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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen. Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 21.08.2000
Die Vorschrift entspricht in Abs.1 wörtlich § 232 AktG. Sie betrifft Fälle in denen ein Verlust zunächst überhöht angenommen wird, der aber letztlich nicht oder in geringerem Maße entstanden ist, wenn beispielsweise eine abgeschriebene Forderung doch noch eingeht. Die Vorschrift verhindert zusammen mit der 5-jährigen Beschränkung des § 58b III in solchen Fällen, dass die entsprechenden Beträge an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Sie dient wie § 58b dem Gläubigerschutz.

"Eingetreten" ist ein Verlust erst, wenn er sich endgültig herausstellt und "ausgeglichen", wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung schon nicht mehr vorhanden war. Im Übrigen "ergibt" sich der mangelnde Verlust nur dann, wenn dies aus der Bilanz ersichtlich ist. Macht die GmbH z.B. von ihrer Möglichkeit zur Aufwertung einer abgeschriebenen Forderung keinen Gebrauch (§ 280 II HGB), entsteht auch kein in die Kapitalrücklage einzustellender "Mehrwert", womit sich auch nicht der Mangel eines Verlusteintrittes ergibt.

Der Unterschiedsbetrag muss sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das, bei Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung bereits laufende Geschäftsjahr oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre ergeben, mithin längstens während eines Zeitraums von drei Jahren.

Die Aufstellung der Bilanz (§ 264 HGB) obliegt den Geschäftsführern, welche dabei bereits die Einstellungspflicht der erforderlichen Beträge in die Kapitalrücklage zu beachten haben. Die endgültige und verantwortliche Entscheidung über die Einstellung des Unterschiedsbetrages trifft jedoch das den Jahresabschluss feststellende Organ, also sofern nicht satzungsmäßig anders geregelt die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr.1. Auch ein Pflicht-Abschlussprüfer (mittlere und große GmbH - § 316 HGB) hat die fraglichen drei Jahresabschlüsse auf Einstellung in die Kapitalrücklage nach S.1 zu prüfen (§ 317 I HGB).

Bei Verstößen gegen die Einstellungspflicht in die Kapitalrücklage ist wegen des Gläubigerschutzzwecks des S.1 der Jahresabschluss entsprechend § 256 I Nr.1, 4 AktG nichtig. Gleiches gilt für den auf diesem Jahresabschluss beruhenden Gewinnverteilungsbeschluss (§ 241 Nr.3 AktG analog). Für erfolgte Ausschüttungen an die Gesellschafter aufgrund des nichtigen Jahresabschlusses haften diese auf Rückgewähr nach § 812 BGB(str.), die Geschäftsführer für Ausfälle nach § 43 und ein etwaiger Aufsichtsrat oder Beirat entsprechend §§ 93, 116 AktG.

Hat die Gesellschaft hingegen die Anwendbarkeit des S.1 vermieden, indem die Aktivposten weiterhin zu niedrig oder Passivposten (wie z.B. Rückstellungen) weiterhin überhöht in den betreffenden Jahresabschlüssen angesetzt werden, finden die allgemeinen Regelungen für unrichtige Wertansätze in einem Jahresabschluss Anwendung.