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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
1. Die Einziehung, früher auch Amortisation genannt, hat als freiwillige Einziehung (Abs.1) kaum Bedeutung, ganz im Gegensatz zur sogenannten "Zwangseinziehung".

Diese wird oft zur Klärung erbrechtlicher Fragen, bei drohender Verwertung des Geschäftsanteils durch Gläubiger des Gesellschafters oder und vor allem dann benutzt, wenn sich die Mehrheit der Gesellschafter von unliebsamen Partnern trennen will. Daher kommt es zu Überschneidungen mit den allgemeinen Problemen bei Ausschluss eines Gesellschafters. Die Wahl hinsichtlich der technische Durchführung desselben (Einziehung, Abtretungspflicht, Ausschluss) kann die Satzung der Gesellschafterversammlung überlassen.


2. Die Einziehung hat den Untergang des betreffenden Geschäftsanteils mit allen Rechten und Pflichten zur Folge.

Die an dem Geschäftsanteil etwa bestehenden und gleichzeitig untergehenden dinglichen Rechte können sich jedoch gemäß § 1075 am Abfindungserlös als Surrogat fortsetzen. Sofern nicht gleichzeitig eine Kapitalherabsetzung vorgenommen wird, ändert sich nicht das Stammkapital der GmbH, sondern erhöhen sich die Nennbeträge der verbliebenen Geschäftsanteile und damit die Rechte und Pflichten der übrigen Gesellschafter entsprechend. Dies kann auch zur Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse führen.

Die bisher h.M. verneint eine automatische Nennwerterhöhung und verlangt einen förmlichen Anpassungsbeschluss mit einfacher Mehrheit. Teilweise wird einem solchen Beschluss dagegen nur deklaratorische Wirkung zugebilligt. Jedenfalls ist allgemein anerkannt, dass die Aufstockung keine Satzungsänderung darstellt und damit nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss.

Auch die Neubildung des eingezogenen Geschäftsanteils ist zulässig. Diese erfordert nach der h.M einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss, bei Annahme automatischer Nennwerterhöhung hingegen Teilabtretung (§ 17) und Zusammenlegung der den einzelnen Gesellschaftern zugefallenen Quoten.

Vor Einziehung bereits zur Ausschüttung beschlossene, aber noch nicht ausgezahlte Gewinnanteile stehen weiterhin dem betreffenden Gesellschafter zu. Des Weiteren kann er i.d.R. von den verbleibenden Mitgesellschaftern Freistellung von Bürgschaften o.ä., die er für Gesellschaftsschulden übernommen hatte, verlangen.


3. Die Einziehung hat mehrere zwingende Voraussetzungen:

(1) Sie muss in der Satzung zugelassen sein. Bei Einfügung durch Satzungsänderung ist die Zustimmung aller Gesellschafter nötig (§ 53 III), da auch die verbleibenden Gesellschafter durch höhere Belastungen oder Verschiebungen der Stimmenmacht betroffen sein können.

(2) Es muss ein Gesellschafterbeschluss vorliegen (§ 46 Nr.4). Eine Übertragung dieser Befugnis auf ein anderes Organ ist streitig, wegen der zentralen Bedeutung aber wohl abzulehnen. Erfolgt die Einziehung nach Satzung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des auszuschließenden Gesellschafters, darf unabdingbar weder er selbst, noch ein anderer Gesellschafter, in dessen Person der wichtige Grund ebenfalls vorliegt, an der Beschlussfassung mitwirken. Bei Vorliegen des wichtigen Grundes ist eine ablehnende Stimmabgabe rechtsmissbräuchlich, wenn keine überwiegenden Gründe im Gesellschaftsinteresse für ein Verbleiben des betreffenden Gesellschafters in der Gesellschaft sprechen. Fehlt es bei Abzug der rechtsmissbräuchlichen Stimmen an der erforderlichen Mehrheit, ist der Beschluss anfechtbar. Im Einzelfall ist sogar die Entscheidung allein eines Splitter-Gesellschaftsanteils über die Einziehung möglich. Im Übrigen können für diesen Beschluss die Einzelheiten zur Beschlussmehrheit und zum Stimmrecht des Betroffenen in der Satzung geregelt werden.

(3) Die Einlageleistung auf den einzuziehenden Geschäftsanteil muss voll erbracht sein, da andernfalls die offene Einlagepflicht unterginge, was einen Verstoß gegen das Gebot der realen Kapitalaufbringung darstellen würde.

(4) Bei entgeltlicher Einziehung müssen im Augenblick der Zahlung die Voraussetzungen der §§ 19 II 1, 30 I erfüllt sein (Abs.3), muss also die Zahlung aus dem freien Vermögen der Gesellschaft erfolgen. Andernfalls treten die strengen Folgen des § 31 unter Mithaftung der Geschäftsführer (§ 43 III) und der Mitgesellschafter ein. Steht bereits bei der Beschlussfassung fest, dass die Entschädigung des Gesellschafters ganz oder teilweise nur aus gebundenem Vermögen gezahlt werden kann, und stellt der Beschluss nicht klar, dass die Zahlung nur bei Vorhandensein ungebundenen Vermögens erfolgen darf, ist er nichtig (BGH, Urt. v. 19.6.2000 - II ZR 73/99). Die Einziehung bedarf zu ihrer Wirksamkeit also der wirksamen Leistung des Entgeltes. Ohne dies ist der Betroffene noch Gesellschafter mit dem noch bestehenden Geschäftsanteil (h.M.; zuletzt OLG Schleswig, Urt. v. 27.1.2000 – 5 U 154/98).

Der betroffene Gesellschafter kann sich daher theoretisch gegen die Einziehung zunächst mit der Behauptung fehlender Voraussetzungen wehren, anschließend mit der Erklärung, das angebotene bzw. gezahlte Entgelt sei nicht ausreichend. Selbst wenn die Entgelthöhe im Urteil festgelegt ist, kann es die Einziehung nicht endgültig bestätigen, da weder tatsächlich Zahlung, noch deren Zulässigkeit nach § 30 feststeht. Der BGH hat sich daher für den Weg des bedingten Gestaltungsurteils entschieden, welches unbedingt wird, wenn der betroffene Gesellschafter innerhalb angemessener Frist von der GmbH oder einem Dritten die im Urteil festgelegte Abfindung erhält. Während der gesamten Zeit ist der Betroffene noch Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Bei der Ausübung seines Stimmrechtes ist er jedoch zu entsprechender Zurückhaltung insbesondere bei Beschlüssen zur Geschäftsführung und Berufung und Abbestellung der Geschäftsführer verpflichtet.

Dem kann teilweise vorgebeugt werden, wenn die Regeln zur Entgeltberechnung möglichst klar in der Satzung festgelegt werden. Des Weiteren kann die Satzung das Stimmrecht aus dem einzuziehenden Geschäftsanteil vom Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses an ausschließen. Weiterhin kann sie für die Überprüfung der Einziehung und des Entgelts ein Schiedsgericht bestimmen. Die Einziehung kann auch unter gleichzeitiger Kapitalherabsetzung erfolgen, wodurch Mittel für die Entgeltzahlung frei werden und die Höhe der Bindung aus § 30 sinkt.

(5) Letztlich ist entweder die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters oder Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangseinziehung (siehe unten) nötig.

a) Die Zustimmung des Betroffenen ist formlose empfangsbedürftige Willenserklärung, auf welche die §§ 182 ff BGB anzuwenden sind. Sie muss der GmbH, einem Geschäftsführer oder der Gesellschafterversammlung zugehen und kann auch konkludent vor, bei oder nach dem Einziehungsbeschluss abgegeben werden. So ist die positive Mitwirkung an dem Beschluss als Zustimmung anzusehen. Die Zustimmung muss im Fall des § 18 durch alle Mitberechtigten erfolgen und im Übrigen auch durch alle dinglich am betreffenden Geschäftsanteil Berechtigten, wenn sie der Gesellschaft durch Anmeldung oder Anzeige entsprechend § 16 bekannt sind.

b) Hinsichtlich einer Zwangseinziehung, also gegen den Willen des Betroffenen gibt Abs.2 zusätzlichen Schutz, indem er die Nennung der Einziehungsvoraussetzungen in der Satzung fordert. Die betreffende Satzungsregelung muss bereits vor Eintritt des Gesellschafters in die GmbH existieren. Gegenüber späteren Regelungen ist der Betroffene ausreichend geschützt, weil sie nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter, also auch seiner in die Satzung aufgenommen werden können. Auch die Zustimmung der dinglich an dem Geschäftsanteil Berechtigten (soweit der GmbH bekannt) ist, wegen der für sie dann entstehenden Gefahren, für eine derartige Satzungsänderung nötig.

Mit Voraussetzung der Zwangseinziehung sind die Gründe gemeint, die bei ihrem Vorliegen eine Zwangseinziehung zulässig machen. Zusätzlich können sie besondere Beschlussmehrheiten und das Stimmrecht des Betroffenen regeln (jedoch kein Stimmrecht bei wichtigem Grund in der eigenen Person). Die Formulierung der Gründe müssen genau genug sein, um den Gesellschaftern die mit der Klausel verbundenen Risiken zu verdeutlichen und ihr Vorliegen gerichtlich überprüfbar zu machen. Bei Verwendung einer vom Gesetz an anderer Stelle benutzten ("wichtiger Grund in der Person des Betroffenen", § 133 II HGB) oder sonst üblichen oder leicht nachvollziehbaren allgemeinen Umschreibung (z.B. "Unzumutbarkeit weiterer Zusammenarbeit") sind die von Lehre und Rechtsprechung dazu entwickelten Einzelheiten gemeint. Die Gründe müssen in der Person des (nach § 16 angemeldeten) Gesellschafters vorliegen.

Als Zwangseinziehungsgrund ist das "freie Belieben der Mehrheit" nicht ausreichend. Denn Abs.2 will gerade verhindern, dass der Gesellschafter der Willkür der Mehrheit unterworfen wird. Verwendet die Satzung nur diese Formulierung, kann sie im Sinne von "mindestens aus wichtigem Grund" verstanden werden und insoweit gültig sein.


4. Vollzug der Einziehung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl durch einseitige empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung gegenüber dem (angemeldeten) Inhaber des betreffenden Geschäftsanteils die Einziehung zu erklären. Die Einziehung ist mit Zugang wirksam und unwiderruflich (str.). Ist der Betroffene in der Sitzung des die Einziehung beschließenden Organs anwesend, erübrigt sich die gesonderte Mitteilung durch die Geschäftsführer, jedoch sollten Beschluss und Kenntnisnahme im Protokoll festgehalten werden.

Bei Fehlen einer der vorgenannten Voraussetzungen ist die Einziehung wirkungslos, was der Betroffene im Klagewege geltend machen kann (siehe unten - Prozessuales). In Einzelfällen kann aber sowohl Anfechtung als auch Berufung auf Unanfechtbarkeit rechtsmißbräuchlich sein.


5. Anstelle der Einziehung (oder wahlweise) kann die Satzung - unter den gleichen Voraussetzungen - die Pflicht des Betroffenen zur Abtretung seines Geschäftsanteils an die GmbH oder einen Dritten vorsehen.

Nach h.M. ist diese Regelung aber nicht konkursfest, ist also nicht im Konkurs des Betroffenen und auch nicht bei Pfändung anzuwenden.

Die Satzung kann auch die Anwendung der Kaduzierungsvorschriften (§§ 21 ff) anordnen. In diesem Falle ermöglichen jedoch nur voll eingezahlte Geschäftsanteile einen Ausschluss.


6. Der Ausschluß, ohne Satzungsregelung


Auch ohne Satzungsregelungen zu Zwangseinziehung oder Abtretungspflicht ist gleichwohl zwingend der Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters zulässig (ganz h.M.). Dies ist unverzichtbar zum Schutze der anderen Gesellschafter und der Gesellschaft.

6.1 Der "Wichtige Grund"

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Person oder das Verhalten des betreffenden Gesellschafters die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder erheblich gefährdet und deswegen bei Gesamtwürdigung sein Verbleib in der Gesellschaft untragbar erscheint. Ein Verschulden des Betroffenen ist nicht Voraussetzung. Da ein Verschulden der übrigen Gesellschafter die Annahme eines wichtigen Grundes ausschließen kann, aber nicht muss, ist der Ausschluss wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses nur dann zulässig, wenn dieses überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist und nicht gleichzeitig bei den anderen Gesellschaftern Ausschließungsgründe vorliegen.
Die Ausschließung aus wichtigem Grund ist immer nur das äußerste Mittel, weswegen zunächst sich anbietende andere Mittel zur Konfliktabwendung zu versuchen sind. Hierfür kommt auch die Ausschließung mit nur einem Teil des Geschäftsanteil in Frage, beispielsweise um die rein querulantische Ausnutzung einer Sperrminorität zu unterbinden.

6.2 Die Durchführung des Verfahrens

Dieser Teil ist in der Praxis wohl der schwierigste mit den größten Haftungsrisiken für die beteiligten Anwälte.

Zur verfahrensmäßigen Durchführung der Ausschließung ist ein Gesellschafterbeschluss mit den satzungsmäßig vorgesehenen Mehrheiten, andernfalls mit 3/4 Mehrheit (analog § 60 I Nr.2) und ein entsprechendes Gestaltungsurteil (BGH Urt. v. 20.9.1999 - II ZR 345/97).erforderlich.

6.2.1 Die Klage ist eigentlich durch die GmbH einzureichen. Dementsprechend finden hier oft zwei Verfahren statt, insbesondere wenn der/die verbleibenden Gesellschafter nicht die erforderliche Mehrheit an Anteilen haben:
a.) Klage auf Feststellung entsprechender Gesellschafterversammlungsbeschlüsse, sowie
b.) auf dieser Basis, also meist Jahre später, die eigentliche Klage der Gesellschaft.

6.2.2 Alternativ kommt eine wesentlich prozeßökonomischere Bewältigung dieser Situation in Betracht, nämlich die Klage des/ der verbleibenden Gesellschafter direkt gegen den/die Auszuschließende/-n.

Bei der Zwei-Mann-GmbH wird diese Lösung in der Literatur stark befürwortet (zB. Lutter-Hommelhoff, 14. Aufl., § 34 Rn.27 mwN). Auch bei größeren Gruppen, insbesondere wenn ein verbleibender Minderheitsgesellschafter meint, gegen alle übrigen Gesellschafter eine Ausschließung durchführen zu können, kommt meiner Ansicht nach eine solche Lösung theoretisch in Betracht. Die Rechtsprechung ist zurückhaltend, nur zu oft werden derlei Klagen als unzulässig beschieden.

Für die direkte Klage spricht die Prozeßökonomie, wird doch lediglich ein Verfahren geführt und nicht 2, 3 oder gar 4 bzw. 5 (bei Klageabweisung auf Schadensersatz gegen den den ausschluß betreibenden Gesellschafteranteil!). Zudem lassen sich in diesem Falle die (meist) gegenseitigen Ausschlussbegehren als Klage und Widerklage verbinden, was für Waffengleichheit und ein Gesamtbild beim Gericht sorgt.

Solange es hierzu aber kein BGH-Urteil gibt wird ein besorgter Anwalt hiervon besser abraten, da der umständlichere Weg weniger Gefahr birgt, als unzulässig abgewiesen zu werden.

6.3 Das Urteil

Das Urteil ergeht als bedingtes Gestaltungsurteil unter Festsetzung von Höhe und Zahlungsfristen der Abfindung. Erhält der betroffene Gesellschafter in angemessener Frist die im Urteil festgesetzte Abfindung, wird das Urteil unbedingt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Betroffene noch Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten (siehe oben 3.(4)).

6.4 Ausschließung durch Gesellschafterversammlung?
Die Satzung kann die Ausschließungsbefugnis aus wichtigem Grund aber auch unter Verzicht auf das Urteilserfordernis auf die Gesellschafterversammlung übertragen. Letztlich ist dies dann wohl eine Einziehung unter anderem Namen.
Eine gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der satungsmäßigen Voraussetzungen ist folglich über die Anfechtungsklage analog § 243 AktG möglich.


7. Die Abfindung


Die Höhe der Abfindung bei einem Zwangsausschluss richtet sich mangels abweichender Satzungsregelungen nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteils. Nach der h.M. ist darunter der anteilige Betrag zu verstehen, den ein Dritter im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Erwerb des gesamten Unternehmens zu zahlen bereit wäre.

Mangels eines bestehenden Marktes für GmbH-Anteile, erfordert die Wertermittlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unternehmensbewertung. Im Regelfall wird hierfür die Ertragswertmethode angewendet, wird aber von der Rechtsprechung gegenüber anderen Methoden (z.B. der Substanzwertmethode für bestimmte Sonderfälle) nicht als allein und uneingeschränkt maßgeblich angesehen. Bei der Ertragswertmethode wird aus den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Erträgen auf die künftig nachhaltig erzielbaren Erträge geschlossen und werden diese kapitalisiert.

Satzungsmäßige Abfindungsbeschränkungen sind grundsätzlich zulässig, bei Einfügung in die Satzung durch einen nachträglichen Gesellschafterbeschluss ist aber, wegen Einschränkung der Einziehungsvoraussetzung nach Abs.2, Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter Vorraussetzung. Solche Klauseln unterliegen aber in zweifacher Weise gerichtlicher Kontrolle:

(1) Zunächst sind bereits bei ihrer Entstehung grob unbillige, weil vollkommen außer Verhältnis zu den im Interesse der Gesellschaft notwendigen Beschränkungen des Kapitalabflusses, satzungsmäßige Beschränkungen nach § 138 BGB nichtig. Problematisch sind daher Fälle, in denen eine festgesetzte Abfindung zum Nennwert oder zum Buchwert durch den Verkehrswert um ein Vielfaches überschritten wird. Ein Ausschluss der Abfindung ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Bei Sittenwidrigkeit der Klausel ist diese nichtig und hat entsprechend § 738 I BGB eine Abfindung zum vollen anteiligen Verkehrswert zu erfolgen.

(2) Die Klauseln unterliegen außerdem einer Ausübungskontrolle im Einzelfall. Dies betrifft vor allem Fälle, in welchen die Klausel erst nachträglich unangemessen wird, z.B. weil sich der in Höhe des Buchwertes vereinbarte Abfindungsbetrag im Laufe der Zeit immer weiter vom anteiligen Verkehrswert entfernt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur mittelbaren Beschränkung des Kündigungsrechts in Personengesellschaften (§§ 723 III BGB; 133 III HGB) darf nach Auffassung des BGH kein Gesellschafter durch ein nachträglich entstandenes "grobes Missverhältnis" in unvertretbarer Weise in seinem Austrittsrecht beschränkt werden. Vielmehr ist das Ausmaß der Abfindungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen, also unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des Ausscheidensgrundes neu zu ermitteln. So müsse die sich aus einer Buchwertklausel ergebende Absicht der Gesellschafter, die Abfindung im Fortbestandsinteresse der Gesellschaft zu begrenzen, bei der Korrektur berücksichtigt werden und zu einer angemessenen Festsetzung zwischen Buchwert und dem entscheidenden Verkehrswert führen.

Enthalten nachträglich durch Satzungsänderung eingefügte Abfindungsklauseln willkürliche Ungleichbehandlungen von Gesellschaftern, sind sie anfechtbar, nach Ablauf der auch im GmbH-Recht analog anzuwendenden Kündigungsfrist des § 242 II AktG jedoch grundsätzlich wirksam. Diese Frist ist auch nichtige Abfindungsbeschränkungen der Ursprungssatzung anzuwenden (BGH, Urt. v. 19.6.2000 - II ZR 73/99). Nichtig ist beispielsweise eine Abfindungsbeschränkung zu Lasten von Pfändungsgläubigern, wenn sie sich nicht gleichzeitig gegen ausscheidende Gesellschafter, etwa bei Ausschluss aus wichtigem Grund anwendbar ist (zuletzt BGH, aaO).

Die Unwirksamkeit einer Abfindungklausel hat keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit einer darauf beruhenden Einziehungsklausel oder der auf letztere gestützten Gesellschafterbeschlüsse.

Besonderheiten gelten bei einer Einziehung oder Abtretungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Tod eines Gesellschafters. In diesem Falle ist ein Abfindungsausschluss zulässig, da es einem Gesellschafter freistehen muss, seinen Geschäftsanteil nicht nur zu vermachen, sondern auch wertmäßig zu verschenken. Dem Formerfordernis für die unentgeltliche Zuwendung nach § 518 I BGB wird durch die notarielle Beurkundung der Satzung oder Satzungsänderung genügt. Bei Eingreifen der Sondervorschrift des § 2301 I 1 BGB über Schenkungsversprechen von Todes wegen durch Abfindungsausschluss unter der Bedingung des Überlebens bestimmter Gesellschafter ist die Schenkung i.d.R. schon durch die Satzungsregelung aufschiebend bedingt vollzogen (§ 2301 II BGB).


8. Austrittsrecht des einzelnen Gesellschafters


Das Austrittsrecht des einzelnen Gesellschafters ist auch ohne satzungsmäßige Regelung zwingend aus wichtigem Grunde zulässig und nicht beschränkbar. Es greift jedoch nur ein, wenn keine andere Lösung möglich ist (z.B. Abtretung an Dritte oder Mitgesellschafter nicht möglich oder keine Lösung) und die Situation für den Betroffenen unzumutbar ist. Die wichtigen Gründe können in der Person des Gesellschafters oder der Gesellschaft, aber auch im Verhalten von Mitgesellschaftern begründet sein. Ausreichend ist z.B. ein dem Gesellschafter satzungsmäßig verwehrtes Abtrittsrecht, nicht jedoch, dass die Veräußerung des Geschäftsanteils aus tatsächlichen Gründen misslingt.

Der Austritt erfolgt in 2 Schritten. Zunächst ist die nicht formbedürftige Austrittserklärung des Gesellschafters (Kündigung) gegenüber der GmbH erforderlich. Die Durchführung obliegt anschließend der GmbH, welche nach ihrer Wahl den Geschäftsanteil einzieht oder die Abtretung an sich oder einen Dritten verlangt.Auch hier ist der Erwerb nicht voll eingezahlter Geschäftsanteile durch die GmbH nicht zulässig. Für die Zeit zwischen Austrittserklärung und Einziehung oder Abtretung ist der Betroffene noch Gesellschafter, insoweit gilt das unter 3.(4) Gesagte. Zur Abfindung gilt das oben Festgestellte. Bei Abfindung durch die GmbH ist stets die Grenze des § 30 zu beachten.

Erfolgt nicht in angemessener Frist seit der Austrittserklärung die Einziehung oder Abtretung oder scheitert der Austritt, weil die Abfindung nicht ordnungsgemäß erbracht wird, kann der Gesellschafter Auflösungsklage in Anlehnung an § 61 erheben.


9. Einziehung auch eigener Anteile der Gesellschaft?


Die Gesellschaft kann auch eigene Geschäftsanteile, die sie nach § 33 oder im durch Austritt oder Ausschluss eines Gesellschafters erworben hat, einziehen. Zwar ruhen die Mitgliedsrechte an diesen Geschäftsanteilen, jedoch kann die endgültige Anpassung an die neue Lage im Innenverhältnis die Gesellschafter beruhigen. Voraussetzung für eine solche Einziehung ist nur die Zulassung in der Satzung und ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Bei fehlender Zulassung in der Satzung ist eine Mitwirkung aller Gesellschafter an dem Beschluss auch ohne förmliche Satzungsänderung ausreichend.

Die Einziehung eigener Geschäftsanteile führt zur gleichzeitigen Auflösung der nach § 272 IV HGB gebildeten Sonderrücklage (siehe unter § 33). Sie kann damit wegen der Bilanzneutralität nicht zu einer Unterbilanz führen, so dass sich keine Probleme aus § 30 I ergeben können. Gleichwohl darf nach h.M. bei einer bereits bestehenden Unterbilanz nicht eingezogen werden, da der betreffende Geschäftsanteil die Chance einer günstigen Verwertung darstellt, welche in dieser Situation nicht vernichtet werden darf.


10. Steuerliche Aspekte


Steuerrechtlich ist das Ausscheiden durch Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils für den Ausscheidenden als Anteilsveräußerung anzusehen. In Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Abfindung entsteht daher ESt-pflichtiger Gewinn nach § 17 EStG. Für die verbleibenden Gesellschafter ist die Einziehung auch bei Anpassung ihrer Nennbeträge nicht steuerpflichtig.


11. Weitere prozessuale Aspekte:


Bei fehlenden Einziehungsvoraussetzungen ist im allgemeinen Feststellung der Unwirksamkeit der Einziehung zulässig. Mit der Abweisung einer auf Unwirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses gerichteten negativen Feststellungsklage ist die wirksame Beschlussfassung zur Einziehung der Anteile eines GmbH-Gesellschafters positiv festgestellt (OLG Schleswig, Urt. v. 27.1.2000 – 5 U 154/98).

War jedoch der Beschluss der Gesellschafterversammlung selbst mangelhaft, muss innerhalb angemessener Fristen (Anhaltspunkt ist § 246 AktG - 1 Monat) Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erhoben werden.

Die Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung wegen rechtsmissbräuchlicher Stimmabgabe kann mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden werden.

Auch bei der satzungsmäßigen Abtretungspflicht erfolgt der Rechtsschutz im Anfechtungs- oder (nach Abtretung) Feststellungsprozess.

Zum Rechtsschutz bei Anwendung der Kaduzierungsregeln siehe unter § 21.
Urteile nach 14.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung