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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital und die Bestellung einer Sicherung findet § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Die Vorschrift verweist zur Sicherung der Aufbringung des erhöhten Kapitals auf die entsprechenden Vorschriften zur Gründung der GmbH. Lediglich die Mindesteinzahlung in Höhe von 12.500,- Euro nach § 7 II 2 ist für die Kapitalerhöhung nicht anwendbar. Für diese gibt es keinen Mindestbetrag.

Auf Bareinlagen ist vor der Anmeldung mindestens ein Viertel einzuzahlen (§ 7 II 1), soweit der Kapitalerhöhungsbeschluss oder die Satzung keinen höheren Wert festsetzen. Da ein Aufgeld (Agio) nicht in die Berechnung einbezogen wird, muss diesbezüglich keine Teilzahlung vor der Anmeldung erfolgen. Bei Mischeinlagen ist nur von dem Barteil ein Viertel zu zahlen, bei einer Erhöhung der Nennbeträge vorhandener Geschäftsanteile ein Viertel des Erhöhungsbetrages und zwar unabhängig davon, in wieweit der bisherige Geschäftsanteil schon eingezahlt wurde. Freiwillige Mehrleistungen vor Fälligkeit haben auch dann befreiende Wirkung, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung nicht mehr im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind, da hier, anders als bei der Gründung, die Einzahlungen der bereits existierenden GmbH zufließen und damit auch den Gläubigern zugute kommen. Die Zahlungen sind bei Leistung auf ein debitorisches Konto der GmbH nur dann „endgültig zur freien Verfügung“ geleistet, wenn die Kreditlinie der GmbH nicht überschritten war. Aufrechnungen kommen nur nach § 19 V in Betracht. Ist und bleibt der Übernehmer der neuen Stammeinlagen Alleingesellschafter, hat er, sofern er nicht die volle Einlage leistet, vor der Anmeldung Sicherheit für die noch offenen Teile zu leisten (§ 7 II 3). Die Pflicht zur Volleinzahlung und/oder Sicherung nach § 19 IV gilt auch für den Erhöhungsbetrag, wenn die GmbH innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Gründung und zwischenzeitlicher Kapitalerhöhung zur Einmann-GmbH wird.

Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung voll geleistet werden, lediglich die aufschiebende Bedingung der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Handelsregister ist zulässig. Ist bei Grundstücken die Auflassung und Eintragungsbewilligung (§§ 19, 20 GBO) erklärt, reicht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung oder die Vorlage der vollständigen Eintragungsunterlagen beim Grundbuchamt (str.). Zwar stehen die Grundstücke dann noch nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführer (§ 7 III), weil sie noch nicht von der Gesellschaft belastet werden können. Jedoch ist es angesichts der Verzögerungen durch das Grundbuchverfahren nicht zumutbar auf die Eintragung der Grundstücke warten zu müssen.