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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Die Vorschrift ergänzt die selbständigen Schadenssanktionen gegen Geschäftsführer aus §§ 9 I, 31 VI, 57 IV und 64 II. Sie gibt eine allgemeine Umschreibung des aus der Organstellung des Geschäftsführers resultierenden Sorgfaltsmaßstabs (Abs. 1) und bestimmt bei Nichtbeachtung Schadenersatzpflichtigkeit als Rechtsfolge (Abs. 2). Hierfür haften mehrere Geschäftsführer als Gesamtschuldner, sofern jeder von ihnen pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat. Aus Abs. 3 ergibt sich, dass von einigen Ausnahmen abgesehen diese Haftung entfällt, sofern die Geschäftsführer in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt haben. Abs. 4 regelt die Verjährung des Anspruchs.

Die Regelungen der Abs. 2 und 3 sind als zwingend anzusehen. Dies gilt aber auch für Abs. 1 (str.), wegen der Stellung des Geschäftsführers als treuhänderischer Verwalter fremden Vermögens und den Erfordernissen eines wirksamen Gläubiger- und Minderheitsgesellschafterschutzes.

Die Vorschrift betrifft alle Pflichtverletzungen der Geschäftsführer in Ausführung ihrer Tätigkeit als Organmitglied. Zu beachten ist hierbei, das Adressaten der Pflichten die einzelnen Geschäftsführer sind, auch wenn das Gesamtorgan die Verantwortung trägt.

Die Geschäftsführer haben sich so zu verhalten, wie es der besonderen Vertrauensstellung einer leitenden Position bei der Verwaltung fremden Vermögens entspricht. Hierbei variieren Umfang und Intensität der Pflichten nach Art und Größe des Unternehmens und Bedeutung der Maßnahme.

Die Verhaltenspflichten ergeben sich aus der Geschäftsführungsaufgabe, den damit verbundenen Loyalitätspflichten und einzelnen Spezialregelungen.

Die Geschäftsführer haben mit den anderen Geschäftsführern und mit anderen Gesellschaftsorganen zusammenzuarbeiten. Wurde die Zuständigkeit der Geschäftsführer durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss auf Geschäftsbereiche verteilt (unter § 37), hat jeder, abgesehen von den allen obliegenden Aufgaben (z.B. Prüfung des Jahresabschlusses), in erster Linie sein eigenes Ressort zu leiten. Gleichwohl muss er die Tätigkeit seiner Mitgeschäftsführer überwachen und ggf. gegen deren geplante Maßnahmen oder Entscheidungen remonstrieren. Zugleich darf er den Mitgeschäftsführern und in den Fällen des § 49 den Gesellschaftern keine wichtigen Informationen vorenthalten.

Die einzelnen Geschäftsführer haben sich über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zu informieren und ein entsprechendes Informationsrecht gegenüber dem Gesellschaftsorgan "Geschäftsführer". Dieses kann nur aus sachlichem Grund, durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss und nur soweit es nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestpflichten (§§ 41, 43 III, 64) erforderlich ist, eingeschränkt werden. Gegenüber Außenstehenden besteht hingegen Schweigepflicht über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft (entspr. § 93 I 2 AktG).

Für Fehlverhalten des Personals an sich besteht zwar keine Haftung der Geschäftsführer, da keine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Geschäftsführer, jedoch kann sich eine Haftung infolge mangelhafter Organisation oder unzureichender Überwachung ergeben.

In allen die Interessen der Gesellschaft berührenden Angelegenheiten haben die Geschäftsführer allein das Wohl der Gesellschaft und nicht den eigenen Nutzen zu beachten.

Hinsichtlich der Zulässigkeitsgrenzen bei risikoreichen Geschäften gibt es keine generalisierbaren Kriterien. Entscheidend ist aber darauf abzustellen, welche Schäden die Gesellschaft bei einer Verwirklichung des Risikos erleiden würde und wie sich dies auf die Gesellschaft, ihre Marktstellung und Überlebensfähigkeit auswirken würde.

Die Geschäftsführer haben für ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft zu sorgen. Wird die Gesellschaft wegen Fehlverhaltens ihrer Geschäftsführer von Dritten in Anspruch genommen, kann sie nach Abs. 2 Regress nehmen.

Nach Abs. 3 haben die Geschäftsführer ausdrücklich dafür Sorge zu tragen, dass Verstöße gegen § 30 und 33 unterlassen werden.

Ein Ersatzanspruch der Gesellschaft besteht aber in jedem Falle nur dann, wenn ihr ein Schaden entstanden ist, nicht schon bei bloßem Fehlverhalten der Geschäftsführer.

Als Sorgfaltsmaßstab für die Geschäftsführer gilt nicht nur die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (Abs. 1), sondern die weitergehende Sorgfalt eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremde Vermögensinteressen in leitender Position. Auf seine eigene Unfähigkeit kann sich der Geschäftsführer nicht berufen. Auch die Grundsätze der "gefahrgeneigten Arbeit" sind jedenfalls im Zusammenhang mit amtstypischen Verrichtungen nicht anzuwenden. Die Haftung der Geschäftsführer gilt jeweils nur für eigenes Verschulden. Die §§ 278, 831 BGB sind bei Verschulden anderer Geschäftsführer oder Angestellter nicht anwendbar.

Die Haftungsfreistellung der Geschäftführer gegenüber der Gesellschaft bei Weisungen der Gesellschafter ist durch ihre Folgepflicht (siehe dazu unter § 37) gegenüber der Gesellschaftergesamtheit als oberstes Gesellschaftsorgan bedingt. Der Weisung muss aber ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zugrunde liegen (Ausnahme: Einmann-GmbH, insbesondere beim Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer), nicht ausreichend sind einfache Weisungen des Mehrheitsgesellschafters. Rechtswidrigen Weisungen darf keine Folge geleistet werden, was sich für Weisungen entgegen §§ 30, 31 aus Abs. 3 ergibt, für deren Befolgung keine Haftungsfreistellung erfolgt.

Ein Mitverschulden anderer Gesellschaftsorgane vermag den Umfang des Schadenersatzes nicht einzuschränken, vielmehr haften die Organe gegenüber der Gesellschaft nebeneinander in voller Höhe.

Grundsätzlich zulässig ist Verzicht und Vergleich hinsichtlich der Ansprüche aus § 43. Hierfür ist die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 46 Nr.8). Ist der Ersatzanspruch aber zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich, sind entsprechende Vereinbarungen unwirksam (Abs. 3 S.2 i.V.m. § 9b I). Dies wirkt sich auch auf die Verzichtswirkung der Entlastung aus (unter § 46).

Die Verjährung des Ersatzanspruchs tritt nach Abs. 4 in 5 Jahren ein, beginnend mit der Anspruchsentstehung, im Falle des § 9 II mit der Eintragung des GmbH und des § 57 IV mit der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Der Anspruch ist entstanden, wenn er objektiv erstmals durchgesetzt werden kann, hierfür muss bereits ein Schaden eingetreten sein. Die Verjährungsfrist kann nicht satzungsmäßig verlängert werden (§ 225 S.1 BGB). Neben dem Anspruch aus § 43 können deliktische Ansprüche bestehen, für welche eine 3jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis (§ 852 BGB) gilt.

Anspruchsinhaber ist nach Abs. 2 ausdrücklich die Gesellschaft. Die Vorschrift des § 43 stellt nach h.M. kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger dar. Gleiches wird überwiegend auch zugunsten einzelner Gesellschafter angenommen.

Zur Geltendmachung des Anspruchs im Prozess wird die Gesellschaft, sofern vorhanden durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 52, § 112 AktG). Fehlt es an einem solchen und an anderweitigen Festlegungen, haben die Gesellschafter den Prozessvertreter zu bestimmen (§ 46 Nr.8).

Die Geltendmachung des Anspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer durch einen einzelnen Gesellschafter im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft (actio pro socio) kommt demgegenüber nur subsidiär in Betracht. Der Gesellschafter muss sich daher zunächst ernstlich und nachdrücklich um die Erhebung einer Klage durch die Gesellschaft bemüht haben. Ob bestehende Gesellschafterbeschlüsse, welche den Ausschluss von Schadenersatzansprüchen bewirken (Weisung, Verzicht, Vergleich) vorher beseitigt werden müssen, ist noch ungeklärt. Zumindest für Weisungen ist dies jedoch anzunehmen. Da deren Ausführung nicht einerseits geboten sein und andererseits zum Schadenersatz verpflichten kann.

Die Vorschrift des § 43 gibt den Gesellschaftsgläubigern keinen eigenen Anspruch. Jedoch kommt eine Außenhaftung des Geschäftsführers aus anderen Gründen in Betracht.

So kann eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen gegeben sein, z.B. wenn durch die Verwendung einer unvollständigen Firma der Eindruck erweckt wurde, es gäbe einen unbeschränkt haftenden Unternehmensinhaber.

Auch die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) können eine Haftung des Geschäftsführers begründen, wenn dieser beim Geschäftspartner der GmbH besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht stehenden Geschäfts gegeben hat. Hierfür muss er sich mit gewisser Selbständigkeit neben die Gesellschaft gestellt haben. Gewisse Indizien können wirtschaftliche Eigeninteressen (nicht schon eigener Geschäftsanteil) liefern. An die zusätzliche Gewähr sind aber hohe Anforderungen zu stellen.

Der Geschäftsführer haftet nach den allgemeinen Grundsätzen für unerlaubte Handlungen gegenüber Dritten, sofern er selbst einen Deliktstatbestand pflichtwidrig und schuldhaft erfüllt hat. In Betracht kommen z.B. § 826 BGB oder § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz (z.B. §§ 186, 193, 263, zu 266 StGB siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.6.2000 - 22 U 9/00, 64 I). Bei Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge haften die Geschäftsführer direkt gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Auch im Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht haftet der Geschäftsführer für Verletzungen eines fremden Immaterialgüterrechts im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit persönlich, neben der Gesellschaft. Dies gilt jedenfalls bei eigenem Handeln oder Veranlassen.

Der Geschäftsführer haftet auch bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH nach §§ 34 I, 69 AO.

Eine Haftung der Gesellschafter wegen Weisungen an die Geschäftsführer kommt nur bei Verletzung ihrer mitgliedschaftlichen Treupflichten in Betracht, nicht bei bloßer Verletzung von Geschäftsführerpflichten.

Prozessuales:

Die Beweislast obliegt entsprechend § 93 II 2 AktG, § 34 II GenG den Geschäftsführern für ein Fehlen objektiver Pflichtwidrigkeit und Verschulden, hingegen die Gesellschaft für die Schadensverursachung durch Pflichtverletzung des Geschäftsführers.. Handelt es sich um Vorgänge im Verantwortungsbereich der Geschäftsführer, darf die Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft nicht überspannt werden.

Der Geschäftsführer muss eine ihn bindende Weisung der Gesellschafter beweisen, falls er sich darauf beruft.
Urteile nach 25.09.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung