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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das Stammkapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß anders als durch Beschluß der Gesellschafter festgestellt wird.

(2) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses soll zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden.

(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist.

(4) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung offengelegt werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 18.08.2000
Die Vorschrift dient der Sanierung, indem sie die Möglichkeit eröffnet, die Offenlegung einer Verlustbilanz zu vermeiden. Unter Abweichung vom Stichtagsprinzip erlaubt sie die Rückbeziehung einer beschlossenen Kapitalherabsetzung auf den Jahresabschluss des bei Beschlussfassung über die Herabsetzung letzten bereits abgelaufenen Geschäftsjahres. Die Bilanz weist in diesem Falle also etwas aus, was damals noch gar keinen Bestand hatte. Dies ist aber auf die Bilanzpositionen in § 266 III A I HGB (Stammkapital) und § 266 III A II, III HGB (Kapital- und Gewinnrücklage) begrenzt. Der Verlust wird hingegen nach wie vor aus der Gewinn- und Verlustrechnung deutlich.

Für eine gleichzeitig beschlossene Kapitalerhöhung gilt das gleiche Prinzip. Siehe dazu unter § 58f.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rückwirkung ist die Feststellung des Jahresabschlusses durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Besteht hierfür laut Satzung eine andere Zuständigkeit (z.B. Aufsichtsrat) ist daher zunächst eine Satzungsänderung hinsichtlich dieser Zuständigkeit erforderlich. Im Übrigen sind die allgemeinen Regelungen hinsichtlich des Jahresabschlusses anzuwenden, wobei Aufstellung und Prüfung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vorgänge (Kapitalherabsetzung, Auflösung von Rücklagen) zu erfolgen haben. Daher müssen Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses geändert und wiederholt werden, wenn die Beschlüsse schließlich anders als geplant gefasst werden.

Abs.2 verlangt die gleichzeitige Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung und die Feststellung des Jahresabschlusses zum vorhergehenden Geschäftsjahr, auf den die Kapitalerhöhung zurückwirkt, ist jedoch eine reine "Soll-Vorschrift" ohne schädliche Rechtsfolgen. Vielmehr ist hier die Feststellung bereits vor der Kapitalerhöhung und damit als bedingt zulässig.

Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Vorwegnahme der Kapitalherabsetzung und über die Kapitalherabsetzung selbst sind nach Abs.3 rückwirkend nichtig, wenn der Herabsetzungsbeschluss nicht innerhalb der 3-Monats-Frist des Abs.3 im Handelsregister eingetragen ist. Nur die Anmeldung reicht hierfür nicht aus!

Fristbeginn ist der Tag der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung (§ 187 II BGB) und Fristende nach 3 Monaten bei Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tage der Beschlussfassung entspricht (§ 188 II BGB).

Die Frist läuft jedoch nach Abs.3. S.2 nicht (Hemmung) während der Rechtshängigkeit einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Herabsetzungsbeschluss, beginnend mit dem Tage der Zustellung an die Gesellschaft und endend mit Rechtskraft einer Entscheidung, eines Vergleiches oder mit Klagerücknahme. Die Frist ist ebenfalls in der Zeit zwischen dem Zugang des Genehmigungsantrages für die Kapitalherabsetzung bei der zuständigen Behörde und dem Zugang der Genehmigungserklärung bei der Gesellschaft gehemmt.

Wird die 3-Monats-Frist infolge eines Verschuldens des Registerrichters nicht eingehalten, haftet dieser nach Art.34 GG, § 839 BGB. Erfolgt verbotswidrig Eintragung trotz Überschreitung der 3-Monats-Frist, tritt analog § 242 III AktG nach Ablauf von 3 Jahren Heilung ein.

Nach Abs.4 darf der Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr nicht offen gelegt werden, wenn die Kapitalherabsetzung auf dieses Jahr zurückbezogen wurde und der Herabsetzungsbeschluss noch nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. Das dient dem Schutz der Gläubiger und künftiger Gesellschafter, da der Jahresabschluss erst mit rechtzeitiger Eintragung des Beschlusses wirksam wird. In dieser Zeit ruhen die anderen zeitlichen Pflichten aus § 325 ff HGB, jedoch hat der Geschäftsführer nach der Eintragung unverzüglich nach §§ 325 ff HGB zu verfahren.