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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist nicht verlängern. Auf den Jahresabschluß sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Hat ein Abschlußprüfer den Jahresabschluß geprüft, so hat er auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen.

(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so ist Absatz 1 mit der Maßgabe dass es der Fesstellung des Konzernabschlusses nicht bedarf.
Die Vorschrift enthält Regelungen über das Beschlussverfahrens zur Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung. Sie steht im Zusammenhang mit der dispositiven Kompetenzzuweisung des § 46 Nr. 1 an die Gesellschafterversammlung und den Gewinnverwendungsregeln des § 29.

Während Abs. 1 und Abs. 4 festlegen, welche Unterlagen den Gesellschaftern durch die Geschäftsführer vorzulegen sind, bestimmt Abs. 2 innerhalb welchen Zeitraums über die Feststellung und Ergebnisverwendung entschieden werden muss. Hier ist eine Anknüpfung an die Zeitvorgabe des § 264 I 2 und 3 HGB zur Abschlussaufstellung und an die Regelung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 325 HGB gegeben. Die Teilnahme des Abschlussprüfers an den Beratungen zur Abschlussfeststellung auf Verlangen nach Abs. 3 enthält eine Modifizierung zu dem für die AG geltenden § 171 I 2 AktG. Für große und mittelgroße Gesellschaften (§ 267 III und II HGB) ist eine Abschlussprüfung von Jahresabschluss und Lagebericht obligatorisch (§§ 316 ff HGB) und Voraussetzung für die Abschlussfeststellung, für kleine Gesellschaften (§ 267 I HGB) kann sie hingegen freiwillig durch die Gesellschafter angeordnet und abweichend von den §§ 316 ff HGB durchgeführt werden.

Aus Abs. 1 ergibt sich zunächst nur, welche Unterlagen den Gesellschaftern vorzulegen sind, aber nur indirekt welche Wege sie vorher zurückzulegen haben.

In kleinen Gesellschaften ohne Aufsichts- oder Beirat sind Jahresabschluss und (sofern freiwillig aufgestellt) der Lagebericht direkt den Gesellschaftern vorzulegen (§ 264 I HGB, Abs. 1 S.1).

Haben diese Gesellschaften hingegen einen Aufsichts- oder Beirat erfolgt zunächst Vorlage an diesen, welcher nach Prüfung die Unterlagen zusammen mit seinem Prüfbericht an die Geschäftsführer zurückgibt (§ 52 I, § 170 I 2, III 1 AktG), die schließlich alles zusammen (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfberichte des Aufsichts- oder Beirates) den Gesellschaftern vorlegen (Abs. 1 S.1, 3).

In mittelgroßen und großen Gesellschaften ohne Aufsichts- oder Beirat müssen Jahresabschluss und Lagebericht zunächst dem Abschlussprüfer vorgelegt werden (§ 320 I HGB), der diese nach Prüfung zusammen mit seinem Prüfbericht an die Geschäftsführer zurückgibt (§ 321 III HGB), die wiederum alles zusammen (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfbericht des Abschlussprüfers) den Gesellschaftern vorlegen (Abs. 1 S.2).

Haben diese Gesellschaften einen Aufsichts- oder Beirat, müssen die Geschäftsführer Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfbericht des Abschlussprüfers nach Rückgabe vom Abschlussprüfer zunächst dem Aufsichts- oder Beirat vorlegen (§ 52 I, § 170 I 2 AktG). Dieser leitet nach eigener Prüfung alle Unterlagen zusammen mit seinem eigenen Prüfbericht wieder den Geschäftsführern zu (§ 52 I, § 170 III 1 AktG), welche nunmehr alles (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfberichte des Abschlussprüfers und des Aufsichts- oder Beirates) den Gesellschaftern vorlegen (Abs. 1 S.2, 3).

In Gesellschaften, die als Mutterunternehmen einen Konzernabschluss (§ 297 I HGB) und einen Konzernlagebericht (§ 315 HGB) aufstellen müssen (§ 290 ff HGB) oder freiwillig aufstellen sind diese zusammen mit den entsprechenden Prüfberichten des Abschlussprüfers und (falls Prüfung durch diesen) des Aufsichtsrates den Gesellschaftern vorzulegen (Abs. 4, 1).

Aus § 42a ergibt sich im Gegensatz zu §§ 170 II 1, 175 II 1 AktG keine Verpflichtung der Geschäftsführer zu einem Ergebnisverwendungsvorschlag. Jedoch geht § 278 HGB von einem solchen Vorschlag aus, indem er die Berechnung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag aufgrund des Ergebnisverwendungsbeschlusses und - falls ein solcher noch nicht vorhanden ist - aufgrund des Verwendungsvorschlages vorschreibt. Dieser Vorschlag ist für den Beschluss über die Ergebnisverwendung nicht bindend. Bei einem Abweichen muss der Jahresabschluss nach § 278 II HGB nicht mehr geändert werden.

Empfangsberechtigte sind die Gesellschafter als Organ, d.h. in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Gesellschafterversammlung, die nach §§ 46 Nr. 1, 48 I den Jahresabschluss festzustellen hat. An einzelne Gesellschafter sind die Unterlagen in Erfüllung der Vorlagepflicht nur dann zuzusenden, wenn die Gesellschaft nur einen einzigen Gesellschafter hat oder die Gesellschafter einen Gesellschaftersprecher gewählt oder aber einen Gesellschafterausschuss mit einem Vorsitzenden gebildet haben. Anderenfalls sind die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme auszulegen und ist jeder Gesellschafter über diese Auslegung zu informieren. Die Geschäftsführer können (nicht müssen) auch von sich aus jedem Gesellschafter Abschriften sämtlicher Unterlagen zuschicken, dann müssen sie nicht über die Auslegung informieren.

Ist die Feststellungskompetenz durch den Gesellschaftsvertrag einer anderen Stelle (z.B. Beirat, Bilanzausschuss des Aufsichtsrates) zugewiesen wurden, sind die Unterlagen diesem Organ zur Feststellung zuzuleiten.

Gleichwohl bedeutet diese Kompetenzübertragung noch nicht, dass die Geschäftsführer die Unterlagen zur Rechnungslegung nicht auch von sich aus den Gesellschaftern vorlegen müssten. Eine derartige Gleichbehandlung der Gesellschafter bei der Rechnungslegung mit Gesellschaftsgläubigern, Arbeitnehmern und der Allgemeinheit kann erst dann erfolgen, wenn zusätzlich die Überwachung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 6) durch Gesellschaftsvertrag einer anderen Stelle übertragen wird (str.). Hiervon unberührt ist das Einsichtsrecht des einzelnen Gesellschafters auf Verlangen nach § 51a.

Wurde den Gesellschaftern die Kompetenz zum Beschluss über die Ergebnisverwendung durch Gesellschaftsvertrag entzogen, sind die Unterlagen auch dem satzungsmäßig festgelegten Verwendungsorgan zuzuleiten, da ohne Kenntnis der Rechnungslegungsunterlagen kein verantwortlicher Verwendungsbeschluss gefällt werden kann.

Vorlageverpflichtete sind die Geschäftsführer als Organ. Als solches legen sie mit der Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 gegenüber den Gesellschaftern als weiterem Gesellschaftsorgan Rechnung. Die Geschäftsführer können die Durchführung der Vorlagemaßnahmen auch einem von ihnen (z.B. Finanz-Geschäftsbereichsleiter) übertragen.

Die Vorlage hat unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 I BGB) nach Aufstellung bzw. nach Eingang der Prüfberichte zu erfolgen. Wegen des zwingenden Charakters der Vorlagepflicht müssen die Geschäftsführer die Vorlage von sich aus vornehmen.

Von dem Empfangsrecht der Gesellschafter als Organ ist das Aushändigungsrecht des einzelnen Gesellschafters zu unterscheiden. Aus ersterem folgt lediglich die Berechtigung des einzelnen Gesellschafters, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von sachverständigen, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen (WP, StB, RA´e), in die Unterlagen einzusehen und sich Abschriften zu fertigen. Letzteres entsteht nur auf Verlangen des Gesellschafters und umfasst sämtliche Unterlagen zur Rechnungslegung, einschließlich des Prüfberichtes (str.), welcher zur verständlichen Würdigung der Rechnungslegung der Geschäftsführer nötig ist. Aus Gründen der Treupflicht sind die Unterlagen und vor allem der Prüfbericht mit seinen hochsensiblen Informationen von jedem Gesellschafter geheimzuhalten.

Die Aushändigung aller oder bestimmter Unterlagen an einzelne Gesellschafter kann von der Gesellschaftergesamtheit nur durch Beschluss (§§ 47 f) verweigert werden (str.), wenn die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 51a II vorliegen. Der Betroffene Gesellschafter hat hierbei als "Richter in eigener Sache" kein Stimmrecht (§ 47 IV). Voraussetzung ist danach die objektive Besorgnis, der betreffende Gesellschafter werde die Unterlagen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen nicht unerheblichen Nachteil zufügen. Hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichtes ist eine Verweigerung, angesichts deren Veröffentlichung unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschaftergesamtheit (§ 325 HGB) höchstens bei kleinen oder mittelgroßen GmbH damit zu begründen, es würden Informationen aufgedeckt, die nach § 326 f HGB nicht veröffentlicht werden müssen. Hier können aber zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen (WP, StB, RA) eingeschaltet werden. Da hingegen die Aufdeckung des Prüfberichtes wegen seiner hochsensiblen Informationen immer einen Nachteil für die Gesellschaft darstellt, ist dort allein die Besorgnis zweckfremder Verwendung entscheidend. Hierfür ist ausreichend, wenn sich beim Gesellschafter Dritte gegen dessen Willen Zugang zum Prüfbericht verschaffen könnten. Daher genügt zur Verweigerung die Begründung, die Sicherheit des Prüfberichtes könne beim Gesellschafter nicht gewährt werden. Auch hier bietet sich die Einschaltung von zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen an.

Die auf Grund der von den Geschäftsführern vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen zu treffenden Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung sind rechtlich voneinander zu trennen. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist Voraussetzung für den Beschluss zur Ergebnisverwendung, ohne Feststellungsbeschluss ist ein dennoch gefasster Verwendungsbeschluss unwirksam.

Für beide Beschlüsse setzt Abs. 2 eine Frist bis Ablauf der ersten 8 Monate nach Geschäftsjahresschluss, für kleine GmbH bis Ablauf der ersten 11 Monate. Die Frist ist nach Abs. 2 S.2 satzungsfest und kann allenfalls verkürzt werden. Diese Fristen dienen auch der Sicherstellung der gesetzlichen Offenlegungspflichten nach § 325 I HGB, welche überdies bei Nichterfüllung innerhalb der dort genannten Fristen nach § 335 HGB mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden können. Die Vorschrift des § 42a II ist hingegen nicht sanktioniert. Jedoch sind Jahresabschluss und Lagebericht auch dann nach § 325 I HGB einzureichen, wenn Feststellungs- und Verwendungsbeschluss bis zu den dort vorgeschriebenen Fristen noch nicht gefasst wurden. Dies ist dann aber deutlich zu machen und die fehlenden oder gegebenenfalls geänderten (bei Änderung des Jahresabschlusses durch das feststellende Organ, siehe unten) Unterlagen sind unverzüglich nachzureichen. Diese Vorveröffentlichung kann ebenso wie die Nachtragsveröffentlichung mittels Zwangsgeld nach § 335 HGB durchgesetzt werden.

Durch Aufstellung des Jahresabschlusses werden die Ergebnisse der laufenden Buchführung und des Inventars (§§ 238 I, 240 II HGB) in die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme von Abschlussbuchungen i.R.d. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung übernommen, sowie ein Anhang erstellt. Durch Feststellung des Jahresabschlusses wird dessen Richtigkeit mit der Folge seiner Verbindlichkeit für die Gesellschaft und Gesellschafter anerkannt. Die Gesellschafter entscheiden hierbei auch über die bilanzpolitischen Ausgestaltungen und damit auch über das ausgewiesene Jahresergebnis, welches wiederum Einfluss auf die Dividendeninteressen der Gesellschafter hat. Daher haben sie, insbesondere im Hinblick auf die Dividendeninteressen der nicht geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter, aufgrund ihrer Gesellschafter-Treuepflicht sorgfältig die Dividendeninteressen der einzelnen Gesellschafter gegen das Gesellschaftsinteresse an der Sicherung der finanziellen Lebens- und Widerstandsfähigkeit abzuwägen. Wird der Jahresabschluss durch das feststellende Organ abgeändert, etwa weil eine andere bilanzpolitische Linie verfolgt oder die Aufwandsrückstellungen nach § 249 II HGB anders gebildet werden sollen, ist er soweit nötig erneut nach § 316 III HGB zu prüfen.
Kein Gegenstand der Feststellung ist der Lagebericht.

Die Vorschrift des Abs. 2 zum Ergebnisverwendungsbeschluss knüpft an die des § 29 zur Ergebnisverwendung an. Die für die Gewinnverteilung zur Verfügung stehende Masse wird durch den festgestellten Jahresabschluss verbindlich festgelegt. Der Inhalt des Ergebnisverwendungsbeschlusses ist nicht vorgeschrieben. Er kann Einstellungen in die Gewinnrücklage, Bildung eines Gewinnvortrages, Verteilung an die Gesellschafter oder eine Verrechnung mit dem Anspruch der Gesellschaft aus Vorbelastungshaftung enthalten. Ist ein Jahresfehlbetrag oder ein Bilanzverlust ausgewiesen entfällt ein Ergebnisverwendungsbeschluss, etwa zur Verlustdeckung vorgenommene Rücklagenauflösungen sind Bestandteil der Jahresabschlussfeststellung.

Nach Abs. 3 ist der Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss geprüft hat, auf Verlangen eines Gesellschafters zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung verpflichtet und auch nur dann berechtigt. Wurde die Feststellungs- und/oder Verwendungskompetenz einem anderen Gesellschaftsorgan übertragen, hat jedes Mitglied dieses Organs das Recht die Teilnahme des Prüfers zu verlangen. Gesellschaftsvertraglich kann die Teilnahmepflicht nicht abbedungen werden. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Abschlussfeststellung und Ergebnisverwendung ist das Recht auf Teilnahmeverlangen auch für die Verhandlungen zur Ergebnisverwendung anwendbar. Die Vorschrift des Abs. 3 gilt auch für die freiwillige Abschlussprüfung einer kleinen Gesellschaft.

Da die Pflicht des Abschlussprüfers nicht bloße Nebenpflicht des Prüfvertrages ist, sondern sich direkt aus dem Gesetz ergibt, kann neben der Gesellschaft als Vertragspartner des Abschlussprüfers auch jeder Gesellschafter selbst den Abschlussprüfer zur Teilnahme auffordern. Aber auch die Geschäftsführer haben auf entsprechenden Antrag eines Gesellschafters den Abschlussprüfer zur Gesellschafterversammlung einzuladen.

Der Abschlussprüfer hat in der Gesellschafterversammlung eine Auskunftspflicht, da es Zweck der Vorschrift ist, die Informationslage der Gesellschafter zur sachgerechten Vorbereitung des Feststellungsbeschlusses zu verbessern. Eine Auskunftsverpflichtung besteht jedoch nur im Rahmen des Prüfauftrages und der Ausführungen im Prüfbericht, nicht hingegen zu weitergehenden Auskünften, wie z.B. zur Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung. Gegenüber einzelnen Gesellschaftern besteht die Auskunftsverpflichtung auch nur in der Gesellschafterversammlung, ansonsten besteht sie nur gegenüber der Gesellschaft. Eine Auskunftsverweigerung des Abschlussprüfers entsprechend den Voraussetzungen des § 51a II kommt nur nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss in Betracht.
Verweigert der Abschlussprüfer schuldhaft pflichtwidrig seine Teilnahme, haftet er aus positiver Forderungsverletzung (auch pFV oder pVV) des Geschäftsbesorgungsvertrages.

Prozessuales:

Die Vorlagepflicht der Geschäftsführer kann von den Gesellschaftern zunächst durch entsprechende Anweisung und bei Weigerung nur im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden, da es sich um einen Organstreit handelt. Die Klage ist von der Gesellschaft (zur Vertretung unter § 35) gegen die einzelnen Geschäftsführer als gemeinschaftliche Schuldner zu richten. Bei Weigerung der Gesellschaftermehrheit, gegen die Geschäftsführer vorzugehen, kann auch ein einzelner Gesellschafter im Wege der actio pro socio auf Vorlage an die Gesellschaftergesamtheit klagen.

Ob der einzelne Gesellschafter gegen die Verweigerung der Aushändigung von Rechnungslegungsunterlagen an ihn in entsprechender Anwendung das Erzwingungsverfahren nach § 51b einleiten kann ist noch nicht geklärt. Wenn dies nicht möglich sein sollte, muss Leistungsklage gegen die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer erhoben werden. Im Übrigen kann der Gesellschafter u.U. den Feststellungs- und Ergebnisverwendungsbeschluss anfechten, weil er auf Grundlage unzureichender Informationen entscheiden musste.

Letzteres gilt auch, wenn der Abschlussprüfer trotz Verlangen überhaupt nicht an der Gesellschafterversammlung teilnimmt oder die dort gestellten Fragen zu Unrecht nicht beantwortet. Im Übrigen kann die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer den Abschlussprüfer auf Teilnahme verklagen. Gleiches muss auch durch den einzelnen Gesellschafter möglich sein.