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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 20.09.2000
Die Vorschrift ist wortgleich mit § 5 des zum 1.1.1995 aufgehobenen KapErhG. Die §§ 57e bis 57g ergänzen die §§ 57c III und 57d, indem sie die Anforderungen an die der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu Grunde zu legenden Bilanz und deren Prüfung regeln. Die Verlängerung der zulässigen Zeit zwischen Bilanzstichtag und Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses auf 8 Monate entspricht der Regelung im Aktienrecht (§ 209 I AktG). Da die Regeln der §§ 264 ff HGB, einschließlich derjenigen zur Bilanzerstellung auch für die GmbH gelten und die Bilanzen der mittelgroßen und großen GmbH (§ 267 II, III HGB) auch geprüft werden müssen, ergeben sich lediglich für die kleine GmbH (§ 267 I HGB) Sonderprobleme.

Die Kapitalerhöhung kann nur auf Grundlage einer förmlichen Bilanz beschlossen werden, aus welcher die umzuwandelnden Rücklagen ersichtlich sind (§ 57c III, 57d I). Dies kann die letzte Jahresbilanz sein (§ 57e I) oder eine gesonderte für die Zwecke der Kapitalerhöhung aufgestellte Erhöhungsbilanz (§ 57f). Der Bilanzstichtag darf jeweils nicht länger als 8 Monate zurückliegen.

Für die letzte Jahresbilanz, ihre Erstellung und ihre Feststellung gelten ohne Besonderheiten die allgemeinen Regeln (§§ 42, 42a, 46 Nr.1, §§ 266 ff HGB). Sie muss geprüft werden, wofür hinsichtlich der großen und mittelgroßen GmbH die HGB-Vorschriften gelten (§§ 316 ff HGB). Bei kleinen GmbH muss der Jahresabschluss normalerweise nicht geprüft werden. Daher sind für eine Zugrundelegung solcher Jahresbilanzen, sofern sie nicht schon nach der Satzung oder einem Gesellschafterbeschluss entsprechend §§ 316 ff HGB zu prüfen sind, die Vorschriften der §§ 316 ff HGB mit folgenden Einschränkungen anzuwenden.

- Die Prüfung setzt nicht die Feststellung des Jahresabschlusses voraus (wie § 316 I 2 HGB), sondern kann auch noch danach erfolgen. - Die Prüfung kann, ebenso wie bei mittelgroßen Gesellschaften (für diese schon gemäß § 319 I 2 HGB) auch durch vereidigte Buchprüfer erfolgen (§ 57e II).

Für die Wahl der Buchprüfer ist jeweils die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 57e II Hs.2), auch wenn für die jährliche Abschlussprüfung die Prüferauswahl einem anderen Organ übertragen wurde. Wurde die Bilanz aber bereits von einem solchen Prüfer geprüft, genügt ein bestätigender Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Satzung kann freilich auch die Kompetenz zur Prüferauswahl für die Prüfung der einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu Grunde zu legenden Bilanz auf ein anderes Gesellschaftsorgan übertragen (§§ 57f III 2 i.V.m. § 318 I 2 HGB).

Die Zugrundelegung einer gesonderten Erhöhungsbilanz kommt wegen des damit verbundenen Aufwandes i.d.R. nur dann vor, wenn die 8-Monats-Frist zwischen Bilanzstichtag und Anmeldung nicht eingehalten werden kann. Für diese Bilanz gelten dieselben Regeln wie für die Jahresbilanz (§ 57f I). Sie ist ebenfalls von den Geschäftsführern zu erstellen und beschreibt im Anschluss an die letzte Jahresbilanz den seither vergangenen Zeitraum (Rumpfjahr). Ihr Stichtag darf bei Anmeldung ebenfalls nicht länger als 8 Monate zurückliegen (§ 57 I 2). Auf diesen Stichtag erfolgt der Ausweis des Zwischenergebnisses als Gewinn und Verlust, ohne dass eine förmliche Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen ist. Sollte die Erhöhungsbilanz höhere Rücklagen als die letzte Jahresbilanz ausweisen, können wegen § 57d I gleichwohl nur die niedrigeren Rücklagen der Jahresbilanz umgewandelt werden. Hingegen können bei niedrigeren Rücklagen in der Erhöhungsbilanz nur diese umgewandelt werden. Soweit ein Verlust oder Verlustvortrag nach § 57d II die Umwandlung von Rücklagen in entsprechender Höhe ausschließt, kommt es nur auf die Posten der Erhöhungsbilanz an.
Eine ausdrückliche Feststellung der Erhöhungsbilanz ist zwar nach § 46 Nr.1 nicht vorgeschrieben, jedoch ist sie zumindest konkludent, etwa durch Zustimmung der Gesellschafter zum Erhöhungsbeschluss, erforderlich.

Die Wahl der Prüfer erfolgt durch die Gesellschafterversammlung, jedoch kann diese es bei den bereits für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses gewählten oder vom Gericht bestellten Prüfern belassen (§ 57f III). Im Übrigen gelten hinsichtlich der Prüfer und etwaiger Ausschlussgründe § 57f III i.V.m. § 319 I-III HGB. Auch hier kann die Kompetenz zur Prüferauswahl durch Satzung auf ein anderes Gesellschaftsorgan übertragen werden, muss aber deutlich auch für die Prüfung von Zwischenbilanzen erfolgen.

Die Prüfung erfolgt hinsichtlich der Einhaltung von Gesetz und Satzung. Insbesondere sind die Wertansätze der Aktiva und Passiva zu prüfen, um die ausgewiesenen Rücklagen materiell bestätigen zu können, nicht jedoch die Voraussetzungen des § 57d. Für Berichts- und Auskunftspflichten sowie Verantwortlichkeit des Prüfers gelten ebenfalls die allgemeinen Regeln der §§ 316 ff HGB (§ 57f III 2). Abschluss der Prüfung ist der unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnende Bestätigungsvermerk (Testat). Zum Wortlaut vgl. § 322 HGB. Wird die Bilanz nachträglich geändert, ist nach Prüfung der Änderung ein neuer, sich auf die Änderung erstreckender Bestätigungsvermerk erforderlich.

Enthält der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die vorherige Bekanntmachung des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, sind diese auf die Erhöhungsbilanz entsprechend anzuwenden. Bei Fehlen derartiger Satzungsregelungen ist die Bekanntgabepflicht des § 42a sowohl auf den Jahresabschluss als auch auf die gesonderte Erhöhungsbilanz anzuwenden.

Maßgeblich für die Bestimmung der 8-Monatsfrist ist allein diejenige Anmeldung, die tatsächlich zur Eintragung führt. Teilweise wird angenommen, dass es bei einer durch Zwischenverfügung beanstandeten Anmeldung auf den Zeitpunkt der Mangelbehebung ankommt, jedoch erscheint dies zu weitgehend. Bei Fristüberschreitungen ist der Antrag auf Eintragung zurückzuweisen (§ 57i II). Trägt das Registergericht trotz dieses Eintragungshindernisses ein, ist der Mangel geheilt.

Fehlt es an einer Prüfung der Bilanzen oder an einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nichtig (entsprechend § 241 Nr.3 AktG). Ein gleichwohl eingetragener Beschluss wird jedoch nach Ablauf von 3 Jahren geheilt (entsprechend § 242 II AktG). Bei Verletzung der Bekanntmachungsvorschriften ist lediglich Anfechtbarkeit des Beschlusses gegeben, welche die Eintragung allenfalls bei erhobener Anfechtung hindert.