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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.

(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.

(3) Im Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. Die Geschäftsanteile können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Euro gestellt werden. Geschäftsanteile, deren Nennbetrag durch die Herabsetzung unter fünfzig Euro sinken würde, sind von den Geschäftsführern zu gemeinschaftlichen Geschäftsanteilen zu vereinigen, wenn die Einlagen auf die Geschäftsanteile voll geleistet, die Geschäftsanteile nicht mit einer Nachschußpflicht oder mit Rechten Dritter belastet und nach dem Gesellschaftsvertrag nicht mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausgestattet sind. Die Erklärung über die Vereinigung der Geschäftsanteile bedarf der notariellen Beurkundung. Die Vereinigung wird mit der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister wirksam.

(4) Das Stammkapital kann unter den in § 5 Abs. 1 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind. Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.

(5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis 58f.
Die Vorschriften der §§ 58a - 58f zur vereinfachten Kapitalherabsetzung wurden mit Wirkung vom 19.10.1994 durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5.10.1994 (BGBl. I, 2911) eingefügt. Sie orientieren sich eng an den Vorschriften der §§ 229 - 236 AktG.
Die Abs. 1 und 2 des § 58a entsprechen weitestgehend § 229 AktG und Abs. 4 dem § 228 AktG.

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient der bilanzmäßigen Sanierung der Gesellschaft für den Fall, dass der Ausgleich von Wertminderungen oder die Deckung von Verlusten nicht schon durch die Verwendung von Rücklagen oder Gewinnvorträgen erreicht werden kann. Die begrenzte Zulässigkeit der vereinfachten Kapitalherabsetzung auf diese Fälle ermöglicht eine Anpassung der Gläubigerschutzvorschriften. So entfallen verschiedene Bestimmungen, jedoch besteht andererseits auch eine verschärfte Vermögensbindung.

Die Unterschiede zwischen vereinfachter und regulärer Kapitalherabsetzung (§ 58) liegen im Wesentlichen in dieser abweichenden Regelung des Gläubigerschutzes, während sich im Übrigen beide zunächst in den gleichen Schritten vollziehen (siehe daher auch unter § 58).
Keine Geltung haben bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung die Pflicht zum Gläubigeraufruf, die Meldung der Gläubiger bei der Gesellschaft und deren Anspruch auf Sicherstellung oder Befriedigung sowie die Jahresfrist bis zur Eintragung der Herabsetzung im Handelsregister nach § 58 I Nr. 3. Somit kann die Gesellschaft alle Maßnahmen zur Kapitalherabsetzung sofort und ohne besondere Rücksicht auf die Gläubiger durchführen.
Die andererseits verstärkten Vermögensbindungen der §§ 58a ff beinhalten eine konsequente Beschränkung der Ausschüttungsfähigkeit von Überschüssen. Hierzu gehören

- das Verbot der Ausschüttung eines sich aus Kapitalherabsetzung und vorausgehender Rücklagenauflösung ergebenden Buchgewinns (§ 58b I, II)

- das Verbot einer Buchgewinnausschüttung, falls sich später ein geringerer Verlust als angenommen herausstellt (§ 58c)

- die 5jährige Verwendungssperre für bewusst nach § 58b oder gesetzlich vorgeschrieben nach § 58c gebildete Kapitalrücklagen (§ 58b III)

- die zeitliche und umfangsmäßige Beschränkung der Ausschüttung künftiger Gewinne.

Auch bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung ist der Herabsetzungsbeschluss Satzungsänderung. Daher ist § 53 hinsichtlich der Form und der erforderlichen Mehrheiten, gegebenenfalls auch die Satzung hinsichtlich etwaiger strengerer Mehrheiten zu beachten (Abs. 5).

Der Herabsetzungsbeschluss muss verschiedene Bestimmungen notwendigerweise beinhalten, so die künftige Ziffer des Stammkapitals, den Zweck der Kapitalherabsetzung und die Anpassung der Geschäftsanteile.

1. Die neue Ziffer des Stammkapitals kann nach Abs. 4 sogar bis auf Null herabgesetzt werden, sofern gleichzeitig eine Bar-Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000,- Euro beschlossen und beide Beschlüsse innerhalb der entsprechenden Frist ins Handelsregister eingetragen werden. Für die Kapitalerhöhung sind die allgemeinen Regelungen anzuwenden (§§ 55, 57 - 57b).

2. Als Zweck der Kapitalherabsetzung können alle in Abs. 1 und in § 58b II genannten Zwecke, also Ausgleich von Wertminderungen, Deckung sonstiger Verluste oder Einstellung in die Kapitalrücklage bis 10% des herabgesetzten Stammkapitals, nebeneinander genannt werden.

3. Anders als bei der regulären Kapitalherabsetzung muss der Herabsetzungsbeschluss die Folgen für die Geschäftsanteile auch bei deren gleichmäßiger Herabsetzung beinhalten. Wie die Nennwertanpassung der Geschäftsanteile an die neue Stammkapitalziffer erfolgt, bleibt bei Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes im Wesentlichen den Gesellschaftern überlassen, jedoch müssen die Geschäftsanteile durch 10 teilbar sein und mindestens 50,- Euro betragen. Wird dieser Mindestnennwert unterschritten, müssen die betreffenden Splitteranteile unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 3 zu gemeinschaftlichen Geschäftsanteilen vereinigt werden, für welche dann Mitberechtigung gemäß § 18 entsteht.
Während über die Anpassung der Geschäftsanteile die Gesellschafterversammlung zu beschließen hat, sind die Splitteranteile durch die Geschäftsführer zu vereinigen. Die Erklärung über diese Vereinigung ist notariell zu beurkunden und wird mit Eintragung der Kapitalherabsetzung ins Handelsregister wirksam. Die Vereinigungsanordnung, nicht aber die Erklärung gegenüber den betroffenen Gesellschaftern, kann auch von der Gesellschafterversammlung im Herabsetzungsbeschluss vorgenommen werden. Ist die Vereinigung der Splitteranteile wegen ihrer Verschiedenartigkeit (Abs. 3 S.3) nicht möglich, haben die Gesellschafter nach anderen angemessenen Lösungen (z.B. Abtretung) zu suchen.
Bei gleichzeitig mit der Kapitalherabsetzung vorgenommener Kapitalerhöhung können entweder die bestehenden und herabgesetzten Gesellschaftsanteile wieder erhöht oder aber neue Geschäftsanteile geschaffen werden.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der vereinfachten Kapitalherabsetzung ist, dass die Verluste nicht anderweitig gedeckt werden können (Abs. 2), etwa durch die Verwendung eines Gewinnvortrages oder, soweit sie zusammen einen höheren Betrag als 10% des herabgesetzten Stammkapitals ergeben, durch die Auflösung von Gewinnrücklagen (§ 272 III HGB) oder Kapitalrücklagen (§ 272 II HGB). Unter diese Auflösungspflicht fallen auch satzungsmäßige Gewinnrücklagen. Nicht von der Auflösungspflicht betroffen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen für eigene Geschäftsanteile (§ 272 IV 2 HGB), stille Reserven und Rückstellungen.

Die Auflösung muss mittels entsprechender Buchungen erfolgen, jedoch wird kein Nachweis dieses Vorganges in förmlichen Bilanzen o.ä. verlangt, da eine besondere Herabsetzungsbilanz nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Auflösung kann im Zuge der Kapitalherabsetzung vorweg erfolgen. Für die Auflösung der Rücklagen ist i.d.R. das Gesellschaftsorgan zuständig, in dessen Verantwortlichkeit auch die Rücklagenbildung fällt, also meist die Gesellschafterversammlung.

Für die Auflösung der satzungsmäßigen Gewinnrücklagen ist Beschluss der Gesellschafterversammlung mit satzungsändernder Mehrheit vor der Kapitalherabsetzung nötig (str.). Auch für die Verwendung des Gewinnvortrages ist vorweg ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss zu fassen.

Zur Feststellung des Verlustes ist gesetzlich keine besondere Verlustbilanz oder ein sonstiger Nachweis vorgesehen. Eine gesetzliche Kontrolle enthalten lediglich die §§ 58b III und 58c. wonach dann, wenn sich aus einem der folgenden Jahresabschlüsse ein geringerer Verlust als zunächst angenommen ergibt, die Buchgewinne aus der Kapitalherabsetzung einer Ausschüttungssperre unterworfen und der Kapitalrücklage zuzuweisen sind. Um gleichwohl die Gesellschafter und vor allem die von Abs. 3 verstärkt betroffenen Minderheitsgesellschafter vor einer oberflächlichen Verlustermittlung zu schützen, ist der Verlust durch die Geschäftsführer nach den beim Jahresabschluss geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Ausreichend ist es, wenn Verluste aus schwebenden Geschäften drohen, sofern für diese Rückstellungen nach § 249 I 1 HGB gebildet werden müssten. Nur wenn die Annahme des Verlustes oder die Höhe unvertretbar ist, kann der Kapitalherabsetzungsbeschluss angefochten werden.

Zur weiteren Durchführung der Kapitalherabsetzung verweist Abs. 5 auf die Regelungen zu Anmeldung und Eintragung von Satzungsänderungen im Handelsregister gemäß § 54.
Besonderheiten gelten aber nach Abs. 4, wenn die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalerhöhung verbunden wird. In diesem Falle müssen beide (gleichzeitig gefassten) Beschlüsse innerhalb von 3 Monaten seit Beschlussfassung im Handelsregister eingetragen sein. Anmeldung ist hierfür nicht ausreichend. Ist dies nicht geschehen, sind beide Beschlüsse nichtig und dürfen nicht mehr eingetragen werden.

Für die schuldhaft zu späte Eintragung haftet der Registerrichter nach Art. 34 GG, § 839 BGB. Bei verbotswidriger Eintragung nach Fristablauf, tritt entsprechend §§ 228 II, 242 II, II AktG nach drei Jahren Heilung ein.

Gleiches gilt für den Fall des § 58e III und § 58f II.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der vereinfachten Kapitalherabsetzung sind vom Registergericht von Amts wegen zu prüfen, denn bei Nichtvorliegen müssten der Anmeldung der Gläubigeraufruf und die Versicherung der Geschäftsführer nach § 58 I Nr. 2 und 4 beigefügt sein. Insbesondere zur Prüfung des Verlustes und zur Auflösung von Rücklagen können neben dem letzten Jahresabschluss weitere Nachweise und Unterlagen verlangt werden.

Im Übrigen muss der Anmeldung eine notariell bestätigte Neufassung der Satzung beigefügt sein (§ 54 I 2), sofern nicht bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung der herabgesetzte Betrag wieder auf den vorherigen Betrag erhöht wird, womit im Endeffekt keine Änderung für die Satzung eintreten würde.

Die Kapitalherabsetzung wird mit Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zu einer möglichen Rückwirkung auf einen früheren Bilanzstichtag siehe unter §§ 58e und 58f.

Mängel des Herabsetzungsbeschlusses können verschiedene Folgen haben:

- Werden entgegen Abs. 2 die Gewinnrücklagen nicht aufgelöst oder wird ein Gewinnvortrag nicht verwendet, ist der Beschluss anfechtbar.

- Auch eine fehlende Zweckangabe führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, welcher jedoch auch ohne Anfechtung nicht als vereinfachte sondern nur noch als ordentliche Kapitalherabsetzung (§ 58) durchgeführt werden kann.

- Ergibt sich im nachhinein ein geringerer als zunächst angenommener oder gar kein Verlust besteht nur dann Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn die Verlustannahme unvertretbar war. Im Übrigen sind hier jedoch die §§ 58b III und 58c zu beachten.

- Eine fehlerhafte Anpassung der Geschäftsanteile führt zur Anfechtbarkeit des Herabsetzungsbeschlusses.

- Die Fristversäumung der Eintragung im Handelsregister nach Abs. 4 S.2 führt zur Nichtigkeit des Beschlusses mit Heilungsmöglichkeit nach 3 Jahren ab der verbotswidrigen verspäteten Eintragung.