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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Kapitalerhöhung kann vorbehaltlich des § 57l Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die neuen Geschäftsanteile und die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Euro gestellt werden.

(2) Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden soll, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, die durch die Erhöhung des Nennbetrags des Geschäftsanteils nicht gedeckt werden können.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 26.09.2000
Die Vorschrift ist bis auf die Ersetzung der Währungsangabe "Deutsche Mark" durch "Euro" wortgleich mit § 6 des zum 1.1.1995 aufgehobenen KapErhG. Sie dient der Erleichterung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, indem sie zum Einen die Bildung neuer Geschäftsanteile, aber auch die Nennwerterhöhung schon vorhandener Geschäftsanteile zulässt, Kombinationen beider Gestaltungen nicht verbietet und zum Anderen den Mindestnennwert der neuen oder erhöhten Geschäftsanteile auf 50,- Euro und den Divisor auf 10 herabsetzt (vgl. § 5 I, III).

Zwischen den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten können die Gesellschafter wählen. Die Bildung neuer Geschäftsanteile ist wegen § 57l II jedoch nur bei volleingezahlten Alt-Geschäftsanteilen möglich. Die Regeln der §§ 5 II, 55 IV wonach jeder Gesellschafter nur einen Geschäftsanteil übernehmen darf ist hier nicht anzuwenden. Der Gesellschafter kann nämlich bereits Inhaber mehrerer Geschäftsanteile unterschiedlichen Rechts sein (z.B. Vorzugs-Anteil, Geschäftsanteil unter Beschränkung der Nacherbfolge oder mit Nießbrauch belastet), was sich in den entsprechenden Teilen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln fortsetzen muss. Daher erhält der Gesellschafter für jeden bisher von ihm gehaltenen Geschäftsanteil einen entsprechenden neuen Geschäftsanteil.

Die Erhöhung des Nennwertes der Geschäftsanteile kann auf jeden durch 10 teilbaren Betrag, bei teileingezahlten Geschäftsanteilen sogar auf jeden durch 5 teilbaren Betrag (§ 57l II 4) erfolgen. Hierbei ist nach Abs.2 darauf zu achten, dass der gesamte Erhöhungsbetrag ohne überbleibende "Spitzen" auf die Geschäftsanteile verteilt werden kann. Die Zusammenfassung solcher Spitzen zu einem neuen Geschäftsanteil ist laut Gesetz nur bei der Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile vorgesehen (§ 57k I).

Für beide Gestaltungsmöglichkeiten ist zu beachten, dass gemäß § 47 II mangels anderweitiger Satzungsregelung nur jede 50,- Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Möglicherweise sich ergebende Stimmkraft-Verschiebungen sind entsprechend § 57m I durch Anpassung in der Satzung zu regeln.

Auch Kombinationen zwischen der Bildung neuer Geschäftsanteile und der Nennwerterhöhung vorhandener Geschäftsanteile sind zulässig. So kann z.B. ein bereits vorhandener Geschäftsanteil Grundlage eines neuen Geschäftsanteiles sein und gleichzeitig im Nennbetrag erhöht werden oder es werden die einen Geschäftsanteile im Nennwert erhöht und die Inhaber der anderen Geschäftsanteile erhalten neue Geschäftsanteile.

Auf welche Art die Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll, muss im Erhöhungsbeschluss ausdrücklich angegeben werden (Abs.2 S.1). Angaben über Anzahl und Höhe der neuen oder erhöhten Geschäftsanteile sind hingegen nur bei Kombinationen der Ausführungsarten erforderlich, ansonsten gilt § 57j. Die Entscheidung über die Erhöhungsart treffen die Gesellschafter mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Treuepflicht. Unterschiedliche Behandlungen sind nur mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter oder aus sachlichen Gründen (z.B. § 57l II 2) zulässig.

Zur Nichtigkeit des Erhöhungsbeschlusses führende Mängel der Anteilsbildung liegen vor, wenn Angaben über die Art der Erhöhung (Abs.2 S.1) fehlen (entsprechend § 241 Nr.3 AktG), wohl auch wenn ausnahmsweise erforderliche Angaben über Anzahl und Höhe der neuen und erhöhten Geschäftsanteile fehlen, im Übrigen bei Verstößen gegen die Vorschriften zu Mindesthöhe und Teilbarkeit (aber siehe § 57k) der neuen Anteilsrechte, bei entgegen Abs.2 S.2 verbleibenden Spitzen im Falle der Nennwerterhöhung sowie bei Gewährung neuer Anteile auf nicht volleingezahlte Anteile entgegen § 57l II 2.