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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.

(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 14.08.2000
Die Vorschrift dient dem Minderheitenschutz. Die in ihr geregelten Minderheitenrechte auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer nach Abs.1 (Selbstausübung nur unter den Voraussetzungen des Abs.3) und Ankündigung von Tagesordnungspunkten (Abs.2) sind zwingend. Sie können aber ausgeweitet werden. Die Vorschrift gilt auch hinsichtlich der Einleitung eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens.

Die Anwendung der Vorschrift erfordert einen Anteil der betreffenden Gesellschafter am Stammkapital von zusammen mindestens 10 % bei Antragstellung und bis zur Durchführung der Versammlung. Hierfür ist die Zahl der betreffenden Gesellschafter unerheblich. Auch Inhaber von Geschäftsanteilen ohne Stimmrecht sind nach § 50 berechtigt. Bei der Berechnung der 10 % sind von der Stammkapitalziffer (§ 3 I Nr.3) eigene Geschäftsanteile abzusetzen, da hierdurch der Gesellschafterkreis der GmbH reduziert ist und es nach dem Zweck der Vorschrift auf eine 10 %-ige Minderheit im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ankommt. Das gleiche hat für die mittels Einziehung (§ 34) untergegangenen und die kaduzierten (§ 21 II 1) oder aufgegebenen, nach § 27 III an die Gesellschaft übergegangenen Geschäftsanteile zu gelten.

Eine trotz Nichterreichens oder Wegfalls der 10 % -Hürde (auch irrtümlich) einberufene Versammlung tritt gleichwohl ordnungsgemäß zusammen, da es hierfür nur auf die Zuständigkeit der Geschäftsführer und nicht auf ihre Gründe ankommt.

Das Einberufungsverlangen (Abs.1) kann formlos gestellt werden. Bei Ausübung des Rechtes durch Bevollmächtigte ist ein schriftlicher Nachweis der Vollmacht (§ 47 III analog) erforderlich, es sei denn das Verlangen wird von den Geschäftsführern nicht unverzüglich aus diesem Grund zurückgewiesen (§ 174 BGB analog). Inhaltlich muss das Verlangen die Beschlussgegenstände und Gründ dafür enthalten, warum die Versammlung stattfinden soll und warum gerade jetzt. Hieran sind jedoch keine großen Anforderungen zu stellen, oftmals ergibt sich die Dringlichkeit aus den Beschlussgegenständen. Der Antrag ist an die Gesellschaft, einen oder alle Geschäftsführer oder an einen sonstigen Einberufungsberechtigten zu richten.

Solange die Gesellschafter nicht treuwidrig (rechtsmißbräuchlich) handeln, indem sie das Gesellschaftsinteresse willkürlich hinter ihr Eigenes zurücksetzen, das Prinzip des schonensten Mittels und der Verhältnismäßigkeit nicht beachten, haben die Geschäftsführer bei Erfüllung der formellen Voraussetzungen die Pflicht zur unverzüglichen Einberufung der Gesellschafterversammlung. Bei Nichterfüllung hat die betreffende Minderheit das Selbsthilferecht nach Abs.3.

Für das Verlangen auf Ankündigung (Abs.2) von Tagesordnungspunkten für eine bevorstehende oder bereits einberufene Gesellschafterversammlung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für das Einberufungsverlangen. Jedoch bedarf es keiner Darlegung der Dringlichkeit des Antrages auf Erweiterung der Tagesordnung, da eine Versammlung ohnehin stattfinden soll. Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass die Frist des § 51 IV eingehalten werden kann.

Der Abs.3 enthält das Selbsthilferecht der Minderheit zur selbständigen Einberufung und Ankündigung (jeweils nur das, was auch beantragt war) für den Fall, dass sie zuvor den Geschäftsführer vergeblich nach den Abs.1 und 2 dazu aufgefordert haben und eine angemessene Frist verstrichen ist. In der Regel ist hierfür 1 Monat ausreichend, in Eilfällen auch etwas weniger (OLG München, Beschl. v. 21.2.2000 - 7 W 2013/98). Auch wenn keine einberufungsbefugte Person vorhanden ist, greift das Selbsthilferecht der Minderheit ein (Abs.3 S.1 Alt.2). Die Einberufung durch die Minderheit richtet sich nach § 51. Über die Erfordernisse des § 51 hinaus muss die Einladung den Sachverhalt mitteilen, aus dem sich das Selbsthiferecht begründet, um den Mitgesellschaftern eine Beurteilung der Einberufungsbefugnis zu ermöglichen. Dies gilt jeweils entsprechend für das Ankündigungsverlangen zur Erweiterung der Tagesordnung. Die Vorschrift des Abs.3 findet analoge Anwendung auf die Einberufung einer Gesellschafterversammlung der GbR, wenn sich der Geschäftsführer pflichtwidrig zur Einberufung weigert (OLG Dresden, Urt.v.24.2.2000 - 16 U 2939/99; n.rkr., Revision unter BGH, II ZR 96/00).

Auch bei einem bestehenden Selbsthilferecht wird das Einberufungsrecht der Geschäftsführer (§ 49 I) nicht verdrängt. Daher können sie noch vor Ausübung des Selbsthilferechts durch die Gesellschafter eine Versammlung zu den verlangten Beschlussgegenständen einberufen, womit das Selbsthilferecht wegen Zweckerfüllung überflüssig wird. Nicht ausreichend ist hingegen eine Einleitung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens (§ 48 II) durch die Geschäftsführer vor Ausübung des Selbsthilferechtes. Auch bei einer Einberufung zur Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer nach Ausübung des Selbsthilferechts, bleibt die von der Minderheit einberufene Gesellschafterversammlung rechtmäßig berufen.

Waren die Voraussetzungen der Selbsthilfe dagegen nicht erfüllt, sind die Beschlüsse der gleichwohl zusammengetretenen Gesellschafterversammlung wegen Einberufung durch Unbefugte nichtig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sämtliche Gesellschafter erschienen sind und sich an der Abstimmung rügelos beteiligt haben.

Wer die Versammlungskosten, die bei Einberufung durch die Geschäftsführer Kosten der GmbH wären, zu tragen hat (Antragsteller oder Gesellschaft), entscheidet nach Abs.3 S.2 die Gesellschafterversammlung. Hierbei sind auch die Antragsteller stimmberechtigt. Da die Gesellschafterversammlung unter Beachtung der Treupflichten der Gesellschafter zu entscheiden hat, kann die Kostenübernahme nur bei evidenter Überflüssigkeit oder Unvernünftigkeit der Einberufung verweigert werden. Wurde die Versammlung aufgrund eines Antrages nach Abs.1 durch die Geschäftsführer einberufen, trägt ohne weiteres die GmbH die Kosten.