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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
Unter Abänderung des Gesellschaftsvertrages (Satzungsänderung) sind alle solche Änderungen von gesellschaftsvertraglichen Vorschriften zu verstehen, die die notwendigen Satzungsbestandteile (§ 3) betreffen oder zum möglichen fakultativen Inhalt der Satzung gehören und nicht nur den Charakter einer schuldrechtlichen Nebenabrede haben.

Hingegen sind Veräußerung des Unternehmens der GmbH als Ganzes (Vermögensübertragung), Abschluss eines Unternehmensvertrages, Umwandlung (§ 24 UmwG) oder Fusion (§ 20 KapErhG) zwar keine Satzungsänderung, weil sie aber jeweils die Grundlagen der Gesellschaft betreffen und auch die Satzung überlagern, beseitigen oder ändern wie eine solche zu behandeln.

Werden schuldrechtliche Nebenabreden in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen, kann dies bedeuten, eine Änderung oder Aufhebung derselben müsse nach den Regeln der Satzungsänderung (ohne eine solche zu sein) erfolgen. In diesem Falle ist ein Beschluss mit satzungsändernder Mehrheit und ggf. der Zustimmung des Betroffenen anstelle Einstimmigkeit ausreichend.

Zwingende Voraussetzungen für eine wirksame Satzungsänderung sind ein entsprechender Gesellschafterbeschluss in der richtigen Form und dessen Eintragung im Handelsregister.

1. Der Änderungsbeschluss kann allein durch die Gesamtheit der (nach § 16 angemeldeten) Gesellschafter gefasst (Abs.1) und nicht etwa einem anderen Gesellschaftsorgan übertragen werden. Dies entspricht dem Grundsatz der Satzungsautonomie und ist unabhängig davon, ob lediglich der Wortlaut (sog. Fassungsänderung) geändert wird oder die Änderung Gefahren für Gesellschafter und Gläubiger birgt. Zustimmungsvorbehalte oder Vetorechte sind daher nur zu Gunsten einzelner Gesellschafter, nicht aber zu Gunsten anderer Gesellschaftsorgane oder gar außenstehender Dritter zulässig. Gleiches gilt für nur unter Gesellschaftern wirksame Stimmbindungsverträge.

Der Beschluss kann sowohl in einer Gesellschafterversammlung als auch im schriftlichen Abstimmungsverfahren (§ 48 II) gefasst werden (str.). Im letzteren Fall stellt der Notar den Beschluss auf Grund der ihm vorgelegten schriftlichen Stimmabgaben der Form des Abs. 2 entsprechend fest. Für die zulässige Vertretung bei der Stimmabgabe ist eine mindestens in Schriftform erteilte Vollmacht (§ 47 III) erforderlich. Bei Vertretung durch Mitgesellschafter oder von mehreren Gesellschaftern durch einen Dritten ist jedoch § 181 BGB anzuwenden. Dies gilt auch für die notwendige Vertretung Minderjähriger durch ihre gesetzlichen Vertreter, weswegen elterliche Gesellschafter ihre Kinder nicht vertreten können.

Die zur Satzungsänderung zwingend nötige Mehrheit muss mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen (Berechnung s. § 47 II) betragen und kann durch den Gesellschaftsvertrag allenfalls erschwert (z.B. Zustimmung bestimmter Gesellschafter) werden (Abs. 2). Die Vorschrift des § 47 IV findet hier keine Anwendung (str.). Die Stimmabgabe ist auch dann wirksam, wenn durch die Satzungsänderung mittelbar die Rechte Dritter (Nießbrauch, Pfandrecht) beeinträchtigt (z.B. Änderung des Gewinnanteils) werden, ohne dass diese zugestimmt haben (§§ 1071, 1276 BGB).

Bei der Ankündigung der Satzungsänderung in der Ladung muss auf Angabe des exakten Zieles geachtet werden, um einer Anfechtbarkeit des Beschlusses vorzubeugen. Siehe im Übrigen zur Beschlussfassung § 48. Erkennbar Geschäftsunerfahrenen, insbesondere Jugendlichen gegenüber bestehen zusätzliche Aufklärungspflichten der Mitgesellschafter. Daher ist ein auf unzureichender Kenntnis oder Überrumpelung bestehender Beschluss anfechtbar.

2. Der Beschluss bedarf nach Abs. 2 der notariellen Beurkundung (§§ 36, 37 BeurkG), auch wenn er im Ausland gefasst wurde und die dortige Ortsform dies nicht erfordert (Wirkungsstatut). Entsprechen Vorbildung und Stellung einer ausländischen Urkundsperson den Anforderungen in der Bundesrepublik, ist auch deren Beurkundung ausreichend. Anzunehmen ist das jedenfalls für Notare in Österreich, in der Schweiz und den Niederlanden, sowie im lateinischen Notariat. Bei Nichteinhaltung der Form ist der Beschluss entsprechend § 241 Nr.2 AktG nichtig, jedoch tritt mit gleichwohl erfolgter Eintragung im Handelsregister entsprechend § 242 I AktG Heilung ein.

3. Zur Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister siehe unter § 54.


Die Möglichkeit einer solchen Satzungsänderung besteht von der Eintragung an bis zur Löschung der GmbH im Handelsregister, auch noch im Insolvenzverfahren oder in der Liquidation, sofern Zweck von Insolvenzverfahren und Liquidation nicht entgegenstehen.

Soll durch einen Gesellschafterbeschluss lediglich für einen Einzelfall von der Satzung abgewichen werden, ohne sie für die Zukunft ändern zu wollen, handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Satzungsdurchbrechung. Hierbei muss zwischen dem konkreten (satzungswidrigen) Maßnahmebeschluss und der Satzungsdurchbrechung unterschieden werden.

Der Maßnahmebeschluss ist zwar Satzungsverletzung, aber nicht Satzungsänderung und deshalb formfrei. Er ist aber auch als satzungswidrig anfechtbar, was aber dann keinen Einfluss auf seine Wirksamkeit haben kann, wenn alle Gesellschafter zugestimmt haben. Anderenfalls ist zumindest das Anfechtungsrecht all derjenigen Gesellschafter ausgeschlossen, die zugestimmt hatten.

Soll aber die Anfechtbarkeit durch nicht zustimmende Gesellschafter verhindert werden, muss förmliche Satzungsdurchbrechung erfolgen. Hierfür ist Ladung mit Ankündigung nach § 51 II, IV, eine satzungsändernde Mehrheit, die Beurkundung nach Abs. 2 und Eintragung im Handelsregister (§ 54) erforderlich. Für letztere ist die Bezugnahme nach § 54 II ausreichend (str.), z.B. "§ ... des Gesellschaftsvertrages ist mit Gesellschafterbeschluss vom .... durchbrochen worden".

Handelt es sich bei dem fraglichen Beschluss nicht nur um eine Maßnahme mit punktuellem Charakter, sondern eine solche mit Dauerwirkung (z.B. entgegen der Satzung verlängerte Amtszeit eines gewählten Gesellschaftsorgans) ist zu seiner Wirksamkeit zumindest eine förmliche Satzungsdurchbrechung erforderlich, da schon die Interessen potentieller Erwerber von Geschäftsanteilen die Verlautbarung im Handelsregister erfordern.

Eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Änderung des Gesellschaftsvertrages kann in der Satzung, dann Verpflichtung des jeweiligen Geschäftsanteil-Inhabers oder unter den Gesellschaftern persönlich - schuldrechtlich -, dann notarielle Beurkundung nach Abs. 2 nötig, festgelegt werden. Sie kann sich im Einzelfall aber auch aus der Treupflicht ergeben, falls dies im Gesellschaftsinteresse dringend erforderlich und dem Gesellschafter zumutbar ist, jedoch nicht hinsichtlich von Mehrleistungen.

Auch eine Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber Dritten zu einer bestimmten Satzungsänderung in einem konkreten Einzelfall ist zulässig, bedarf als mitwirkungsbedürftiges vom Geschäftsführer vorzunehmendes Vertretungsgeschäft jedoch der Grundlage eines Ermächtigungs- oder Vertretungsbeschlusses der Gesellschafter. Für letzteren bedarf es der gleichen Voraussetzungen, wie für die Satzungsänderung selbst bis hin zur Eintragung. Der Dritte kann hieraus die Gesellschaft auf Erfüllung verklagen und anschließend nach § 894 ZPO vollstrecken.

Für verschiedene qualifizierte Satzungsänderungen sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. So ist nach dem zwingenden Abs. 3 für eine Leistungsmehrung der Gesellschafter die Zustimmung der Beteiligten erforderlich. Gleiches gilt für die Verlängerung der Gesellschaftsdauer (§ 3 II), die Einführung des Einzugsrechtes nach § 34 oder die nachteilige Veränderung der Liquidationsquote.

Eine Änderung des Gesellschaftszwecks ist (nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 33 BGB für das Gesellschaftsrecht) nur unter Zustimmung aller Gesellschafter möglich, ebenso die Gewinnlosstellung sämtlicher Gesellschafter.

Sonderrechte sind nur mit Zustimmung der Berechtigten entziehbar (§ 35).
Die formlos vor, bei oder nach der Beschlussfassung abzugebende Zustimmungserklärung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der betreffenden Satzungsänderung. Ohne sie ist der Beschluss (schwebend) unwirksam, im Zweifel nicht nur relativ gegenüber dem nicht zustimmenden Gesellschafter, sondern absolut.

Die Ungleichbehandlung einzelner Gesellschafter gegenüber anderen ist wegen des Rechts auf gleichmäßige Behandlung aller Gesellschafter (§ 53a AktG analog) nur mit Einverständnis der ungleich Behandelten zulässig, andernfalls ist der Beschluss anfechtbar.

Wirksamkeit der Satzungsänderung tritt mit Eintragung im Handelsregister ein. Sie kann durch die Gesellschafterversammlung aber auch befristet und auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt oder bei Zustimmung aller Gesellschafter vorverlegt werden. Gegen den Minderheitswillen ist dies nur bei entsprechender Ankündigung mit der Ladung und frühestens auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich.

Eine bedingte Satzungsänderung kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Stattdessen kann dem Geschäftsführer eine entsprechende Weisung zur Anmeldung der Satzungsänderung erst mit Bedingungseintritt erteilt werden.

Die Aufhebung eines satzungsändernden Beschlusses ist vor Eintragung formlos und mit einfacher Mehrheit möglich, danach nur noch mit den Voraussetzungen des § 53. Die Änderung des Beschlusses unterliegt immer den Anforderungen des § 53.

Besonderheiten gelten bei rein formellen Satzungsänderungen, in denen unstreitig keine materielle Satzungsänderung vorliegt. Hierzu gehören vor allem die Fälle, bei denen sich bestimmte Satzungsinhalte überholt (z.B. Gründungskosten) oder außerhalb der Satzung verändert haben (z.B. neuverteilte Geschäftsanteile wegen Einziehung eines Anteils).
Hier bedarf es auch, obwohl die Änderung bereits eingetreten ist, der (deklaratorischen) Anmeldung und Eintragung im Handelsregister. Da der Beschluss selbst keine Satzungsänderung ist und enthält, somit § 53 nicht anwendbar ist, bedarf er nur der einfachen Mehrheit und keiner besonderen Form. Zuständig ist jedoch ebenfalls allein die Gesellschaftergesamtheit.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 28.08.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.