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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.

(2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.
Die Vorschrift befasst sich mit den Rechten der Gesellschafter. Hierbei ist in die Rechte zu unterscheiden, die den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit als Organ der Gesellschaft zustehen und in die Rechte der einzelnen Gesellschafter. Erstere werden durch Beschluss in der Gesellschafterversammlung oder im schriftlichen Verfahren (§ 48 I, II) ausgeübt. Letztere stehen, als mit dem Geschäftsanteil verbundene Mitgliedschaftsrechte, den einzelnen Gesellschaftern zu , können in ihrer Ausübung als Minderheitsrechte aber auch vom Erreichen eines Mindestquorums durch den Einzelnen oder eine Gruppe von Gesellschaftern abhängen (z.B. 10 %, § 50). Weitere besondere Rechte der Gesellschafter können durch den Gesellschaftsvertrag begründet werden.

Die Gesellschafter als Gesamtheit sind das oberste Organ für die Willensbildung der Gesellschaft. Ihre Willensbildung erfolgt durch Beschluss (§ 47). Sie allein entscheiden über den Gesellschaftsvertrag und gegenüber den Geschäftsführern sind sie weisungsbefugt aus § 37. Die Gesellschaftergesamtheit ist zwar grundsätzlich kein Vertretungsorgan der Gesellschaft, jedoch gelten hierfür Ausnahmen z.B. bei der Bestellung und Anstellung der Geschäftsführer.

Die umfassende gesetzliche Regelung hinsichtlich die Zuständigkeit der Gesellschafter als Gesamtheit (siehe § 46) ist weitgehend (nicht vollständig, z.B. § 51a III) durch Gesellschaftsvertrag abdingbar, weil dispositiv. Sie unterliegt den immanenten Schranken der Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung, wenn betroffene Gesellschafter ihrer Ungleichbehandlung nicht zustimmen, der Treupflichten und dem Verbot von Verletzungen der Minderheits- oder Sonderrechte.

Eine Erweiterung der recht umfassenden Gesellschafterzuständigkeit nach § 46 ist nur noch im Verhältnis zu den Geschäftsführern möglich. So können diese im Innenverhältnis weitgehenden Beschränkungen, wie etwa einem grundsätzlich umfassenden Zustimmungsvorbehalt unterworfen werden. Die Gesellschafter können Entscheidungen in Fragen der Geschäftsführung außer durch Gesellschaftsvertrag, auch durch Gesellschafterbeschluss an sich ziehen und den Geschäftsführern entsprechende Weisungen erteilen. Zur Ausführung der Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen sie jedoch der Geschäftsführer, da sie nach außen mangels Vertretungsmacht nicht selbst handeln können. Gesellschafterbeschlüsse können hier eher gegen die gesellschaftliche Treupflicht verstoßen, z.B. wegen Erstrebens von Sondervorteilen durch die Mehrheit zulasten der Minderheit oder der Gesellschaft, und aus diesem Grunde anfechtbar sein.

Auch eine Beschränkung der Gesellschafterzuständigkeit ist durch den Gesellschaftsvertrag möglich, insbesondere durch Übertragung einzelner Zuständigkeiten auf andere Organe oder auf ein sogenanntes Schiedsgericht. Auf dieses finden die Vorschriften der §§ 1025 ff ZPO dann keine Anwendung, vielmehr wird es zum Organ der Gesellschaft. Daher unterliegen die Mitglieder den gleichen Treu- und Sorgfaltspflichten wie die Gesellschafter bei ihren Beschlüssen.

Die Übertragung von Zuständigkeiten darf jedoch niemals die Stellung der Gesellschaftergesamtheit als oberstes Gesellschaftsorgan in ihrem Kernbereich oder auf Dauer in Frage stellen. Daher sind der gesellschafterlichen Vertragsfreiheit hinsichtlich einer Befugnisbeschränkung Grenzen gesetzt. So darf der Gesamtheit der Gesellschafter nicht das Recht zur Satzungsänderung und zu den übrigen Grundlagenentscheidungen entzogen werden. Auch unumkehrbare Kompetenzübertragungen sind unwirksam.

Die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Individualrechte der einzelnen Gesellschafter unterteilen sich in Vermögensrechte (z.B. Ansprüche auf Gewinn- und Liquidationsanteil, §§ 29, 72), Mitverwaltungsrechte (Stimm- und Anfechtungsrechte) und sonstige Rechte (Einsichts- und Auskunftsrecht, Minderheitsrechte, §§ 50, 51a, 61, 66). Die Individualrechte der Gesellschafter können abweichend geregelt werden, jedoch sind das Anfechtungsrecht, das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a mit den dort genannten Ausnahmen und das Teilnahmerecht an den Gesellschafterversammlungen (teilweise verneint für Konkurrenten - dann Vertretung) unabdingbar. Ein Ausschluss des Stimmrechts ist zulässig, soweit nicht gleichzeitig der Anteil an Gewinn und Liquidationsüberschuss ausgeschlossen wird. Die gesetzlich normierten mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten der Gesellschafter (z.B. Einlage- und Nachschusspflicht) können ebenfalls nicht abbedungen werden. Der Gesellschaftervertrag kann aber auch an das Mitgliedschaftsrecht gebundene Sonderrechte und -pflichten der Gesellschafter begründen. So beispielsweise ein Widerspruchsrecht mit Suspensiveffekt (zur Ausübung eines solchen Rechtes - OLG Stuttgart, Urt. v. 8.10.1999 - 20 U 59/99).