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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.

(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen ... geltenden Vorschriften.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 10.07.2000
Die Sätze 2 und 3 des Abs.2 der Vorschrift (Text seit 1892 unverändert) sind durch die VwGO gegenstandslos geworden. Die Vorschrift hat aber insgesamt in der Praxis eine äußerst geringe Bedeutung. Sie dient der Beseitigung von GmbH die sich gesetzeswidrig verhalten und dadurch das Gemeinwohl gefährden. Die Vorschrift stellt eine verwaltungsrechtliche Eingriffsnorm zur Gefahrenabwehr dar und unterliegt dem Übermaßverbot, d.h. der Eingriff muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Aus diesem Grunde haben jegliche Maßnahmen, die gesellschaftsintern oder aufgrund von Spezialregelungen (z.B. §§ 3, 17 VereinsG; § 38 I KWG) ergriffen werden, Vorrang (für § 17 VereinsG wird teilweise konkurrierende Zuständigkeit angenommen).

Auflösungsvoraussetzung ist zunächst eine Rechtsverletzung durch die Gesellschafter selbst oder deren Duldung einer durch die Geschäftsführer verursachten Rechtsverletzung. Hierfür kommen Verstöße gegen jede Art von Gesetzesnormen in Betracht, egal ob diese zivilrechtlicher, strafrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Auch Verstöße gegen die guten Sitten sind nach §§ 138 BGB, 1 UWG Gesetzesverstöße. Ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag ist hingegen nicht umfasst.

Hinsichtlich entsprechender Maßnahmen der Geschäftsführer ist zusätzlich die Kenntnis der Gesellschafter von der Maßnahme und deren Rechtswidrigkeit erforderlich. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die Gesellschafter sich nicht um die Geschäftsführer kümmern, sondern den Geschäftsführern vertrauen. Jedoch steht es der Kenntniserlangung von der Gesetzeswidrigkeit gleich, wenn sich die Gesellschafter bewußt vor ihr verschließen und trotz Belehrung auf ihrem fehlerhaften Rechtsstandpunkt beharren. Die Kenntnis muss seitens einer zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung fähigen Mehrheit vorliegen, da auch die Möglichkeit eines Eingreifens gegenüber den Geschäftsführern vorhanden sein muss, um deren Verhalten den Gesellschaftern zurechnen zu können.

Weitere Auflösungsvorraussetzung ist die Gemeinwohlgefährdung durch die Gesetzesverletzung. Es müssen durch die Gesetzesverletzung also die Interessen größerer Kreise der Öffentlichkeit oder der Öffentlichkeit insgesamt schwerwiegend beeinträchtigt oder gefährdet sein. Eine Gefährdung liegt vor, wenn aus dem bisherigen gesetzwidrigen Verhalten auf das künftig wahrscheinlich erneut gesetzwidrige Verhalten geschlossen werden kann, welches erheblich nachteilige Auswirkungen auf die rechtlich geschützten Interessen haben wird. Zudem ist das Übermaßverbot zu berücksichtigen, d.h. es dürfen keine anderen, milderen Mittel (z.B. Untersagung der Tätigkeit oder des Betriebs nach dem UWG oder der GewO) mehr zur Verfügung stehen.

Nach der neuen h.M. sind die Verwaltungsbehörden für den Auflösungsbeschluss im Wege des Verwaltungsaktes zuständig (früher nach Abs.2 Klageantrag der Verwaltungsbehörden auf Auflösung der GmbH beim VerwG). Durch die Länder wurden keine besonderen Zuständigkeitszuweisungen vorgenommen. Allgemein wären wegen des ordnungsrechtlichen Charakters der Auflösungsverfügung nach dem Ordnungs-(Polizei-)recht die unteren Verwaltungsbehörden zuständig. Diese dürften jedoch mit derartigen Aufgaben meist überfordert sein, so dass besser analog zu §§ 43, 44 BGB und § 396 I 1 AktG von einer Zuständigkeit der obersten Landesbehörden (i.d.R. Wirtsachaftsministerium) ausgegangen werden sollte.

Das Verfahren richtet sich nach den, sachlich mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes (hier zitiert) übereinstimmenden, Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder und wird von Amts wegen durchgeführt. Beteiligte ist nach § 13 I Nr.2 VwVfG die GmbH, als Adressat der möglichen Auflösungsverfügung. Jedoch sind auch die Gesellschafter von der Verfahrenseinleitung zu benachrichtigen (§ 13 II 2, HS.2 VwVfG). Die Beteiligten müssen nach § 28 VwVfG gehört werden, wodurch sie die Gelegenheit haben, den Mangel abzustellen. Der Erlass der Auflösungsverfügung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und setzt dass Vorliegen der Auflösungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses voraus. Die Verfügung ist den Beteiligten zuzustellen (§ 41 I VwVfG). Mit Zustellung der Verfügung ist die GmbH aufgelöst. Die Folgen der Auflösung richten sich nach den §§ 65 ff. Die Auflösung ist von den Liquidatoren gemäß § 65 I 1 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden es sei denn der Suspensiveffekt des Verwaltungsgerichtverfahrens tritt durch Anfechtungsklage und ggf. Widerspruch ein (§ 80 I VwGO).

Die Rechtsmittel gegen eine Auflösungsverfügung bestimmen sich nach §§ 42, 68 VwGO. Zur Erhebung der Anfechtungsklage sind die GmbH und die Gesellschafter berechtigt. Sie hat im allgemeinen aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO, d.h. es kann sich niemand auf die Auflösungswirkung berufen. Eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung bedarf es nicht, wenn die Verfügung von der obersten Landesbehörde erlassen wurde (§ 68 I 2 Nr.1 VwGO). Das Gericht prüft die Voraussetzungen des Abs.1 und die Beachtung des Übermaßverbotes. Bei Aufhebung der Auflösungsverfügung besteht die Gesellschaft als werbende GmbH fort.

Entschädigungsansprüche wegen der Auflösung sind nach Abs.1 ausgeschlossen. Dies bezieht sich auf eine rechtmäßige Auflösung wegen Gemeinwohlgefährdung, welche keine Enteignung darstellt, denn das Liquidationsguthaben steht den Gesellschaftern zu. Hingegen sind Schadenersatzansprüche infolge von Amtspflichtverletzungen bezüglich der Auflösungsverfügung von Abs.1 nicht betroffen.

Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 10.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.