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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Der Regelungsinhalt der Vorschrift hat keine eigenständige normative Bedeutung, da er sich bereits aus § 35 I i.V.m. § 164 I BGB ergibt. Zur Zeichnung und Aufdeckung der Vertreterstellung siehe unter § 35.

Hinsichtlich der Frage der Wissens- und Irrtumszurechnung ist der allgemeine Rechtsgedanke (vgl. § 166 BGB) , dass derjenige, der sich zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten eines Vertreters oder vergleichbarer Personen bedient, die Kenntnisse und das Kennenmüssen dieser Personen gegen sich gelten lassen muss, zu beachten.

Der Gesellschaft sind die Kenntnisse und das Kennenmüssen jedes einzel- oder gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers zuzurechnen, sofern dieser bei dem konkreten Geschäft oder Ereignis für die Gesellschaft aufgetreten ist. Hierfür ist unerheblich, wie der Geschäftsführer die Kenntnis erlangt hat.

Zuzurechnen sind auch die Kenntnisse, die der intern zuständige Geschäftsführer oder die andere für die Gesellschaft handelnde Person bei ordnungsgemäß geführter Organisation kennen würde oder müsste (z.B. typischerweise aktenmäßig erfasste Informationen). Außerdem ist der Gesellschaft das Wissen von Repräsentanten i.S.v. § 31 BGB oder Bediensteten zuzurechnen, sofern diese sogenannte "Wissensvertreter" sind, also von der Gesellschaft mit der Erledigung bestimmter Aufgaben in eigener Verantwortung betraut wurden, so dass Weitergabe der Informationen erwartet werden kann.

Für den Fall des § 626 II BGB ist positive Kenntnis des zur Kündigung berechtigten Organs entscheidend. Bei der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers ist daher die Kenntnis der Gesellschafterversammlung oder sämtlicher Gesellschafter erforderlich. Bei Zuständigkeit eines Aufsichtsrates kann nach der Rechtsprechung die Kenntnis eines Mitglieds genügen, wenn der Sachverhalt in einer Aufsichtsratssitzung vorgetragen wird oder das betreffende Mitglied die Unterrichtung hätte vornehmen können und müssen.

Für die Zurechnung eines Irrtums (§ 119 BGB) kommt es auf den erklärenden Geschäftsführer an (entsprechend § 166 II BGB), wobei bei Gesamtvertretung der Irrtum eines an der Willenserklärung beteiligten Geschäftsführers ausreicht. Beteiligt ist auch der Geschäftsführer, der einem anderen Geschäftsführer Spezialermächtigung erteilt hat. Hat aber ein Gesamtvertretungs-Geschäftsführer den anderen bewusst nicht über dessen Irrtum aufgeklärt, kann die Berufung der Gesellschaft auf diesen Irrtum treuwidrig sein.

Die Gesellschaft haftet bei rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlungen, durch die sie, nicht daneben auch der Geschäftsführer, verpflichtet wird, für ein Verschulden des Geschäftsführers bei Leistungsstörungen ausschließlich nach § 31 BGB. Gleiches gilt für den Schaden, den ein Geschäftsführer einem Dritten durch "eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung" zugefügt hat.
Für ihre sonstigen gewillkürten Vertreter haftet die Gesellschaft nach §§ 164, 831 BGB, für nachgeordnete Personen im Übrigen nach § 831 BGB.

Strafrechtlich kann grundsätzlich immer nur eine natürliche Person verantwortlich sein, da der Gesellschaft kein Schuldvorwurf im strafrechtlichen Sinne gemacht werden kann. Für die Gesellschaft selbst kommt hingegen nur Auflösung (§§ 3, 17 VereinsG, § 38 KWG, § 62) oder Untersagung des Gewerbebetriebs (§ 35 GewO, § 16 III HandwerksO) in Betracht. Das Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale, die die Strafbarkeit begründen bei der Gesellschaft (z.B. Vermögensbetreuungspflicht), reicht für die Strafbarkeit ihres Geschäftsführers aus.

Lediglich bei Wirtschafts- und Kartellverstößen kann strafrechtlich gegen die GmbH selbst vorgegangen werden, etwa mit Bußgeldbescheiden oder zur Abführung von Mehrerlösen (vgl. § 30 OWiG, § 10 II WiStG, § 38 IV GWB, §§ 377 ff AO). Für die entsprechende Verfolgungsverjährung gelten §§ 31, 33 OwiG, § 384 AO.

Stand ist eigentlich der 01.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.