gesetzes wegen entfällt, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweitig bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist (BGH, Urt. v. 29.5.2000 - II ZR 118/98).

Die Vorschrift des Abs. 2 schränkt den abstrakten Gläubigerschutz des Abs. 1 im Hinblick auf gutgläubige Zahlungsempfänger insoweit ein, als nur, soweit tatsächlich zur Gläubigerbefriedigung nötig, Erstattung verlangt werden kann. Solange die Gesellschaft ihre zur Zeit und in naher Zukunft fälligen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln erfüllen kann, darf der Empfänger die Erstattung verweigern.

Die Gutgläubigkeit wird entsprechend § 932 II BGB durch positives Wissen oder grob fahrlässiges Nichtwissen vom Entstehen oder Vertiefen einer Unterbilanz infolge der Auszahlung ausgeschlossen. Der hierfür entscheidende Zeitpunkt ist der des Leistungsempfangs. Grob fahrlässig handelt, wer im Rechtsverkehr außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind die anzuwendenden Sorgfaltspflichten je nach Stellung des Empfängers zur Gesellschaft zu gewichten.

Ist die Leistung an einen Dritten dem Gesellschafter, wegen der Nähe des Dritten zum Gesellschafter, zuzurechnen, schadet die Bösgläubigkeit jedes einzelnen. Ist ein sonstiger Dritter Empfänger, kommt es auf den guten Glauben des Empfängers an, wenn er nicht den Auszahlungsanspruch von einem bösgläubigen Gesellschafter erworben hat (§ 404 BGB).

Abs. 3 regelt die Solidarhaftung der übrigen Mitgesellschafter für einen durchsetzbaren Erstattungsanspruch der Gesellschaft, welcher aber gegenüber dem Zahlungsempfänger uneinbringlich ist. Sie greift nicht ein, wenn und soweit dieser die Erstattung nach Abs. 2 verweigern darf. Die Gesellschafterstellung bestimmt sich nach der Anmeldung (§ 16). Wenn der Anspruch nach Abs. 3 bereits fällig war, haften spätere Erwerber nach § 16 III neben dem Veräußerer. Nach Auffassung des BGH haftet auch der Treugeber wie ein Gesellschafter. Zumindest bei der offenen Treuhand(Treugeber wird aufgrund förmlichen Beschlusses intern wie ein Gesellschafter behandelt) ist wohl eine Haftung von Treuhänder und Treugeber nebeneinander zu bejahen.

Ihrem Umfang nach entspricht die Solidarhaftung der Primärschuld, ist aber auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt. Sie richtet sich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile der solidarverpflichteten Gesellschafter, gleiches gilt für die Übernahme des Haftungsanteils eines ausgefallenen Mitgesellschafters.

Abs. 4 untersagt strikt einen Erlass der Ansprüche gegen den Zahlungsempfänger (Abs. 1, 2) und die Mitgesellschafter (Abs. 3). Eine Aufrechnung (KG, Urt. v. 11.1.2000 - 14 U 7683/97) oder Stundung ist nach h.M. zulässig, da ein Hinweis auf § 19 II 2 fehlt. Jedoch müssen die Gegenansprüche des Gesellschafters fällig, vollwertig und unstreitig sein. Eine Stundung darf nicht soweit erfolgen, dass sie einem Erlass gleichkommt. Ein Vergleich ist dann zulässig, wenn der Verpflichtete zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung eines Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht(ähnlich § 50 S.2 AktG) und zudem, wegen der Auswirkung auf Regressansprüche, alle Gesellschafter zustimmen. aufrechnen.

Die 5jährige Verjährungsfrist des Abs. 5 beginnt jeweils mit der verbotenen Auszahlung und ist für jeden Verpflichteten einzeln festzustellen. Eine bösliche Handlungsweise mit der Folge der 30jährigen Verjährung nach § 195 BGB liegt im bewussten Betreiben einer Auszahlung zum Schaden der Gesellschaft und der Gläubiger. Ausreichend hierfür ist die Annahme oder Billigung der Leistung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit.

Die Geschäftsführer haften bei einem schuldhaften Handeln der Gesellschaft nach § 43 III und gegenüber den auf Solidarhaftung in Anspruch genommenen Mitgesellschaftern nach Abs. 6 auf den jeweiligen Haftungsbeitrag als Gesamtschuldner. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich auch hier nach § 43 I. Hinsichtlich eines fälligen Solidaranspruchs hat der Mitgesellschafter vor Erfüllung einen Freistellungsanspruch gegen die Geschäftsführer. Die Geschäftsführer können schließlich ihrerseits den eigentlichen Erstattungsschuldner (Abs. 1) in Regress nehmen. Für die Ansprüche nach Abs. 6 gilt entsprechend § 43 IV eine 5- jährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Zahlung aufgrund der Solidarhaftung(str.).

Kein Erstattungsanspruch nach § 31 besteht u.U. für das Nutzungsentgelt, das ein Gesellschafter für eine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung entgegen dem Auszahlungsverbot entsprechend § 30 GmbHG erhalten hat, wenn der GmbH in demselben Zeitraum für die überlassenen Gegenstände Untermietzinsen zugeflossen sind, die das gezahlte Nutzungsentgelt deutlich übersteigen und nach dem Vertrag zwischen dem Gesellschafter und der GmbH dem Gesellschafter zustanden (OLG Hamm, Urt. v. 19.4.1999 - 8 U 263/98; n. rkr.).

Prozessuales:

Für das Bestehen einer Unterbilanz und die Erforderlichkeit des Wertersatzes zur Befriedigung der Gläubiger nach Abs. 2, sowie die tatsächliche oder voraussichtliche Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner nach Abs. 3 trägt die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast. Für die Gutgläubigkeit im Hinblick auf die Unversehrtheit des Stammkapitals ist der Zahlungsempfänger beweispflichtig.

Stand ist eigentlich der 18.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 18.09.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung