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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Führt die Kapitalerhöhung dazu, daß auf einen Geschäftsanteil nur ein Teil eines neuen Geschäftsanteils entfällt, so ist dieses Teilrecht selbständig veräußerlich und vererblich.

(2) Die Rechte aus einem neuen Geschäftsanteil, einschließlich des Anspruchs auf Ausstellung einer Urkunde über den neuen Geschäftsanteil, können nur ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, in einer Hand vereinigt sind oder wenn sich mehrere Berechtigte, deren Teilrechte zusammen einen vollen Geschäftsanteil ergeben, zur Ausübung der Rechte (§ 18) zusammenschließen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 30.09.2000
Die Vorschrift ist wortgleich mit § 10 des zum 1.1.1995 aufgehobenen KapErhG.

Die Vorschriften über die gleichmäßige Beteiligung aller Gesellschafter an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 57j) und über Mindesthöhe und Teilbarkeit der neuen oder erhöhten Geschäftsanteile (§ 57h) können dazu führen, dass bestimmte Beträge als sogenannte "Spitzen" übrig bleiben, die nicht entsprechend teilbar sind oder die Mindesthöhe nicht erreichen. In dieser Höhe können Teilrechte gebildet werden, sofern sie zusammen wenigstens einen vollen durch 10 teilbaren Anteil bilden, der einen Mindestnennwert von 50 DM hat.

Die Teilrechte sind nach Abs.1 selbstständig veräußerlich und vererblich, können gepfändet und etwaigen Verfügungsbeschränkungen unterworfen werden. Sie sind selbstständige Teile eines Geschäftsanteiles, jedoch erfordert die Ausübung der Rechte aus den Teilrechten einen Zusammenschluss mehrerer Teilrechtsinhaber oder die Vereinigung mehrerer Teilrechte in einer Hand, um den Mindestbetrag eines vollen Geschäftsanteils zu erreichen. Bei einem Zusammenschluss gelten für das Innenverhältnis die §§ 705 ff BGB und für das Außenverhältnis § 18. Die Einbringung in eine Personengesellschaft führt wie die Vereinigung in einer Hand zur Verschmelzung zu einem ungeteilten Geschäftsanteil.

Die Teilrechte entstehen wie die vollen neuen Anteilsrechte automatisch mit Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister (siehe unter § 57j). Auf jeden Gesellschafter entfällt dabei nur ein solches Teilrecht.

Bei einer Nennbetragserhöhung können keine Teilrechte entstehen (str., siehe unter § 57h).