Do, 16. Mai 2024, 02:03    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers.

(2) Zur Übernahme einer Stammeinlage können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Betrag der Stammeinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.

(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eine Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.

(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen sowie die Bestimmung in § 5 Abs. 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer Stammeinlagen finden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung.
Die Vorschriften der §§ 57-57b regeln mit der Kapitalerhöhung gegen Stammeinlagen die einzige vom GmbHG vorgesehene Maßnahme zur Beschaffung neuen Eigenkapitals von außen. Dagegen wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 57c-57o zwar die Ziffer des Stammkapitals erhöht, jedoch nur bereits (als freie Rücklagen) vorhandenes Kapital in Gebundenes umgewandelt, ohne Erhöhung des Gesellschaftsvermögens als solches. Da die Kapitalerhöhung immer auch Satzungsänderung ist (vgl. § 3 I Nr.3), sind auch die §§ 53, 54 anzuwenden. Dagegen finden die §§ 192 ff und 202 ff AktG keine entsprechende Anwendung, da das GmbHG weder eine bedingte Kapitalerhöhung, noch genehmigtes Kapital kennt. Auch die vorherige Volleinzahlung der bisherigen Stammeinlagen ist nicht, wie nach § 182 IV AktG erforderlich.

Die Durchführung der Kapitalerhöhung erfordert zunächst einen satzungsändernden Erhöhungsbeschluss und ggf. ein Beschluss über die Zulassung der jeweiligen Personen zur Übernahme der neuen Stammeinlagen, sowie den Abschluss von Übernahmeverträgen zwischen der GmbH und den Übernehmern der neuen Stammeinlagen. Des weiteren sind die Leistung der neuen Stammeinlagen nach § 56a, die Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister nach § 57, deren (konstitutive) Eintragung im Handelsregister und schließlich die Bekanntmachung der Eintragung nach § 57b erforderlich.

1. Der Beschluss zur Stammkapitalerhöhung stellt einen satzungsändernden Beschluss dar. Insoweit kann auf die Erläuterungen unter § 53 verwiesen werden. Da der Erhöhungsbeschluss aber noch keine Leistungsverpflichtungen o.ä., sondern lediglich den Wunsch der GmbH zur Kapitalerhöhung begründet, ist hierfür nicht die Zustimmung aller Gesellschafter nach § 53 III erforderlich. Wegen der mittelbaren Leistungsvermehrung der Altgesellschafter über die Ausfallhaftung nach § 24 haben diese jedoch ein Austrittsrecht.

Inhaltlich muss der Erhöhungsbeschluss den Erhöhungsbetrag und die neue, erhöhte Ziffer des Stammkapitals festlegen, sowie für anders als in Geld zu erbringende Einlagen die nach § 56 erforderlichen Angaben enthalten.

Der Beschluss kann auch statt eines bestimmten Erhöhungsbetrages nur einen Rahmen festlegen und die Ausfüllung dieses Rahmens von bestimmten Umständen abhängig machen. Dann bedarf es jedoch einer angemessenen Fristsetzung von 6 Monaten zur Klärung dieser Umstände oder hat der Geschäftsführer diese sofort zu betreiben, um die Entstehung von genehmigten Kapital zu verhindern, welches im GmbHG nicht vorgesehen ist. Die endgültige Satzungsänderung ergibt sich dann erst später und ist vom Notar bei der Anmeldung der Satzungsänderung zu bestätigen (§ 54 I 2).

Sollen die neuen Einlagen nach dem Beschluss nicht anders als in Geld erbracht werden, ist der Nominalbetrag in Geld zu leisten. Andernfalls ist ein zu leistender Mehrbetrag (Agio) im Beschluss festzulegen (§ 3 II). Sollen daneben Regelungen der Rechte und Pflichten aus den neuen Geschäftsanteilen getroffen werden, die von dispositivem GmbH-Recht oder von der Satzung abweichen, müssen diese im Beschluss enthalten sein.

Soweit dies nicht der Fall ist, kann der Beschluss andere Angaben enthalten, etwa einen späteren Beginn der Gewinnbeteiligung (sonst für gesamtes Geschäftsjahr) oder die Fälligkeit der Resteinlage.

Nicht erforderlich ist die Angabe über die Höhe der einzelnen neuen Geschäftsanteile und die Person der Übernehmer, da § 3 I Nr.4 hinsichtlich der Kapitalerhöhung nicht anzuwenden ist.

2.a) Zur Kapitalerhöhung werden, falls der Beschluss hierzu keine Bestimmungen enthält, neue Geschäftsanteile ausgegeben (Abs. 3), welche nach Abs. 4 i.V.m. § 5 I mindestens 100 Euro betragen und in Euro durch 50 teilbar sein müssen. Abweichend hierfür kann der Beschluss aber auch eine Erhöhung des Nennbetrages einzelner oder aller bestehenden Geschäftsanteile vorsehen. In diesem Falle kann der Erhöhungsbetrag des einzelnen Geschäftsanteil auch kleiner als 100 Euro sein. Die zweite Möglichkeit kann jedoch wegen eines möglichen Rückerwerbs der Geschäftsanteile durch Vormänner nach § 22 IV nur dann gewählt werden, wenn die betreffenden Geschäftsanteile voll eingezahlt oder noch in der Hand des ersten Übernehmers (oder dessen Gesamtrechtsnachfolgers) sind oder aber ein Rückgriff auf den Vordermann nach § 22 III ausgeschlossen ist.

b) Im Zusammenhang mit Abs. 2 ist in der Literatur streitig, ob den Gesellschaftern ein Bezugsrecht hinsichtlich der neuen Anteile am erhöhten Kapital zusteht und welche Bedeutung damit der Zulassungsbeschluss zur Übernahme hat. Der nicht mehr der heutigen Rechtsauffassung entsprechende Abs. 2 geht von einem nicht vorhandenen Bezugsrecht aus, so dass die Bestimmung, wer zur Übernahme des erhöhten Kapitals berechtigt ist, durch die einfache Gesellschaftermehrheit erfolgen kann und muss. Weitestgehend unstreitig ist, dass bei Zuweisung an Gesellschafter der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten ist und dass die Gesellschafterminderheit vor einer Zuweisung an Dritte geschützt werden muss. Im Gegensatz zu einer teilweise vertretenen lediglich inhaltlichen Beschränkung des Zulassungsbeschlusses oder der bloßen Bindung an Treupflichten ist jedoch wegen des besseren Schutzes der Minderheit und der Mitgliedschaft an sich ein Bezugsrecht der Gesellschafter anzunehmen. Dieses richtet sich mangels abweichender Satzungsregelungen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile.

Das Bezugsrecht kann mit der zur Kapitalerhöhung notwendigen Mehrheit eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (str., Ausschluss ergibt sich nach abweichender Meinung aus Zulassungsbeschluss mit einfacher Mehrheit). Hierfür ist die Ankündigung nach § 51 II als "Muss" erforderlich. Wegen des Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht ist zudem der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zulässig ist der Ausschluss etwa bei Sacheinlagen, die nötig und nicht anders beschafft werden können, zur Begründung einer notwendigen Kooperation mit anderen Unternehmen oder zur Deckung eines dringenden nicht anders zu deckenden Finanzbedarfs.

Ist das Bezugsrecht nicht ausgeschlossen, kann der Ausgabepreis für die neuen Geschäftsanteile durch die Gesellschafter frei bestimmt werden. Jedoch darf zum Einen der Nominalwert der Anteile nicht unterschritten werden. Nach OLG Stuttgart (Urt. v. 1.12.1999 - 20 U 38/99) muss der Ausgabepreis sogar den inneren Wert der Anteile angemessen widerspiegeln, da ein zu niedriger Ansatz einen faktischer Zwang zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung bewirke, der mit den Grundsätzen des GmbH-Rechts nicht vereinbar ist und als Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zur Anfechtbarkeit führt. Zum Anderen darf die Höhe des Agios nicht wie ein mittelbarer Bezugsrechtsauschluss wirken. Bei einem Ausschluss des Bezugsrechtes muss der Ausgabepreis besonders sorgfältig ermittelt werden, um eine zusätzliche Vermögensbenachteiligung der vom Bezug ausgeschlossenen Gesellschafter zu vermeiden.

c) Ein Zulassungsbeschluss (Abs. 2) ist nur dann erforderlich, wenn das Bezugsrecht der Gesellschafter ganz oder teilweise ausgeschlossen wurde (str., nach abweichender Meinung immer erforderlich), nicht aber schon, wenn nur einzelne Gesellschafter ausgeschlossen wurden und deren Bezugsrecht anteilig den restlichen Gesellschaftern zufällt. Der Zulassungsbeschluss kann mit einfacher Mehrheit gefasst werden und legt (zumindest bestimmbar) fest, mit wem die Geschäftsführer namens der GmbH Übernahmeverträge hinsichtlich des Erhöhungsbetrages schließen dürfen.

Die Zusicherung von Geschäftsanteilen an Dritte bereits vor einer Kapitalerhöhung ist nur vorbehaltlich dessen möglich, dass es den Gesellschaftern frei steht über Kapitalerhöhung, Ausschluss des Bezugsrechts und Zulassung des Dritten zur Übernahme zu beschließen. Außerdem gelten die gleichen Voraussetzungen, wie für ein Versprechen zur Satzungsänderung (siehe unter § 53).

3. Erst die Übernahme des erhöhten Kapitals mittels Übernahmevertrag verpflichtet zur Leistung der Einlage. Zur Übernahme selbst besteht für die Gesellschafter jedoch keine Verpflichtung (§ 53 III, § 707 BGB), solange sie sich nicht bereits vorher in der Form des Abs.1 dazu verpflichtet haben (Vorvertrag) oder eine entsprechende satzungsmäßige Nebenleistungspflicht (§ 3 II) besteht. Vertragsparteien sind der jeweilige Übernehmer und die GmbH, welche durch ihre Gesellschafter oder den formlos ermächtigten Geschäftsführer vertreten wird. Während die Erklärung auf Seiten der GmbH formlos und sogar konkludent erfolgen kann, bedarf die Erklärung des Übernehmers (ebenso seine Vollmacht oder Verpflichtung zur künftigen Übernahme) der notariellen Form (Abs.1). Inhaltlich muss die Erklärung die Höhe der übernommenen Stammeinlage (nicht unbedingt auch des Agios) und die sich aus der Satzung aufgrund des Geschäftsanteils ergebenden zusätzlichen Pflichten, wie Nachschusspflichten (§§ 26 ff) und Nebenleistungen (§ 3 II) umfassen, nicht aber weitere schuldrechtlich vereinbarte Pflichten. Eine Bezugnahme auf die Satzung ist i.d.R. ausreichend. Die Übernahmeerklärung duldet keinerlei Bedingungen, jedoch schaden gleichwohl enthaltene Bedingungen nicht, sofern sie sich vor der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister erledigt haben.

Übernehmer können nur solche Personen sein, die Gesellschafter einer GmbH sein können, also nicht etwa die GmbH selbst oder aufgrund einer Kapitalbeteiligung der GmbH abhängige Unternehmen (mittelbare Selbstverpflichtung). Im Falle der Minderjährigkeit bedürfen die handelnden gesetzlichen Vertreter wegen der gesetzlichen und bürgschaftsähnlichen Haftung aus §§ 24, 31 III immer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach § 1822 Nr.10 BGB (str.).

Bei der Vertretung der Gesellschaft beim Übernahmevertrag durch die Gesellschafter ist § 181 BGB zu beachten. Übernehmen nur einzelne von mehreren Gesellschafter neue Stammeinlagen, kann der Übernahmevertrag mit den übrigen Gesellschaftern geschlossen werden oder sollten die betreffenden Gesellschafter durch den Kapitalerhöhungsbeschluss für die Vertretung der Gesellschaft beim Übernahmevertrag von dem Verbot des § 181 BGB befreit werden. Erfolgt die Übernahme hingegen durch den Alleingesellschafter oder durch alle Vorhandenen Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile fehlt es an einem Interessenkonflikt, der die Anwendung des § 181 BGB rechtfertigen würde. Für Eltern oder Vormünder, welche selbst Gesellschafter sind kommt hinsichtlich der Vertretung ihrer Kinder hingegen nur die Pflegerbestellung nach § 1909 BGB in Betracht.
Die Vorschrift des § 35 IV wird hier nicht berührt.

4. Die Wirkung der Übernahme liegt in der bindenden Verpflichtung des Übernehmers zur Leistung der Einlage. Der Geschäftsanteil des Übernehmers entsteht erst mit Wirksamkeit der Kapitalerhöhung durch Eintragung ins Handelsregister, jedoch kann die GmbH die Einlageforderung in Höhe der Mindesteinlage schon vorher gerichtlich geltend machen (Leistung ist Voraussetzung der Anmeldung, § 57 II). Kommt es aber nicht zur Eintragung ist der Übernahmevertrag aufgelöst und kann der Übernehmer erbrachte Einlagen zurückfordern. Gleiches gilt, wenn die Übernahmeerklärung unter einer Befristung der Bindung abgegeben und die Erhöhung nicht bis zum Fristende eingetragen wurde. Aber auch ohne Befristung hat der Übernehmer bei deutlicher Überschreitung einer angemessenen Frist zur Eintragung ein Rücktrittsrecht. Empfehlenswert kann daher die bedingte Leistung der vorweg zu erbringenden Einlagen sein, um nicht auf den Schwachen Anspruch aus § 812 I BGB angewiesen zu sein.

5. Für Mängel des Übernahmevertrages gelten bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung die allgemeinen Regeln. So ist etwa Anfechtung der Übernahmeerklärung nach §§ 119, 123 BGB oder Berufung auf den Mangel der Form des Abs.1 möglich. Mit Eintragung sind hingegen alle formellen und auch die meisten materiellen Mängel geheilt und können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Eintragung kann jedoch nach § 16 II HGB verhindert werden.

6. Die Solidarische Haftung aus § 24 für nicht wirksam geleistete Einlagen auf das erhöhte Kapital trifft genauso alle Alt- und Neugesellschafter, wie die entsprechende Haftung für noch offene Einlagen der Altgesellschafter. Jedoch haben Altgesellschafter, die gegen die Kapitalerhöhung gestimmt haben bei einem besonders hohen Risiko ein Austrittsrecht aus wichtigem Grunde (hierzu unter § 34)

7. Im Insolvenzverfahren oder in der Liquidation kann immer noch eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Wurde sie jedoch bereits vor Eintritt dieser Vorgänge beschlossen, haben die Übernehmer im Zweifel ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund unter Rückforderung ihrer Leistungen. Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Anmeldung der beschlossenen Kapitalerhöhung berechtigt.

8. Sind Dritte unter Anknüpfung an den Dividendensatz am Gewinn der GmbH beteiligt, z.B. Geschäftsführer (Tantieme) oder stille Gesellschafter und werden die neuen Geschäftsanteile zu einem Betrag ausgegeben, der das Gesellschaftsvermögen nicht proportional zum Kapital erhöht, sind mangels vertraglicher Regelungen § 216 III 1 AktG und § 57m entsprechend anzuwenden. Dem Dritten steht ein Ausgleichsanspruch zu.

9. Hinsichtlich der Kosten für die notarielle Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses (§ 53 II) und der Übernahmeerklärungen (bei Trennung vom Beschluss notarielle Beglaubigung ausreichend) sowie für die Anmeldung zum Handelsregister (notariell beglaubigt) und der Eintragung sind die §§ 26, 27, 36, 45 und 79 KostO anzuwenden. Als Geschäftswert ist der Erhöhungsbetrag bzw. derjenige der einzelnen Übernahmeerklärung anzusetzen.
Urteile nach 25.09.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung