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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken.

(2) Daneben dürfen die gewonnenen Beträge in die Kapitalrücklage eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Stammkapitals nicht übersteigt. Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag.

(3) Ein Betrag, der auf Grund des Absatzes 2 in die Kapitalrücklage eingestellt worden ist, darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur verwandt werden

1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;

2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann;

3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 23.08.2000
Die Vorschrift ist in Abs. 1 und 2 weitgehend wortgleich mit § 230 AktG. Sie verdeutlicht in diesen Absätzen die begrenzten Zwecke (§ 58a I), für die eine vereinfachte Kapitalherabsetzung zulässig ist. Bei Verfolgung anderer Zwecke durch Beschluss der Gesellschafterversammlung liegt hingegen eine reguläre Kapitalerhöhung nach § 58 vor. Treten später Berechnungs-, Schätzungs- oder Annahmefehler hinsichtlich der Verluste zu Tage, führt dies nicht etwa zur Unwirksamkeit der vereinfachten Kapitalherabsetzung, zu Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses, sondern lediglich zur Bindung der überschießenden Differenzbeträge nach Abs. 2 und § 58c. Damit verhindert die Vorschrift, dass Beträge aus der Kapitalherabsetzung direkt oder indirekt an die Gesellschafter fließen. Sie dient daher, ergänzt durch § 58c, dem Gläubigerschutz.

Der mittels Auflösung der Rücklagen und Herabsetzung des Stammkapitals erzielte buchtechnische Gewinn darf nur gegen Wertminderungen und sonstige Verluste verrechnet werden (Abs. 1).

Übrig bleibende Beträge dürfen nur zur Auffüllung der Kapitalrücklagen bis auf 10% des herabgesetzten Stammkapitals verwendet werden (Abs. 2). Dies steht im Zusammenhang mit § 58a II. Eine Kapitalherabsetzung über das zum Wertminderungsausgleich und zur Verlustdeckung erforderliche Maß hinaus liegt nämlich nicht im Interesse der Gesellschafter.

Abs. 3 enthält eine zeitliche Bindung der aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge, innerhalb der nur eine Verwendung zu begrenzten Zwecken erlaubt ist. Damit soll innerhalb des Bindungszeitraums jegliche Bilanzmanipulation verhindert werden, welche den Gesellschaftern die betreffenden Beträge doch noch zukommen lassen würde. Die nicht der Kapitalherabsetzung entstammenden Kapitalrücklagen unterliegen hingegen nicht der Bindung nach Abs. 3 und § 58c.

Der 5jährige Bindungszeitraum beginnt mit dem Tage des Herabsetzungsbeschlusses und endet mit Ablauf des fünften nach diesem Tage beginnenden Geschäftsjahres. Das Gesetz formuliert hier nicht negativ die unerlaubten Zwecke, nämlich Gewinnausschüttung an die Gesellschafter aus den nach Abs. 3 und § 58c gebundenen Beträgen, sondern positiv die erlaubten Zwecke (Abs. 3 Nr. 1-3) und durchzuführende Maßnahmen (§ 58c).

Buchtechnisch beziehen sich Jahresfehlbetrag und Jahresüberschuss auf die Position A.V. der Passivseite der Bilanz (§ 266 III HGB) und Ziffer 19, 20 der Gewinn und Verlustrechnung (§ 275 HGB) sowie Gewinn- und Verlustvortrag auf Position A.IV. der Passivseite der Bilanz (§ 266 III HGB).

Die Ausgleichung des Jahresfehlbetrages (Abs. 3 Nr. 1) durch Verrechnung der Kapitalrücklage bei der Aufstellung der Bilanz kann bereits für das Geschäftsjahr erfolgen, in welches die Kapitalherabsetzung fällt. Voraussetzung ist, dass zuvor alle Gewinnrücklagen und ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr aufgelöst wurden. Wegen § 58a II 2 kann der Gewinnvortrag hier nur ein solcher aus einem Geschäftsjahr nach der Kapitalherabsetzung sein.
In gleicher Weise kann ein Verlustvortrag aus dem vorigen Geschäftsjahr (Abs. 3 Nr. 2) , falls er nicht durch einen Jahresüberschuss oder Auflösung von Gewinnrücklagen gedeckt werden kann, mit Ende des folgenden Geschäftsjahres ausgeglichen werden.

Gegen die Umwandlung der Rücklagen in Stammkapital (Abs. 3 Nr. 3) bestehen schon deswegen keinerlei Bedenken, weil die Bindung des Stammkapitals nach §§ 30, 31 strenger ist als die nach Abs.3.

Verstöße gegen Abs. 1, etwa durch Ausweisung der gewonnenen Beträge im Jahresabschluss als Gewinn, führen zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und der auf diesem beruhenden Verwendungsbeschluss auf Ausschüttung an die Gesellschafter oder Ausgleich der Gesellschaftsforderungen auf ausstehende Einlagen (§§ 256 I Nr.1, 241 Nr.3 AktG analog).
Bei Verstoß gegen Abs. 2 wegen Einstellung höherer Beträge in die Kapitalrücklagen, als zur Erreichung der 10%-Grenze zulässig, ist der Kapitalherabsetzungsbeschluss zwar anfechtbar, weil aber nur Gesellschafterinteressen berührt werden nicht nichtig. Ohne Anfechtung bleibt es bei der Einstellung des überschießenden Betrages in die Kapitalrücklage (analog § 58c).
Auch Verstöße gegen Abs. 3 führen zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des auf diesem beruhenden Ausschüttungsbeschlusses analog §§ 256 I Nr.1, 241 Nr.3 AktG.

Die verbotswidrige Ausschüttung an Gesellschafter führt zu deren Haftung auf Rückgewähr nach § 812 BGB (str., teilweise wird § 31 angenommen). Für Ausfälle haften die Geschäftsführer nach § 43 und die Haftung eines etwaigen Aufsichtsrates oder Beirates richtet sich nach §§ 93, 116 AktG analog.