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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
Die Vorschrift bezieht sich auf die Geschäftsführungsbefugnis, also das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Die Gesellschafter sind den Geschäftsführern übergeordnet und sind berechtigt dies über Weisungen und Vorgaben zu steuern und zu begrenzen. Der Gesellschaftsvertrag kann hier abweichende Regelungen treffen, indem er den Geschäftsführern eine unabhängige Stellung verschafft oder sie auf eine Funktion als reines Ausführungsorgan der Gesellschafterbeschlüsse beschränkt. Bei einer Gesellschaft mit Aufsichtsrat hat der Geschäftsführer daneben die Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrates zu beachten.

Die Vorschrift des Abs. 2 bestimmt die Wirkungslosigkeit von internen Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis gegenüber Dritten bei der Vertretung nach außen. Gleiches gilt für Beschränkungen der Geschäftsführer durch den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft (§ 3 I Nr. 2).

Ausnahmen können aber nach den Grundsätzen beim Missbrauch der Vertretungsmacht gelten (siehe hierzu unter § 35).

Die gesetzliche Geschäftsführungsbefugnis richtet sich zunächst nach dem satzungsmäßig festgelegten Unternehmensgegenstand (§ 3 I Nr. 2), an welchen die Geschäftsführer gebunden sind. Zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 43 I) haben die Geschäftsführer sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen und vor allem die originären Führungsfunktionen in den Bereichen der Unternehmensplanung, -koordinierung und -kontrolle, sowie die Besetzung von Führungsstellen im Unternehmen wahrzunehmen. Sie haben Entscheidungen der Gesellschafter im Unternehmen und gegenüber Dritten auszuführen. Auch das laufende Tagesgeschäft ist von ihnen zu planen, anzuleiten und zu kontrollieren. Verschieden Aufgaben werden den Geschäftsführern durch das Gesetz ausdrücklich zugewiesen, so z.B. ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung (§§ 41, 42), Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 II, III), Stellung des Konkursantrages - sobald erforderlich (§ 64 I) - und Anmeldungen zum Handelsregister (§ 78). Bei einer GmbH an der Spitze eines Konzerns müssen die Geschäftsführer innerhalb ihrer Zuständigkeitsgrenzen auch die Führungsfunktionen im Gesamtkonzern übernehmen. Bei GmbH mit unternehmerischen Beteiligungen (§ 271 I HGB) an anderen Gesellschaften unterliegt auch das Beteiligungsunternehmen dem Aufgabenbereich der Geschäftsführer, wobei sich die konkreten Pflichten nach den verfolgten Zwecken richten.

Verschiedene Entscheidungen werden, sofern nicht gesellschaftsvertraglich anders geregelt, durch Gesetz ausdrücklich den Gesellschaftern vorbehalten (§ 46).
Auch über die Unternehmenspolitik haben nicht die Geschäftsführer, sondern die Gesellschafter zu entscheiden. Dies folgt aus dem Gesamtkontext der einzelnen Kompetenznormen §§ 42a II, 29 II, 46 Nr. 5 und 7, 49 II. Worauf sich die unternehmenspolitischen Grundsätze beziehen und welchen Umfang sie haben, legen die Gesellschafter durch den konkreten Beschluss fest. Es steht den Gesellschaftern frei die Unternehmenspolitik durch weitere Gesellschafterbeschlüsse, Geschäftsordnungen oder Einzelweisungen zu präzisieren.

Schließlich liegen auch ungewöhnliche Maßnahmen in der Kompetenz der Gesellschafter und nicht in der Zuständigkeit, der statt dessen zur Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 II) verpflichteten Geschäftsführer. Hierher gehören z.B. Maßnahmen, die außerhalb des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes (§ 3 I Nr. 2) liegen, die im Widerspruch zur festgelegten Unternehmenspolitik stehen oder wegen ihrer Bedeutung für Gesellschaft oder Gesellschafter oder aber wegen des unternehmerischen Risikos außergewöhnlich sind.

Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer kann bis auf einen zwingenden Kernbereich gesetzlicher Aufgaben auf andere gesellschaftsinterne Stellen übertragen werden. Zum zwingenden unentziehbaren Aufgabenbereich gehören z.B. §§ 30, 31, 33, 40, 41, 49 III, 64 I, § 264 I HGB, § 34 AO. Damit kann die Funktion der Geschäftsführer bis zum reinen Exekutivorgan mit Mindestkontrollpflichten herabgestuft werden. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben können sie alle nötigen Auskünfte von der geschäftsführungsbefugten Stelle verlangen.

Eine solche Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse bedarf der Satzungsänderung und sofern ein Gesellschafter ein Sonderrecht auf Geschäftsführung hat, dessen Zustimmung.
Auch die Übertragung auf gesellschaftsfremde Dritte ist im Gesellschaftsvertrag möglich, wenn diese durch den Gesellschaftsvertrag zugleich in die Organisation der Gesellschaft einbezogen werden und den Gesellschaftern genügend Rechte zur Beeinflussung des Drittverhaltens gegeben werden.

Die Geschäftsführungsbefugnis kann aber auch außerhalb vom Gesellschaftsvertrag durch Betriebsführungsvertrag auf Dritte übertragen werden.


Im Vergleich zur Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis weniger stark eingreifend sind Zustimmungsvorbehalte. Diese stehen normalerweise der Gesellschaftergesamtheit zu, sind aber auch zugunsten anderer Stellen zulässig, wie zugunsten des fakultativen oder obligatorischen Aufsichtsrates (§ 52 I, § 77 I BetrVG, 111 IV 2 AktG) oder durch den Gesellschaftsvertrag auch zugunsten eines Beirates oder einzelner Gesellschafter. Ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten Dritter ist nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie für eine Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf Dritte möglich. Die Verweigerung der Zustimmung können die Gesellschafter mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag durch ein Veto der Gesellschaftergesamtheit überwinden (für Aufsichtsrat nach § 111 IV 4 AktG, sonst entsprechend).

Gegenüber Weisungen der Gesellschafter haben die Geschäftsführer eine Folgepflicht. Weisungen können genereller oder spezieller Art sein und werden durch einfachen Gesellschafterbeschluss (§ 47) entschieden und erteilt. Sie dürfen jedoch nicht dergestalt ausgeübt werden, dass der Geschäftsführer ohne hierfür erforderliche Satzungsänderung zum reinen Exekutivorgan herabgestuft wird.

Mit Ausnahme des obligatorischen Aufsichtsrates (§ 111 IV 1 AktG ist zwingend) können durch Gesellschaftsvertrag auch andere gesellschaftsinterne Stellen zu Weisungen ermächtigt werden. Die satzungsmäßige Ermächtigung Dritter ist hingegen nur unter den für eine Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf Dritte geltenden Voraussetzungen möglich. Die außerhalb des Gesellschaftsvertrages begründete Verpflichtung der Gesellschaft oder aller Gesellschafter, den Weisungen eines Dritten an die Geschäftsführer zu folgen ist nur unter den Voraussetzungen und mit den Rechtsfolgen eines Beherrschungsvertrages zulässig. Ein solcher Vertrag stellt nämlich durch Unterbindung der Weisungsbefugnis und damit auch Entscheidungsfreiheit der Gesellschafter einen solchen Organisationsvertrag dar.
Auf die Ausübung des Weisungsrechtes kann verzichtet und sie kann für einzelne Geschäfte und eng begrenzte Geschäftsarten auch durch einfachen Gesellschafterbeschluss (§ 47 I) auf gesellschaftsinterne Stellen übertragen werden. Auf Dritte kann das Weisungsrecht nur für konkrete Einzelmaßnahmen übertragen werden.

Rechtswidrigen Weisungen, die nichtig sind oder gegen die Verbote der §§ 30, 33 verstoßen, dürfen die Geschäftsführer nicht Folge leisten. Hingegen haben sie bei nur anfechtbaren, aber noch nicht angefochtenen Weisungen und bei schwebenden Anfechtungsprozessen die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen und damit einen gewissen Ermessensspielraum, ob sie die Ausführung vorerst verweigern. Ist die Weisung aber unanfechtbar geworden, sind die Geschäftsführer zur Ausführung verpflichtet. Für Treuwidrige Weisungsbeschlüsse gilt, weil anfechtbar, das gleiche.

Die Geschäftsführungsbefugnisse der Geschäftsführer können aber auch in einzelnen Punkten oder insgesamt bis hin zur Einräumung einer vorstandsgleichen Stellung und noch darüber hinaus erweitert werden. Soll dadurch von den GmbH-spezifischen Normalstatut, wonach die Geschäftsführer den Gesellschaftern nachgeordnet und weisungsabhängig sind, abgewichen werden und dieses durch eine wenigstens aktienrechtsähnliche Organisationsverfassung ersetzt werden, ist eine entsprechende Verankerung im Gesellschaftsvertrag nötig. Sollen die Geschäftsführer hingegen nur in einzelnen Punkten weisungsfrei handeln können, ohne im übrigen von der GmbH-spezifischen Struktur abzuweichen sind Geschäftsordnung oder einfacher Gesellschafterbeschluss ausreichende Rechtsgrundlagen.

Für das Verhältnis der Geschäftsführer untereinander gilt nach h.M. § 35 II entsprechend, so dass sie alle (einschließlich der Stellvertretenden, § 44) zusammenwirken müssen und zwar auch bei internen Entscheidungen. Daher hat jeder Geschäftsführer eine Veto-Position.
Auch ohne eine entsprechende Ermächtigung können die Geschäftsführer, mangels entgegenstehender Satzungsregelung oder Weisung die Aufgaben untereinander verteilen, jedoch bleibt es bei der unentziehbaren und unverzichtbaren Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung (Gesamtverantwortung). Besteht eine Verpflichtung der Gesellschaft zu einem bestimmten Verhalten, ist unabhängig von der Geschäftsbereichsaufteilung jeder Geschäftsführer verpflichtet, einen entsprechenden Geschäftsführerbeschluss zu erzielen. Hierbei hat er alle ihm zustehenden Mitwirkungsrechte und alles ihm Mögliche und Zumutbare einzusetzen, wobei je nach Intensität der Gesellschaftsverpflichtung auch Vorlage an die Gesellschafter oder gar Drohung mit Amtsniederlegung (unter § 38) und Vollzug derselben erforderlich sein können. Bestimmte Maßnahmen müssen trotz Aufgabenverteilung von allen Geschäftsführern zusammen getroffen werden (z.B. Buchführung; Bilanzierung; nach §§ 30, 34 bedeutsame Entscheidungen; Krisenbereinigungen u.a.). Im Übrigen muss jeder Geschäftsführer aufgrund der Gesamtverantwortung die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer in deren Bereichen beobachten (nicht aber jede einzelne Handlung) und hat dafür ein umfassendes Auskunfts- und Interventionsrecht, falls er meint, über eine bestimmte Angelegenheit müssten alle Geschäftsführer entscheiden. Auch in seinem eigenen Bereich kann er für bestimmte Angelegenheiten Mitentscheidung durch die Übrigen verlangen.

Von der Gesamt-Geschäftsführungsbefugnis können die Gesellschafter abweichen und statt dessen für alle oder bestimmte Geschäftsführer Einzelgeschäftsführungsbefugnis oder Kombinationen mit (echter oder unechter) Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vorsehen (z.B. mit bestimmten Wertgrenzen - bis 30.000,- DM Einzel-, darüber Gesamtgeschäftsführung).
Keine abweichende Regelung ist hinsichtlich der Gesamtverantwortung und der gesetzlichen Pflichtaufgaben (siehe oben) der Geschäftsführer möglich. Die entsprechenden Mitentscheidungs- und Kontrollpflichten bleiben daher in jedem Falle bestehen.

Die abweichende Regelung durch die Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag, aber auch durch mehrheitlich beschlossene Geschäftsordnung, einfachen Gesellschafterbeschluss oder ein hierzu ermächtigtes, anderes Gesellschaftsorgan erfolgen. Ohne derartige Regelungen der Gesellschafter zur Geschäftsführungsbefugnis, können die Satzungsmäßigen Regelungen zur Aktiv-Vertretungsbefugnis auf die Geschäftsführungsbefugnis übertragen werden.

Zulässig ist auch ein sog. "Zölibats-Geschäftsführer", dessen Aufgaben und Befugnisse auf das rechtlich zulässige Minimum reduziert wurden (z.B. als Repräsentant der Gesellschafterminderheit).

Die Geschäftsführer haften bei Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung nach § 43. Ein sich einer bindenden Weisung widersetzender Geschäftsführer kann u.U. nach § 38 I aus wichtigem Grunde abberufen werden. Dies ist von der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses zu trennen.

Prozessuales:

Die Geschäftsführer können bei Weigerung zur Erfüllung einer bindenden Weisung von der Gesellschaft auf Leistung bzw. Unterlassung verklagt werden. Auch ein Antrag einstweilige Verfügung ist möglich. Zur Prozessvertretung siehe unter § 35.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 06.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.