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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist (Regelung seit 01.10.2002)
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 07.09.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs

Kapitel 3 - Vorkauf

(...)

§ 469

Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 469:


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zur Aufhebung der §§ 465 bis 480

Die bisherigen §§ 465 bis 467 und die §§ 469 bis 471 werden durch die Anwendung des Rücktrittsrechts entbehrlich. Dadurch erübrigen sich eigene Regelungen über die Wandelung im Kaufrecht. Der bisherige § 468 über die Zusicherung einer bestimmten Größe eines Grundstücks ist entbehrlich, weil das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft keine eigenständige Kategorie des Sachmangels mehr darstellt.

Die bisherigen §§ 472 bis 475 über die Minderung werden durch den neuen § 441 RE abgelöst. Der bisherige § 476 geht in dem neuen § 444 RE auf.

Der durch das AGB-Gesetz eingefügte § 476a gilt nur für Kaufverträge, bei denen anstelle des Rechts des Käufers auf Wandelung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung eingeräumt ist. Nach § 439 steht dem Käufer die Nachbesserung nunmehr als gesetzlicher Anspruch, als eine Art der Nacherfüllung zu. Dort ist in § 439 Abs. 2 auch eine Regelung zu der Frage enthalten, wer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Der bisherige § 476a geht in dieser Bestimmung auf. Die die Verjährung der Gewährleistungsansprüche betreffenden bisherigen §§ 477 bis 479 werden durch die neue Verjährungsregelung in § 438 RE ersetzt. Der bisherige § 480 Abs. 1 geht in dem neuen § 439 RE insofern auf, als danach der Käufer als eine Art der Nacherfüllung auch die Nachlieferung verlangen kann. Der den Schadensersatzanspruch des Käufers beim Gattungskauf regelnde § 480 Abs. 2 ist als Sonderregel im Kaufrecht neben den §§ 437, 440 in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften überflüssig.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 100. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 Untertitel 1 BGB; Aufhebung der bisherigen §§ 469, 470 BGB)


Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Aufhebung der Vorschriften der §§ 469 und 470 BGB zu überprüfen.

2. Begründung - 100. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 Untertitel 1 BGB; Aufhebung der bisherigen §§ 469, 470 BGB)


Die Begründung des Entwurfs führt aus, die §§ 469 bis 471 BGB würden durch die Anwendung des Rücktrittsrechts entbehrlich (S. 204 f.). Der Entwurf enthält jedoch keine Regelung, die die in den aufgehobenen Vorschriften geregelten Sachprobleme angemessen löst.

Die Vorschrift des § 469 BGB regelt den Fall, dass bei einem einheitlichen Kauf mehrerer Sachen nur eine einzelne mangelhaft ist. In diesem Fall gilt nach Satz 1 des § 469 BGB die Regel, dass nur hinsichtlich dieser Sache die Wandelung verlangt werden kann. Ausnahmsweise kann aber nach Satz 2 die Gesamtwandelung verlangt werden, wenn die Sachen als zusammengehörig verkauft werden. Der Entwurf enthält keine Regelung, wie diese Fälle künftig zu lösen sind.

Erfüllt der Verkäufer in einer in § 469 BGB genannten Fallgestaltung den Nacherfüllungsanspruch nicht, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB-E vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann nach herkömmlicher Auffassung als Gestaltungsrecht nur den ganzen Vertrag erfassen (vgl. BGH, NJW 1976, 1931; Palandt/Heinrichs, BGB-Komm., 60. Aufl. § 346 Rdnr. 3). Der Entwurf lässt für die nicht vertragsgemäße Leistung in § 323 Abs. 4 Satz 2 BGB-E nicht erkennen, dass er von dieser Vorstellung abrücken will. Eine Einschränkung des Rücktrittsrechts besteht danach insoweit nur, als die den Rücktritt begründende Pflichtverletzung des Schuldners nicht unerheblich sein darf. Doch betrifft dieser Tatbestand den Grad der Mangelhaftigkeit der einzelnen Sache und vermag jedoch kaum ein brauchbares Abgrenzungskriterium für den Verkauf mehrerer Sachen zu bilden. Aber auch wenn man diese Regelung auf den Rücktritt beim Verkauf mehrerer Sachen anwenden wollte, käme man in Schwierigkeiten. Sollte danach die mangelhafte Lieferung einer von mehreren verkauften Sachen als unerhebliche Pflichtverletzung einzuordnen sein, müsste der Käufer – entgegen der bisherigen Regelung des § 469 Satz 1 BGB – auch die mangelhafte Sache behalten und könnte insoweit allenfalls die Minderung geltend machen.

Danach erstreckt sich beim Verkauf mehrerer Sachen der Rücktritt des Käufers – entgegen der bisherigen Regelung des § 469 Satz 1 BGB – zwingend auf alle verkauften Sachen. Diese Regelung entspricht weder den Interessen des Käufers, der möglicherweise an den übrigen gelieferten Sachen ein erhebliches Interesse besitzt, noch denen des Verkäufers, der (ohne dass er den Rücktritt nach § 276 BGB-E zu vertreten hat) die Vertragserfüllung zur Gänze einbüßt. Schließlich kann der Fall des Verkaufs mehrerer Sachen, bei dem nur eine einzelne gelieferte Sache mangelhaft ist, kaum als Teilleistung nach § 323 Abs. 4 Satz 1 BGB-E eingeordnet werden (vgl. S. 185 f. der Entwurfsbegründung), weil die Leistung vollständig erbracht ist.

Entsprechendes gilt für das in § 470 BGB erfasste Konkurrenzverhältnis von Haupt- und Nebensache. Auch hier ersetzt der Entwurf ein sinnvolles und abgestuftes System durch eine Einheitslösung.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72



Zu Nummer 100 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (Aufhebung der bisherigen §§ 469, 470 BGB)


Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine Änderung der Regelung des Entwurfs nicht veranlasst. Der bisherige § 469 BGB betrifft die Wandelung beim Verkauf mehrerer Sachen; § 469 Satz 1 BGB stellt den Grundsatz der Einzelwandelung auf, wenn mehrere Sachen verkauft sind. Nach dem Entwurf ist nach Auffassung der Bundesregierung dann, wenn sich die Mangelhaftigkeit nur auf einzelne von mehreren selbständigen Sachen bezieht, ein Teilrücktritt möglich. Dass der Entwurf von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Teilrücktritts ausgeht, wird aus § 323 Abs. 3 Satz 1 BGB-RE, der die Teilleistung betrifft, deutlich – in Anlehnung an den bisherigen § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Teilunmöglichkeit. Das Nähere hierzu ist in der Begründung des Entwurfs ausgeführt. Für die Schlechtleistung kann dann nichts anderes gelten, wenn sie sich auf einen abtrennbaren, selbständigen Teil der Leistung bezieht. Sowohl für den Teilrücktritt als auch für den Rücktritt vom gesamten Vertrag gilt dann die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 4 Satz 2 BGB-RE. Kauft also zum Beispiel ein Unternehmen mit einem einzigen Kaufvertrag 5 PKW und ist einer von ihnen mangelhaft, so kann bei Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung der Rücktritt auch auf diesen einen PKW beschränkt werden; wenn im Einzelfall von einer Erheblichkeit des Mangels bezogen auf den gesamten Vertrag ausgegangen werden kann, kann der Rücktritt auch auf den ganzen Vertrag erstreckt werden. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass diese Fälle des Teilrücktritts tatsächlich nicht besonders häufig sein werden, da einzelne Sachen, die nicht zusammengehören, nicht selten Gegenstand unterschiedlicher Verträge sein werden. Sind sie als zusammengehörend verkauft worden, so sieht aber auch bereits das geltende Recht in § 469 Satz 2 BGB unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Gesamtwandelung vor.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 31/ §469 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)



EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch
folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs

Kapitel 3 - Vorkauf

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs

Kapitel 3 - Vorkauf

§ 469 - Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist§ 469 - unverändert
(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
-


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung