GmbHG GmbH-Gesetz Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 57e (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.11.2008, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt. (2) Bei Gesellschaften, die nicht große im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, kann die Prüfung auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen; die Abschlußprüfer müssen von der Versammlung der Gesellschafter gewählt sein.
Die Vorschrift ist nahezu wortgleich mit § 3 des zum 1.1.1995 aufgehobenen KapErhG, nur dass der Stichtag der Jahresbilanz jetzt 8 statt 7 Monate zurückliegen darf.
Eine weitergehende Kommentierung erfolgt unter § 57g. |