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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die neuen Geschäftsanteile nehmen, wenn nichts anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres teil, in dem die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen worden ist.

(2) Im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals kann bestimmt werden, daß die neuen Geschäftsanteile bereits am Gewinn des letzten vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist die Erhöhung des Stammkapitals abweichend von § 57c Abs. 2 zu beschließen, bevor über die Ergebnisverwendung für das letzte vor der Beschlußfassung abgelaufene Geschäftsjahr Beschluß gefaßt worden ist. Der Beschluß über die Ergebnisverwendung für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr wird erst wirksam, wenn das Stammkapital erhöht worden ist. Der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals und der Beschluß über die Ergebnisverwendung für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 30.09.2000
Die Vorschrift ist bis auf das § - Zitat in Abs.2 wortgleich mit § 14 des zum 1.1.1995 aufgehobenen KapErhG.

Mangels anderweitiger Regelung im Erhöhungsbeschluss nehmen die neuen, aus Gesellschaftsmitteln geschaffenen Anteilsrechte am Gewinn des ganzen Geschäftsjahres teil (Abs.1), in dem die Kapitalerhöhung beschlossen wurde. Wann die Eintragung erfolgt ist hierfür unbeachtlich.

Die Gesellschafter können im Erhöhungsbeschluss auch festlegen, dass die neuen Geschäftsanteile am Gewinn des laufenden Geschäftsjahres gar nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen. Da die neuen Geschäftsanteile aber immer den Inhabern der alten Geschäftsanteile zustehen (§ 57j), ist dies nur für Geschäftsanteile von Bedeutung, die nach der Kapitalerhöhung veräußert werden sollen.

Der Erhöhungsbeschluss kann auch die rückwirkende Beteiligung der neuen Anteile am Gewinn des Vorjahres festlegen (Abs.2 S.1), jedoch sind dann die zwingenden Bestimmungen des Abs.2 zu beachten. So ist die Kapitalerhöhung abweichend von § 57c II bereits vor der Gewinnverteilung des Vorjahres zu beschließen (Abs.2 S.2), da die Gesellschafter sonst bereits einen unentziehbaren Anspruch auf diesen Gewinn haben. Wird gleichwohl erst nach dem Gewinnverteilungsbeschluss eine Bestimmung nach Abs.2 S.1 getroffen, ist sie nichtig. Ob dies zur Nichtigkeit des gesamten Erhöhungsbeschlusses führt, bestimmt sich nach § 139 BGB (str.), wobei im Zweifel nur Nichtigkeit der Gewinnverteilungsregelung anzunehmen ist. Die neuen Anteilsrechte entstehen erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung (§ 57c IV i.V.m. § 54 III), weswegen der Kapitalerhöhungsbeschluss vor dem Gewinnverteilungsbeschluss ins Handelsregister eingetragen werden muss (Abs.2 S.2). Die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses muss zudem innerhalb von 3 Monaten nach der Beschlussfassung erfolgen, da andernfalls nach Abs.2 S.4 sowohl Erhöhungs- als auch der Gewinnverteilungsbeschluss nichtig sind.