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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen.

(2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.
Die Vorschrift regelt die jährliche Fortführung der bereits bei Gründung der GmbH (§ 8 I Nr. 3) erstmalig beim Handelsregister einzureichenden, von den anmeldenden Geschäftsführern unterschriebenen Gesellschafterliste. Diese Liste wird zu den nach § 9 I HGB einsehbaren Registerakten genommen, ohne dass daneben eine Eintragung erfolgt. Hinsichtlich der Liste besteht kein Gutglaubensschutz nach § 15 HGB.

Nach Abs. 1 S.2 ist die Einreichung einer entsprechenden Erklärung mit dem Jahresabschluss zusammen ausreichend, wenn gegenüber der zuletzt eingereichten Liste keine Veränderungen vorliegen. Eine neue Liste ist also nur nötig bei bestehenden Veränderungen gegenüber der letzten Liste. Die "Person der Gesellschafter" ist hierbei i.S.v. § 8 I Nr. 3 weit auszulegen und umfasst auch Namen, Beruf (Stand) und Wohnort. Änderungen liegen auch bei Veränderung von Zahl oder Größe der Geschäftsanteile des Gesellschafters und bei Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft nach §§ 27 III, 33 vor. Die neue Liste hat sämtliche Gesellschafter mit jeweils allen Einzelangaben zu enthalten und entspricht inhaltlich der bei Gründung der GmbH einzureichenden (§ 8 I Nr. 3). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Veränderung ist der Tag, an welchem der Jahresabschluss nach §§ 325 f HGB zum Handelsregister eingereicht wird.

Unabhängig von Abs. 1 ist nach Abs. 2 die unverzügliche Einreichung einer Gesellschafterliste erforderlich, sobald die GmbH nach ihrer Entstehung zur Einmann-GmbH wird, um die Identität des Einmann-Gesellschafters offenzulegen. Das Vorliegen einer Einmann-GmbH ist nach einer materiell wertenden Betrachtungsweise zu bestimmen, d.h. auch gegeben, wenn z.B. letztlich alle Geschäftsanteile über mittelbare Beteiligungen bei einem Gesellschafter zusammen laufen. Die Vorschrift des Abs. 2 ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB.

Zur Einreichung verpflichtet sind die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl (vgl. § 78). Im Übrigen gilt hier das gleiche, wie für die Anmeldeberechtigten nach § 39 (siehe dort). Auch im Konkurs der Gesellschaft obliegt die Einreichung den Geschäftsführern (nicht dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter).

Die Einreichungspflicht ist nach § 14 HGB , §§ 132 ff FGG mittels Zwangsgeld durchsetzbar. Das Registergericht stellt keine Prüfung der materiellen Richtigkeit der Angaben an, darf aber unrichtige Listen oder Erklärungen beanstanden.