Mi, 15. Mai 2024, 05:54    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 06.09.2000
Die Vorschrift zählt zu denjenigen Vorschriften, die der Werterhaltung des Stammkapitals dienen, wie z.B. §§ 30, 31 und sie soll Gläubigergefährdungen verhindern, die sich aus Liquiditätsverhältnissen der betreffenden Darlehensnehmer und den vereinbarten Rückzahlungsfristen ergeben können. Die Kreditgewährung soll hier an solche Personen verhindert werden, die ihrerseits im Namen der Gesellschaft zur Kreditgewährung imstande sind (Ausschluss von "Gegengeschäften"). Die Vorschrift ist zwingend und kann gesellschaftsvertraglich lediglich verschärft werden.

Die Entscheidung über die Kreditgewährung obliegt mangels abweichender Regelungen den Geschäftsführern. Die Vorschrift des § 181 BGB ist zu beachten. Bei mitbestimmten Gesellschaften ist zudem § 25 I Nr. 2 MitbestG zu beachten, so dass eine Kreditgewährung an Mitglieder des Aufsichtsrates immer der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf (entsprechend § 115 AktG). Teilweise wird angenommen, dies sei in solchen Gesellschaften auch für die Kreditvergabe an Geschäftsführer erforderlich.

Kreditnehmer i.S.d. § 43a sind die Geschäftsführer einschließlich ihrer Stellvertreter (§ 44), andere gesetzliche Vertreter (z.B. Liquidatoren, §§ 66, 70), Prokuristen (§§ 48 ff HGB) und Generalbevollmächtigte i.S.d. § 54 HGB, nicht aber Gesellschafter oder Aufsichtsratsmitglieder, da sie als Einzelpersonen keine gesetzlichen Vertreter der GmbH sind. Diese Aufzählung ist abschließend. Jedoch werden auch Umgehungen erfasst, etwa die Kreditgewährung an Personen, die den in § 43a Genannten so nahe stehen, dass sie ihnen zugerechnet werden müssen (Kinder, Ehegatten) oder an für Rechnung dieser Personen handelnde Dritte. Der Kreditnehmer muss im Zeitpunkt der Kreditvergabe zu dem erweiterten Personenkreis i.S.d. § 43a gehören.

Der Begriff der Kreditgewährung ist ähnlich wie in §§ 89, 115 AktG weit zu verstehen. Es kommt darauf an, dass ein darlehensähnlicher Vorteil verschafft wird, der das Gesellschaftsvermögen unter den als Stammkapital festgesetzten Wert drücken kann. Daher gehören hierher z.B. auch Bürgschaften, Verzicht auf die mögliche Eintreibung von Forderungen usw..

Für die Berechnung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens gelten die gleichen Maßstäbe wie bei § 30 (siehe dort). Da das Darlehen bilanztechnisch nur zu einem Aktivtausch (liquide Mittel - Forderung gegen GF) führt, darf die entstandene Forderung bei der Prüfung nicht angerechnet werden. War danach der Wert des Stammkapitals bereits vor der Darlehensgewährung oder durch die Darlehensgewährung (ohne Beachtung des Rückzahlungsanspruchs) unterschritten, findet § 43a Anwendung. Der Kredit darf nur soweit gewährt werden, wie er durch freie Rücklagen oder Gewinnvorträge gedeckt ist, hingegen dürfen hierfür keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Unterschreitung ist der Augenblick der Kreditgewährung. Auf eine späteres Absinken des Gesellschaftsvermögens unter den Wert des Stammkapitals kommt es nicht an, es sei denn, im Zeitpunkt der Kreditgewährung war die kurzfristig bevorstehende Unterdeckung objektiv-vorhersehbar.

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Vorschrift ist ein vom Darlehensvertrag, der als solcher wirksam bleibt, unabhängiger Rückgewähranspruch der Gesellschaft gegen den Kreditnehmer (dem ggf. auch der empfangende Dritte zuzurechnen ist). Dieser entspricht der Höhe nach dem zur Auffüllung des Stammkapitals erforderlichen Betrag. § 31 II, IV und V finden auf diesen Anspruch entsprechende Anwendung. Ist eine Auszahlung noch nicht erfolgt, steht der Gesellschaft nach § 43a ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zu.

Die an einem Darlehensvertrag nach Abs. 1 mitwirkenden Geschäftsführer verletzen damit auch § 43 und haften der Gesellschaft auf Schadenersatz. Eine Haftung nach § 43 II kommt aber auch ohne Verstoß gegen § 43a in Betracht, wenn unangemessene Kreditbedingungen oder nicht ausreichende Kreditsicherheiten festgelegt werden.