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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 25.07.2000
Für den stellvertretenden Geschäftsführer gelten im Außenverhältnis keine Unterschiede zum ordentlichen Geschäftsführer, auch hinsichtlich seiner unbeschränkbaren Vertretungsmacht. Sämtliche für den ordentlichen Geschäftsführer geltenden Vorschriften (§§ 35 II 2, III; 37 II; 43) einschließlich der Anmeldungsvorschriften (§§ 8; 10; 78) und der Passivlegitimation für gerichtliche und behördliche Maßnahmen sind auch auf ihn anzuwenden. Er ist als „stellvertretender Geschäftsführer“ ins Handelsregister einzutragen, sofern dies beantragt wird.

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Geschäftsführer mangels anderweitiger Regelung nur geschäftsführungsbefugt, wenn die durch sie vertretenen Geschäftsführer verhindert sind (str.). Dies kann von den Gesellschaftern auch abweichend geregelt werden. Die nach § 43 III sanktionierten Pflichten sind auch von den stellvertretenden Geschäftsführern einzuhalten, im Übrigen gilt § 43 nur nach Maßgabe der Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten, die die Position vermittelt. Im Vertretungsfall gleicht die Haftung der des ordentlichen Geschäftsführers.

Die Bestellung von Arbeitsdirektoren in der mitbestimmten GmbH (§ 33 MitbestG, § 13 Montan-MitbestG) zu stellvertretenden Geschäftsführern kann nur erfolgen, wenn gleichwohl der Gleichbehandlungsgrundsatz und die eigenverantwortliche Wahrnehmung ihres Ressorts erhalten bleiben.