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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.

(2) Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die in § 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die in § 10 Abs. 3 und in § 13b Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.

(3) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist.
Damit sich die Öffentlichkeit über eine Satzungsänderung in gleicher Weise, wie über die Satzung der GmbH selbst unterrichten kann und um auch bezüglich der Satzungsänderung eine der Verlautbarung vorausgehende Prüfung zu gewährleisten, setzt Abs. 1 der Vorschrift entsprechend §§ 7, 8 die Anmeldung der Satzungsänderung zur Eintragung im Handelsregister voraus. Nach Abs. 3 ist die beschlossene Satzungsänderung, ebenso wie die Entstehung der GmbH (§§ 10, 11), erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Auch wegen der Einzelheiten der Eintragung und Bekanntmachung wird durch Abs. 2 auf die bei Entstehung der GmbH geltende Vorschrift des § 10 verwiesen.

Abgeschlossene Unternehmensverträge sind zwar keine Satzungsänderungen im eigentlichen Sinne, weil sie die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, sie sind jedoch wie solche zu behandeln. Daher bedarf auch die beabsichtigte Strukturänderung der abhängigen GmbH zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister dieser GmbH entsprechend § 54, wofür der Zustimmungsbeschluss des herrschenden Unternehmens, aber auch der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft, nebst Datum der Beschlussfassung zusätzlich zur Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister einzutragen ist (LG Bonn, Beschl. v. 11.1.2000 - 11 T 10/99).

Das Eintragungsverfahren umfasst die Anmeldung, die Prüfung, die Eintragung und die Bekanntmachung der Satzungsänderung.

1. Erste Voraussetzung für eine wirksame Eintragung ist die Anmeldung. Diese bezeichnet den Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung und setzt ein Verfahren nach dem FGG in Gang. Berechtigt zur Anmeldung ist die GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer (im Liquidationsstadium die Liquidatoren) in vertretungsberechtigter Zahl (§ 78). Die Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer ist nur bei der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals erforderlich (§ 78 i.V.m. §§ 57 bzw. 58). Zuständig ist das Registergericht am Sitz der GmbH (§ 7). Um die Eintragung von entstehenden oder schon bestehenden Zweigniederlassungen mit dem Hauptregister in Einklang zu halten, sind der Anmeldung beim Register der Hauptniederlassung (§ 7 I) Mehrfertigungen der Anmeldung und Unterlagen für jede Zweigniederlassung beizufügen (§ 13c HGB). Dies kann auch erzwungen werden (§ 14 HGB). Die Eintragungen bei den Handelsregistern der Zweigniederlassungen werden dann vom Registergericht der Hauptniederlassung veranlasst.

Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 12 I HGB). Gleiches gilt bei Anmeldung durch einen Dritten in Vollmacht der Gesellschaft für die Vollmacht (§ 12 II HGB), auch für den die Satzungsänderung beurkundenden Notar. Keine Anwendung findet hierauf § 129 FGG.

Beizufügen sind der Anmeldung der satzungsändernde Beschluss, in Form einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des notariellen Protokolls sowie der vollständige Satzungswortlaut in der künftig geltenden Fassung (Abs. 1 S.2 Hs. 1). Hierdurch soll jedermann den neuesten Stand der Satzung sofort aus einer einzigen, beim Handelsregister befindlichen Urkunde ersehen können. Die Zusammenstellung des aktuellen Satzungstextes ist Aufgabe der Geschäftsführer. Außerdem muss er mit einer Bescheinigung des Notars nach § 39 BeurkG versehen werden, aus welcher sich das in Abs. 1 S.2 Hs. 2 geregelte ergeben muss.

Einzeln zu bezeichnen sind nur diejenigen Satzungsänderungen, die Regelungen nach § 10 I, II, d.h. zu Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital oder Person der Geschäftsführer zum Gegenstand haben. Auch in soweit ist aber die schlagwortartige Hervorhebung ausreichend. Für die übrigen Satzungsänderungen genügt die Bezugnahme auf den beigefügten satzungsändernden Beschluss.

Die Anmeldung einer beschlossenen Satzungsänderung kann vom Registergericht nicht erzwungen werden (§ 79 II), da es dem Willen der Gesellschafter überlassen bleiben soll, ob sie die Satzungsänderung letztlich wirksam werden lassen.

Die Geschäftsführer sind jedoch den Gesellschaftern und der Gesellschaft gegenüber zur Anmeldung verpflichtet und können zusätzlich dazu angewiesen (§ 37 I) und notfalls von den Gesellschaftern verklagt werden. Ihre Weigerung kann zur Haftung auf Schadenersatz nach § 43 führen und einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen. Lediglich bei nichtigen, wirkungslosen oder schwebend unwirksamen Gesellschafterbeschlüssen ist von einem Weigerungsrecht der Geschäftsführer auszugehen. Anfechtbarkeit reicht hingegen nur dann aus, wenn ernsthaft mit einer Anfechtungsklage zu rechnen ist. Die Geschäftsführer könne statt dessen bei der Anmeldung ihre Bedenken dem Registergericht mitteilen. Umgekehrt können die Gesellschafter aufgrund einfachen Mehrheitsbeschlusses die Geschäftsführer auch anweisen, die Anmeldung nicht einzureichen oder zurückzunehmen. Eine Rücknahme des Antrages kann bis zur Eintragung jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen erfolgen.

2. Die Prüfung der Anmeldung durch den Registerrichter hat zunächst die Legitimation des Anmeldenden, die Form der Anmeldung und die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der beigefügten Unterlagen zu umfassen. Anhand dessen ist der Beschluss auf etwaige Nichtigkeit, Wirkungslosigkeit oder schwebende Unwirksamkeit zu prüfen, bei deren Vorliegen keine Eintragung erfolgen darf. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung zur Heilung führen würde. Nichtigkeit des Beschlusses kommt insbesondere in Betracht, wenn er mit zwingenden Vorschriften des GmbH-Rechts (nicht nur solchen des GmbHG, auch etwa § 264 I HGB) in Widerspruch steht. Der Registerrichter darf auch selbst Ermittlungen anstellen (§ 12 FGG). Lediglich anfechtbare satzungsändernde Beschlüsse sind dagegen nach Ablauf der Anfechtungsfrist, wenn nicht angefochten wurde, einzutragen. Wurde Anfechtungsklage erhoben, wird der Registerrichter i.d.R. nach § 127 FGG aussetzen bzw. bei angedrohter Anfechtungsklage eine Frist zur Klageerhebung setzen. Teilweise wird inzwischen auch die Eintragungsunfähigkeit bei Anfechtbarkeit aufgrund von Verstößen gegen zwingendes GmbH-Recht angenommen, sofern dieses auch im Interesse der Gläubiger und der Öffentlichkeit besteht. Diesbezüglich bestehen jedoch Bedenken, da der Registerrichter anstelle des Prozessgerichtes ohne kontradiktorisches Verfahren entscheiden müsste.

3. Der Inhalt der Eintragung ist vom Gegenstand der Satzungsänderung abhängig. Ist hiervon einer der wesentlichen Satzungsbestandteile nach § 10 I, II betroffen, muss nach Abs. 2 diese Änderung ausdrücklich, wenn auch nicht wörtlich (z.B. "der Unternehmensgegenstand ist abgeändert in ...") ins Handelsregister eingetragen werden. Im Übrigen ist Angabe der Tatsache der Änderung unter Bezugnahme auf die über die Änderung eingereichten Urkunden ausreichend (etwa "Der Gesellschaftsvertrag ist geändert. Eingetragen unter Bezugnahme auf den Gesellschafterbeschluss vom ... am ..."). Sowohl der Tag des Änderungsbeschlusses, als auch der Tag der Eintragung müssen in der Eintragung angegeben sein.

Die Satzungsänderung wird nach außen erst mit der Eintragung wirksam (Abs. 3). So führt z.B. allein die Verlagerung der Geschäftsleitung, ohne entsprechende Satzungsänderung hinsichtlich festgelegten Sitzes und Eintragung in das Handelsregister nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts (OLG Köln, Beschl. v. 22.3.2000 - 2 W 49/00). Werden nicht oder nicht richtig beurkundete und deswegen nichtige Änderungsbeschlüsse eingetragen führt dies zur Heilung nach § 242 I AktG analog. Für andere Nichtigkeitsgründe läuft ab der Eintragung eine 3jährige Heilungsfrist (§ 242 II AktG analog). Wird ein eingetragener Änderungsbeschluss durch ein Urteil für nichtig erklärt, ist dies entsprechend § 248 II AktG zum Handelsregister einzureichen.

Nach innen sind Organe der GmbH und die Gesellschafter zwar schon vor Eintragung an den Änderungsbeschluss gebunden, jedoch kann dieser von den Gesellschaftern jederzeit wieder aufgehoben oder abgeändert werden, bis zur Eintragung auch formlos und mit einfacher Mehrheit. Gebunden ist auch der Anteilserwerber, unabhängig von seiner Kenntnis der Satzungsänderung. Ansprüche wegen Irrtums usw. kann er nur gegen den Veräußerer geltend machen.

4. Erst mit der Bekanntmachung der Eintragung durch das Registergericht (§ 10 III; § 10 HGB) treten die Publizitätswirkungen des § 15 HGB ein. Bis dahin kann die Satzungsänderung gesellschaftsfremden Dritten nicht entgegen gehalten werden (§ 15 I, II HGB).


Eine Amtslöschung von fehlerhaft ins Handelsregister eingetragenen Satzungsänderungen kommt nach § 144 II FGG dann in Betracht, wenn der satzungsändernde Beschluss durch seinen Inhalt mit Nichtigkeitsfolge gegen zwingendes Recht verstößt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint. Letzteres ist anzunehmen, wenn nicht nur die Gesellschafter, sondern die Allgemeinheit oder die Gläubiger betroffen sind. In diesem Falle können auch durch Ablauf der 3-Jahresfrist nach § 242 II AktG analog geheilte Beschlüsse gelöscht werden.

Die Amtslöschung nach § 142 I FGG kommt hingegen bei Verfahrensmängeln in Betracht, die wesentliche Eintragungsvoraussetzungen betreffen, wie z.B. fehlende, weil zurückgenommene Anmeldung. Nicht ausreichend ist hingegen fehlende notarielle Form des Beschlusses, weil dies nach § 242 I AktG analog mit der Eintragung kraft Gesetzes geheilt wurde.

Prozessuales:

Gegen Ablehnung der Anmeldung und Zurückweisung ist Beschwerde (§ 19 FGG) und weitere Beschwerde zum OLG (§§ 27, 28 FGG) möglich. Beschwerdeberechtigt ist aber nur die Gesellschaft (§ 20 II FGG).

Zur Verhinderung der Eintragung können die Gesellschafter neben entsprechender Anweisung der Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung gegen den Geschäftsführer erwirken. Sie können auch durch einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft die Eintragung für unzulässig erklären lassen. Dann darf der Registerrichter die Eintragung nach § 16 II HGB nicht vornehmen.