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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen.

(2) Das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ist in der Bilanz insoweit zu aktivieren, als die Einziehung bereits beschlossen ist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sich von der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht. Der nachzuschießende Betrag ist auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert unter der Bezeichnung "Eingeforderte Nachschüsse" auszuweisen, soweit mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ein dem Aktivposten entsprechender Betrag ist auf der Passivseite in dem Posten "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen.

(3) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 12.09.2000
Die Vorschrift enthält einige punktuelle Sonderregelungen zur Bilanz der GmbH, welche die allgemeinen Regeln zur Rechnungslegung (§§ 242 ff HGB) und die speziellen Regeln für Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff HGB) ergänzen. Die Sonderregelungen betreffen den Ausweis des Eigenkapitals (Abs. 1), die Bilanzierung von Nachschüssen (Abs. 2) und den Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern.

Die Bilanz ist neben der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang (§§ 242 III, 264 I 1 HGB), der Einzelangaben beider Rechenwerke ergänzt und erläutert sowie zusätzliche Informationen liefert (§§ 284 ff HGB), Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Verpflichtung der GmbH, bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter und damit ihrer Geschäftsführer (§ 35) zur Aufstellung eines solchen Jahresabschlusses ergibt sich aus §§ 6 I, 242, 264 I HGB, § 13 III und die Kompetenzzuweisung an die Geschäftsführer überdies aus § 41. Inhaltlich bestimmt das HGB je nach Größe der Gesellschaft (3 Größenklassen: kleine - mittelgroße - große Gesellschaften; § 267 HGB) unterschiedliche Mindestanforderungen. Die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses beträgt 3 Monate nach Ende des Geschäftsjahres und kann für kleine Gesellschaften unter Umständen bis auf 6 Monate verlängert werden (§ 264 I HGB). Daneben haben große und mittelgroße Gesellschaften einen Lagebericht aufzustellen, wogegen kleine Gesellschaften hiervon befreit sind (§§ 264 I, 289 HGB).

Die Ausweisung des Stammkapitals in der Bilanz der GmbH nach Abs. 1 als "gezeichnetes Kapital" (siehe auch § 272 I 1 HGB), wie beim Grundkapital der Aktiengesellschaften (§ 152 I AktG), soll die Verständlichkeit dieser Bilanzposition, insbesondere im Ausland verbessern. Der Begriff "gezeichnetes Kapital" stellt nunmehr für alle Kapitalgesellschaften, anstelle von Stamm- oder Grundkapital den Oberbegriff für das haftende Kapital dar, wobei auch der Unterschied zum eingezahlten Kapital deutlicher zum Ausdruck kommt.

Die Ausweisung des gezeichneten Kapitals erfolgt nach § 266 III HGB innerhalb des Postens Eigenkapital (A.) unter I. und zwar zum Nennwert (§ 283 HGB). Maßgebend ist das am Bilanzstichtag im Handelsregister der Gesellschaft eingetragene Stammkapital.
Bei zum Bilanzstichtag bereits beschlossenen, aber noch nicht ins Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhungen kommt es für die Behandlung bereits erbrachter diesbezüglicher Gesellschafterleistungen darauf an, ob die Eintragung noch vor der Bilanzaufstellung erfolgte. Grundsätzlich haben die Gesellschafter hinsichtlich dieser Leistungen vor Eintragung der Kapitalerhöhung gegenüber der Gesellschaft eine Drittgläubigerstellung, so dass diese Einzahlungen gesondert nach dem Posten "Eigenkapital" mit der Bezeichnung "Zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung geleistete Einlagen" auszuweisen sind. Erfolgte die Eintragung schließlich noch vor der Bilanzaufstellung, ist nach wohl h.M. ein gesonderter Ausweis nach dem Posten "gezeichnetes Kapital" vorzunehmen und auch das Datum der Eintragung dort zu vermerken.

Da Kapitalherabsetzungen ebenso wie Kapitalerhöhungen erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister wirksam werden (§ 54 III), stellen bereits vor Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses (Anmeldung zur Eintragung erst nach Sperrjahr, § 58 I Nr. 3) erfolgte Rückzahlungen Gesellschaftsforderungen an die Gesellschafter dar und sind unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.

Stehen auf das gezeichnete Kapital noch Einlagen aus, besteht zwischen 2 Darstellungsmöglichkeiten die Wahl:

Bei der ersten Variante (§ 272 I 2 HGB) ist auf der Passivseite unter der Position Eigenkapital das "gezeichnete Kapital" (§ 266 III A I. HGB) und sind auf der Aktivseite als erste Position noch vor dem Anlagevermögen gesondert die "ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital", unter weiter gesondertem Ausweis der "davon eingeforderten" Einlagen, auszuweisen.

Bei der zweiten Variante (§ 272 I 3 HGB) wird auf der Passivseite das gezeichnete Kapital in der Vorspalte aufgenommen und dort davon der Betrag der "ausstehenden, aber noch nicht eingeforderten Einlagen" offen abgesetzt. Die sich ergebende Differenz wird schließlich in der Hauptspalte als das "eingeforderte Kapital" ausgewiesen. Auf der Aktivseite sind dann die "eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlagen" gesondert unter der Position "Umlaufvermögen" bei den Forderungen (§ 266 II B II. HGB) unter Ziffer 5. auszuweisen. Aus diesem Grunde können die kleinen GmbH die zweite Variante nur wählen, wenn sie auf die Erleichterung aus § 266 I 3 HGB verzichten und nach den Regelungen der mittelgroßen und großen Gesellschaften bilanzieren.

Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Nachschussforderungen der Gesellschaft in der Bilanz zu aktivieren. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag die Gesellschaftergesamtheit ermächtigt, über die Einforderung von Nachschüssen zu beschließen (§ 26 I) und dass vor dem Bilanzstichtag ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst wurde. Besteht eine unbeschränkte Nachschusspflicht (§§ 26 ff), ist die Aktivierung zudem erst dann und nur insoweit möglich, als die Gesellschafter ihr Preisgaberecht (Abandon) nach § 27 verloren haben.

Die Ausweisung des zu aktivierenden Betrages der Nachschüsse erfolgt auf der Aktivseite gesondert unter "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" (§ 266 II B II. HGB) als "eingeforderte Nachschüsse" und auf der Passivseite als "eingeforderte Nachschüsse" gesondert unter den "Kapitalrücklagen" (§ 266 III A II. HGB). Letzteres soll sicherstellen, dass das Nachschusskapital vom verteilungsfähigen Gewinn ausgeschlossen wird. Die Aktivierung soll nur in der Höhe erfolgen, in der mit der Zahlung gerechnet werden kann. Mithin sind die Nachschussforderungen in Abhängigkeit von der Zahlungsfähigkeit des verpflichteten Gesellschafters auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen und hat gegebenenfalls eine Wertberichtigung zu erfolgen.

Bei Nachschusseinzahlung erfolgt ein Aktivtausch i.d.R. mit "Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten" (§ 266 II B IV. HGB), während es auf der Passivseite beim gesonderten Ausweis bleibt. Hieraus wird die eingeschränkte Verwendbarkeit dieser Rücklagebeträge deutlich, nämlich nur zur Rückzahlung nach § 30 II, zur Tilgung eines Bilanzverlustes, Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Nach Abs. 3 sollen geschäftliche Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gesondert ausgewiesen werden. Gesellschafter in diesem Sinne sind die jeweiligen Inhaber der Gesellschaftsanteile, nicht etwa nur die nach § 16 Angemeldeten. Die Vorschrift des § 16 betrifft nämlich lediglich die Legitimation der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, soll aber nicht von den mit der Gesellschafterstellung verbundenen Pflichten und Nachteilen befreien.

Gesondert auszuweisen sind danach zunächst Ausleihungen. Dies sind alle dem Anlagevermögen zuzuordnenden Bilanz- oder Kapitalforderungen, soweit sie nicht unter Wertpapieren auszuweisen sind, ohne dass es auf die konkrete Restlaufzeit ankommt. Die Zuordnung zum Anlagevermögen setzt allerdings eine gewisse Daueranlageabsicht voraus. Ein typisches Beispiel sind langfristige Darlehen.

Unter Forderungen sind alle übrigen bilanzierungsfähigen Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, aber auch Ansprüche aus kurzfristigen Darlehen, Steuerrückerstattungsansprüche u.a. zu verstehen.
Außerdem sind als Verbindlichkeiten alle bilanzierungsfähigen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern, wie z.B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, erhaltene Anzahlungen und Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel. Nicht umfasst sind ungewisse Verbindlichkeiten, für welche nach § 249 HGB eine Rückstellung zu erfolgen hat, die als solche auszuweisen ist.

Die Ausweisung der geschäftlichen Beziehungen in der Bilanz kann entweder gesondert als Gesellschafterposten erfolgen, also unter "Ausleihungen an Gesellschafter" (§ 266 II A III. Nr. 6 HGB), "Sonstige Forderungen gegen Gesellschafter" (§ 266 II B II. Nr. 4 HGB) und "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" (§ 266 III C Nr. 8 HGB) oder mit einem "davon"-Vermerk bei dem jeweiligen Bilanzposten, also z.B. bei den "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" (§ 266 II B II. Nr. 1 HGB) als "..., davon gegen Gesellschafter ...". Letztere Möglichkeiten ist für kleinere Gesellschaften obligatorisch, wenn sie die ihnen eingeräumte Möglichkeit zur Verkürzung ihrer Bilanz auf Sammelposten (§ 266 I 3 HGB) wahrnehmen.

Nur ganz ausnahmsweise können die geschäftlichen Beziehungen in der gleichen Dreiteilung im Anhang angegeben werden, wenn der Ausweis in der Bilanz deren Klarheit und Übersichtlichkeit beeinträchtigen würde oder dies aus anderen Gründen zwingend erforderlich ist.

Ist ein Gesellschafter mit dem die geschäftlichen Beziehungen bestehen zugleich ein verbundenes Unternehmen, hat die Ausweisung wegen der größeren Aussagekraft ausschließlich nach § 266 II A III. Nr. 2, B II Nr. 2 und § 266 III C Nr. 8 HGB zu erfolgen (str.) während bei kleinen Gesellschaften der "davon"-Vermerk mit "verbundenen Unternehmen" zu ergänzen ist. Bestehen Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen, als Gesellschaftern und zu anderen Gesellschaftern ist eine Aufteilung erforderlich. Es sind entweder getrennte Positionen nacheinander zu bilden z.B. "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" und "Ausleihungen an sonstige Gesellschafter" oder kombinierte Bilanzpositionen zu schaffen, etwa "Ausleihungen an Gesellschafter, davon an verbundene Unternehmen". Hier kommt gegebenenfalls auch die Ausweisung der Beziehungen zu den außenstehenden Gesellschaftern (nicht zu den verbundenen Unternehmen) im Anhang in Betracht.

Ob eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in der Rechnungslegung als solche kenntlich zu machen sind ist höchst streitig. Der BGH geht jedoch wohl davon aus, das die oft nur schwer feststellbare Qualifizierung eines Gesellschafterdarlehens als Eigenkapitalersatz dagegen spreche, die gesellschaftsrechtliche Umqualifizierung bilanziell vorwegzunehmen (BGH, ZIP 94, 296).