GmbHG GmbH-Gesetz Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 57b (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.11.2008, bitte hier klicken zur Änderung) In die Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung sind außer deren Inhalt die bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen. Bei der Bekanntmachung dieser Festsetzungen genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden.
Die Vorschrift schränkt den Umfang der Bekanntmachung gegenüber der Gründung ein. Sie ist Sonderregelung gegenüber § 54 II 2 und entspricht weitgehend dem § 190 AktG.
Die Bekanntmachung durch das Registergericht hat die erhöhte Stammkapitalziffer, den Tag des Erhöhungsbeschlusses und den Tag der Eintragung zu enthalten. Hingegen sind nicht, wie nach § 54 II 2 i.V.m. § 10 III, § 5 IV 1 diejenigen Festsetzungen über Sacheinlagen (§ 56 I 1) Bestandteil der Bekanntmachung, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind (Sacheinlager, Gegenstand und Betrag der Sacheinlagen). Vielmehr genügt die Verlautbarung, dass Sacheinlagen geleistet wurden und dass wegen der Einzelheiten auf die bei Gericht eingereichten Unterlagen verwiesen wird. |