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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Von der Beschlussfassung nach den Abs.I und II kann bei Einverständnis aller Gesellschafter (mit der Folge der Unanfechtbarkeit aus diesem Grunde) abgewichen werden. Absatz III ist dagegen zwingend.

Zu Ort und Zeit der Versammlung trifft das Gestz keine Festlegungen. Bei fehlender Bestimmung in der Satzung ist der satzungsgemäße Sitz der Gesellschaft entscheidend. Nur wenn ein anderer Ort für alle Gesellschafter günstiger ist, dürfen die Einberufungsberechtigten diesen Ort wählen. Dann ist auch ein Ort im Ausland möglich. Noch nicht abschließend geklärt ist in diesem Zusammenhang, ob für formbedürftige Auslandsbeschlüsse die Ortsform ausreicht oder die nach deutschem Recht gem.§ 11 Abs.I S.2 EGBGB gebotene Notariatsform erforderlich bleibt. In der Praxis sollte daher von der Notariatsform ausgegangen werden, welche unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auch durch eine Auslandsbeurkundung erfüllt sein kann. Dies dürfte zumindest für die Schweiz und Österreich der Fall sein.

Zeitlich ist jeder verkehrsübliche und für die Gesellschafter zumutbare Zeitpunkt zulässig.
Wird die Versammlung an einem unzulässigen Ort oder zu einer unzulässigen Zeit einberufen, führt dies wegen Beeinträchtigung der Teilnahmerechte zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse.

Teilnahmeberechtigt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter, unabhängig von seiner Stimmberechtigung. Bei gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretung ist der Vertreter, nicht der Gesellschafter teilnahmeberechtigt (str.für Amtsverwalter). Geschäftsführer haben kein eigenes Teilnahmerecht, ihre Anwesendheit kann jedoch verlangt werden. Im Anwendungsbereich der §§ 77 Abs.I BetrVG 1952 und 25 Abs.I S.1 Nr.2 MitbestG i.V.m. § 118 Abs.II AktG sind Mitglieder des Aufsichtsrates teilnahmeberechtigt. Für Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates gilt dies nur bei entsprechender Satzungsregelung.
Satzungsmäßige Einschränkungen des Teilnahmerechtes sind nur sehr begrenzt zulässig. Sind mehrere an einem Gesellschaftsanteil mitberechtigt, kann die Ausübung durch einen gemeinsamen Vertreter angeordnet werden. Für den Fall, dass nur juristische Personen Gesellschafter sind, kann das Teilnahmerecht auf je einen Vertreter begrenzt werden. Der satzungsmäßige Ausschluß von Wettbewerbern der Gesellschaft ist umstritten. Jedoch ist ein Ausschluß wohl für den Fall zulässig, bei dem der Verhandlungsgegenstand eine Beeiträchtigung des gemeinsamen Interesses durch trewidrige Informationsverwertung nahelegt.

Dritte Personen, wie Berater oder Sachverständige können durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss zur Versammlung zugelassen werden

In Zweifelsfällen ist die Ausübung des Teilnahmerechtes von einem Gesellschafterbeschluss abhängig. Die Verletzung des Teilnahmerechtes macht alle gleichwohl gefassten Beschlüsse anfechtbar. Eine Solche liegt jedoch noch nicht in der Verletzung der, durch die gesellschaftsrechtliche Treupflicht gebotenen, Wartepflicht bei Verspätung eines Gesellschafters (OLG Dresden; Urt.v.15.11.1999, 2 U 2303/99).

Der Ablauf der Versammlung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Gesellschafter müssen Gelegenheit haben sich zu allen Punkten der Tagesordnung zu äußern. Eine Redezeitbeschränkung ist nur unter Gleichbehandlungsgrundsätzen und bei Mißbrauch des Rechts zur Stellungnahme zulässig. Letztes Mittel zur Beseitigung einer Störung des reibungslosen Ablaufs kann auch Ausschließung eines Gesellschafters sein.

Für eine Beschlussfassung muß die Versammlung beschlussfähig sein. Mangels anderslautender Satzungsbestimmungen ist dies schon dann der Fall, wenn auch nur ein Gesellschafter erschienen ist. Grundsätzlich kann nur über formulierte Anträge Beschluss gefasst werden, die von der Tagesordnung umfasst sind. Ist ein Gesellschafter an der Teilnahme verhindert, kann er auch schriftlich oder per Boten einen Antrag stellen (str.). Antragsbefugt sind unabhängig vom Stimmrecht die Gesellschafter oder ihre Vertreter. Die Satzung kann eine Erweiterung auf andere Personen vorsehen. Sind die Anträge ordnungsgemäß gestellt worden, müssen sie auch beschieden werden (außer bei Vertagung).

Die Stimmabgabe stellt eine Willenserklärung dar. Kompromisse sind nur bei Stellung eines Hilfs- oder Gegenantrages zulässig. Für geheime Abstimmungen ist eine entsprechende Satzungsbestimmung oder ein Geschäftsordnungsbeschluß nötig, auf welchen jedoch kein Anspruch besteht. Die Protokollierung und Verkündung des Beschlussergebnisses ist gesetzlich, außer bei Satzungsänderung (§ 53 Abs.II GmbHG), nicht vorgesehen.

Ein Beschluss kann mangels anderweitiger Satzungsregelungen auch ohne Gesellschafterversammlung schriftlich gefasst werden (Abs.II).

Zum Einen ist dies möglich wenn sich alle, auch die nicht stimmberechtigten, Gesellschafter mit dem Beschluß einverstanden erklären. Hierdurch soll auch dem nicht stimmberechtigten Gesellschafter sein Teilnahmerecht gesichert werden.

Zum Anderen ist dieses Verfahren möglich wenn sich ausnahmslos alle Gesellschafter mit der Schriftlichkeit des Abstimmungsverfahrens, nicht schon mit dem Beschluss, einverstanden erlären. Diese Billigung kann auch formlos erfolgen. Bei letzterer Variante sind hinsichtlich des dann gefassten Beschlusses auch Mehrheitsentscheidungen möglich.

Für die Schriftlichkeit nach Abs.II ist außer der Form des § 126 BGB, auch telegrphische oder fernschriftliche Form ausreichend. Der Beschluss ist bei Zugang der erforderlichen Willenserklärungen an alle anderen Gesellschafter zustandegekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf der Einverständniserklärung möglich.

Auch auf Grundlage schlüssiger Erklärungen kann ein Beschluss zustandekommen, wenn schriftliche Verlautbarungen der Gesellschafter einen solchen Beschluss voraussetzen.

Hat der Alleingesellschafter bei Beschlussfassung nach Abs.III das Protokollierungserfordernis verletzt, bleibt dies zwar Dritten gegenüber folgenlos er selbst kann kann sich jedoch nur auf einen eindeutig dokumentierten Beschluss berufen.

Abs.III ist seinem Regelungszweck nach auch anzuwenden auf Beschlüsse des einzig erschienenen Gesellschafters, des durch alle Gesellschafter Ermächtigten und bei Ausschluss des Stimmrechts zu Lasten aller mit Ausnahme eines Gesellschafters.