Mi, 15. Mai 2024, 15:13    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.
Die Vorschrift soll neben § 10 sicherstellen, dass sich der Rechts- und Geschäftsverkehr über die aktuellen Vertretungsverhältnisse der GmbH vergewissern kann. In der Regel ist diese Eintragung nicht konstitutiv (Wirkung schon mit Annahme des Amtes), es sei denn, die Änderung erfolgt durch Satzungsänderung (§ 54 III). Die Ein- oder Nichteintragung nach § 39 hat aber für die Gutglaubensregelungen des § 15 HGB und die ergänzenden Rechtsscheinsgrundsätze Bedeutung.

Eine Amtslöschung kommt in Betracht, wenn den Geschäftsführer ein einstweiliges Tätigkeitsverbot trifft oder er geschäftsunfähig, nach den §§ 283 - 283d StGB verurteilt oder betreut wird (vgl. § 6 II).

Anzumelden sind Änderungen in der Person des Geschäftsführers. Hierzu gehören Neubestellungen und Beendigungen des Amtes - auch des Notgeschäftsführers. Weiterhin besteht für Namensänderungen eines Geschäftsführers Anmeldepflicht, nicht aber für Beruf, Wohnort und nicht zum Namen gehörende Titel (aber jeweils eintragungsfähig). Keiner Eintragung bedürfen Verlängerungen der Amtszeit und Wiederbestellungen, da sich daraus keine Änderungen in den Vertretungsverhältnissen ergeben.

Auch hinsichtlich der Vertretungsmacht ist, über den Gesetzeswortlaut hinaus, jede Änderung anmeldepflichtig (z.B. der Vertretungsart, etwa Einzel- statt Gesamtvertretung). Nur wenn die Änderung der Vertretungsmacht durch Satzungsänderung erfolgt und deren Eintragung nach § 54 I die nunmehr bestehende Vertretungsmacht positiv verlautbart ist keine zusätzliche Anmeldung nach § 39 nötig.

Anmeldeverpflichtete ist die Gesellschaft, vertreten durch ihre organschaftlichen Vertreter, also Geschäftsführer entsprechend der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden gesetzlichen oder Satzungsbestimmungen in vertretungsberechtigter Zahl (nicht alle, § 78). Für eine Anmeldung durch Prokuristen, Handlungs- und andere Bevollmächtigte ist eine besondere formbedürftige Anmeldungsvollmacht (§ 12 HGB, § 167 BGB) erforderlich. Da nicht konstitutiv, kann ein neu bestellter Geschäftsführer an seiner eigenen Anmeldung mitwirken. Dies gilt nicht für einen noch zu Bestellenden, welcher auch noch keine wirksame Vollmacht zur Anmeldung erteilen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.1999 - 3 Wx 354/99). Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann nur dann an der Anmeldung mitwirken, wenn die Beendigung seines Amtes unter die Bedingung der Eintragung ins Handelsregister gestellt wurde. Der ehemalige Geschäftsführer hat, auch wegen der Haftungsgefahr aus § 177 BGB, einen Anspruch auf Anmeldung der Beendigung seines Amtes.

Die Anmeldung hat der Form nach schriftlich und ebenso, wie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften (Abs. 4), öffentlich beglaubigt (§ 12 I HGB, § 129 BGB) zu erfolgen. Für Vollmachten zur Anmeldung ist die gleiche Form zu beachten. Die Anmeldung ist beim Handelsregister unter Beifügung der Urkunden (in Urschrift oder beglaubigter Abschrift) über die Änderungen (Abs. 2) einzureichen. Ausreichend ist z.B. eine notariell beglaubigten Abschrift der handschriftlich verfassten Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses (LG München I, Beschl. v. 9.12.1999 - 17 HK T 20318/99).

Neubestellte Geschäftsführer haben nach Abs. 3 ihre Erklärung zum Fehlen von Bestellungshindernissen und zu ihrer Belehrung beizufügen und nach Abs. 4 öffentlich beglaubigt (§ 12 HGB, § 129 BGB) ihre (Namens-) Unterschrift, nicht die Firma zu zeichnen. Die Zeichnung ist jedoch keine Eintragungsvoraussetzung, sie kann gegebenenfalls nachträglich gemäß § 14 HGB erzwungen werden.

Zuständiges Gericht ist das Registergericht am (Haupt-)Sitz der GmbH (§ 3 I Nr. 1). Diese prüft, ob die Urkunden die beantragte Eintragung rechtfertigen. Die materielle Wirksamkeit des Rechtsgeschäft unterliegt nicht dieser Prüfung, es sei denn die Unwirksamkeitsgründe ergeben sich aus den beigefügten Unterlagen oder das Gericht muss an der Richtigkeit der Angaben, z.B. nach Abs. 3; 6 II, III zweifeln.

Für den anmeldenden Notar bildet kostenrechtlich, bei Anmeldung mehrerer Veränderungen in den Personen der GmbH-GF mit einer Urkunde, jede Veränderung als eintragungspflichtige Tatsache einen selbständigen Gegenstand und zwar auch dann, wenn die Veränderungen (Abberufung, Bestellung) auf einem einzigen Gesellschafterbeschluss beruhen (KG, Beschl.v.21.3.2000 - 1 W 8921/98 und 8922/98).

Prozessuales:

Der ausgeschiedene Geschäftsführer kann auf Anmeldung der Beendigung seines Amtes klagen. Die Vollstreckung richtet sich dann nach § 894 ZPO.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 06.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.