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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Stammeinlagen gedeckt ist.

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Für die Anmeldung findet im übrigen § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;

2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein;

3. bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.

(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
Die Stammkapitalerhöhung wird wie alle Satzungsänderungen erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister wirksam (§ 54 III). Hierzu muss die Stammkapitalerhöhung durch sämtliche Geschäftsführer (§ 78) in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) beim Registergericht am Sitz der GmbH anzumelden. Hinsichtlich der strafbewehrten Versicherung nach Abs. 2 ist Vertretung unzulässig, gleiches gilt nach h.M. aber auch für die Anmeldung nach Abs. 1. Die Anmeldung kann vom Registergericht nicht erzwungen werden. Die Geschäftsführer sind nur gegenüber der GmbH zur ordnungsgemäßen Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses verpflichtet.

Vorraussetzung der Anmeldung sind volle Übernahme des Kapitalerhöhungsbetrages mittels wirksamer Übernahmeerklärungen (§ 55 I) und Leistung der Mindesteinlagen bzw. Bestellung ggf. erforderlicher Sicherheiten (§ 56a).

Inhaltlich muss die Anmeldung zumindest den Kapitalerhöhungsbetrag und die Versicherung nach Abs. 2 umfassen, welche sachlich derjenigen nach § 8 II 1 bei der Gründung der GmbH entspricht. Ist bestimmt, dass die neuen Stammeinlagen sofort in voller Höhe erbracht werden sollen, genügt die Versicherung über die vollständige Erbringung aller neuen Einlagen, ohne genaue Angaben, wieviel jeder einzelne Gesellschafter geleistet hat. Für die Einmann-GmbH, die auch nach der Kapitalerhöhung eine solche bleibt, ist zudem die Versicherung nach §§ 8 II 2, 7 II 3 erforderlich, wenn die Einlagen nicht vollständig geleistet werden. Das Registergericht kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung einen Nachweis der Leistungen verlangen.

Über das im Zuge der Kapitalerhöhung auf die Einlagen geleistete Geld darf schon vor der Registeranmeldung verfügt werden, vorausgesetzt der Gesellschaft fließt infolge der Investition ein den ausgegebenen Mitteln entsprechender Wert zu (OLG Dresden, Urt. v. 26.8.1999 - 7 U 646/99 für den Alleingesellschafter). Daher hat die Versicherung der Geschäftsführer zu beinhalten, dass der auf die Stammeinlagen gezahlte Betrag "wertmäßig" endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer steht. Die Verwendung des Einlagebetrages ist anhand entsprechender Unterlagen darzulegen.

Abs. 3 regelt, welche Unterlagen der Anmeldung beizufügen sind. Hierzu gehört, obwohl in Abs. 3 nicht erwähnt, das notarielle Protokoll über den Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 54 II) und der notariell bestätigte, vollständige Wortlaut des neugefassten Satzungswortlautes unter Berücksichtigung der erhöhten Stammkapitalziffer. Des Weiteren beizufügen sind die Übernahmeerklärungen (Abs. 3 Nr.1) in der Form des § 55 I oder beglaubigte Abschriften davon, sofern die Erklärungen nicht bereits im Kapitalerhöhungsbeschluss enthalten sind. Dies ist auch dann erforderlich, wenn zugleich alle Gesellschaftsteile zusammengelegt und neue, der Höhe nach bestimmte Teile für die Gesellschafter gebildet werden (OLG Celle, Beschl. v. 11.3.1999 - 9 W 26/99). Ebenfalls beizufügen ist eine Liste der die neuen Stammeinlagen übernehmenden Personen (Abs. 3 Nr.2) unabhängig davon, ob sie bereits vorher Gesellschafter waren. Die im Einzelnen erforderlichen Angaben der Liste entsprechen denen nach § 8 I Nr.3. Schließlich sind auch die schuldrechtlichen Vereinbarungen und dinglichen Übereignungsverträge zu den Sacheinlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits im Kapitalerhöhungsbeschluss enthalten sind oder formlos abgeschlossen wurden (keine Formpflicht durch Abs. 3 Nr.3). Der Registerrichter kann jedoch im Rahmen der ihm nach § 57a obliegenden Prüfung Bewertungsunterlagen anfordern (nicht Sachkapitalserhöhungsbericht), so dass bereits der Anmeldung Wertnachweise entsprechend § 8 I Nr.5 beigelegt werden sollten.

Hinsichtlich der Haftung der Geschäftsführer verweist Abs. 4 auf die §§ 9a I, III, 9b. Danach haften sie gegenüber der GmbH, wenn sie falsche, insbesondere sachlich unrichtige Angaben bei der Anmeldung gemacht haben. Die Haftung erfordert Verschulden, welches aber nach § 9a III vermutet wird. Daher müssen die Geschäftsführer nachweisen, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt haben. Der Anspruch der GmbH entsteht mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister und umfasst die fehlenden Einlagen, sowie etwaige weitergehende Schäden. Zur Geltendmachung ist ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 erforderlich. Gegenüber Gesellschaftsgläubigern und anderen Dritten kann eine Haftung der Geschäftsführer nach §§ 823 II BGB i.V.m. § 82 I Nr.3, § 263, 266 StGB, § 826 BGB bestehen. Zudem können die falschen Angaben nach § 82 I Nr.3 strafbar sein.

Mangels Verweisung auf § 9a II, IV besteht keine Haftung von Gesellschaftern oder deren Hintermännern für falsche Angaben.

Die Eintragung umfasst das erhöhte Stammkapital, die Daten der Eintragung und die der Beschlussfassung (§ 130 FGG, § 54 II 1 i.V.m. § 10 I 1). Ihr hat eine Prüfung durch das Registergericht vorauszugehen (§ 57a). Die beigefügten Unterlagen gehen zu den Registerakten, die jedermann einsehen kann (§ 9 HGB). Für die Bekanntmachung gelten gegenüber § 54 II 2 Sonderregelungen nach § 57b. Mit erfolgter Eintragung ist die Kapitalerhöhung wirksam.

Bei Mängeln der Anmeldung oder unzureichenden Angaben erfolgt keine Eintragung, sondern bei behebbaren Mängeln zunächst eine Zwischenverfügung des Registergerichtes (§ 127 FGG) und danach Antragsablehnung. Erfolgte trotz behebbarer Mängel die Eintragung, kann das Registergericht Nachholung verlangen und nach § 14 HGB auch erzwingen.

Mängel des Kapitalerhöhungsbeschlusses werden bei ihrer Eintragung je nach ihrer Art entweder sofort ( entsprechend § 242 I AktG) oder nach Ablauf von 3 Jahren (entsprechend § 242 II AktG) geheilt, wenn bis dahin keine Nichtigkeitsklage erhoben wurde. Führte die Eintragung nicht zu einer Heilung, sind die Einlagen entsprechend § 77 III zu erbringen, soweit es zur Befriedigung von Gläubigern erforderlich ist, die auf die Eintragung vertraut haben. Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam, können aber innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist (mindestens 1 Monat) angefochten und dann gerichtlich für nichtig erklärt werden. In diesem Fall waren keine mitgliedschaftlichen Rechte entstanden und sind die geleisteten neuen Einlagen nach § 812 ff BGB von der Gesellschaft zurückzugewähren (teilweise werden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft angewendet, m.M.). Mängel der Übernahmeerklärungen können nach Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden und vorher erklärte Anfechtungen werden gegenstandslos. Hiervon ist die Vertretung ohne Vollmacht (ggf § 179 BGB) und die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 105 ff BGB) ausgenommen. Jedoch kann ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund bestehen, wovon die Einlageleistung aber unberührt bleibt.

Prozessuales:

Gegen eine Zwischenverfügung oder die Antragsablehnung ist Beschwerde der GmbH durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl zum LG möglich (§ 19 FGG). Über die weitere Beschwerde entscheidet das OLG (§§ 27, 28 FGG).