BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte (Regelung seit 01.10.2002) Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!) (Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!) Entwurf der Bundesregierung (Seite 3) 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs Kapitel 3 - Vorkauf (...) § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. (...) Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8. Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts. Aufgehobene Vorschriften Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften: (...) Zur Aufhebung der §§ 465 bis 480 Die bisherigen §§ 465 bis 467 und die §§ 469 bis 471 werden durch die Anwendung des Rücktrittsrechts entbehrlich. Dadurch erübrigen sich eigene Regelungen über die Wandelung im Kaufrecht. Der bisherige § 468 über die Zusicherung einer bestimmten Größe eines Grundstücks ist entbehrlich, weil das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft keine eigenständige Kategorie des Sachmangels mehr darstellt. Die bisherigen §§ 472 bis 475 über die Minderung werden durch den neuen § 441 RE abgelöst. Der bisherige § 476 geht in dem neuen § 444 RE auf. Der durch das AGB-Gesetz eingefügte § 476a gilt nur für Kaufverträge, bei denen anstelle des Rechts des Käufers auf Wandelung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung eingeräumt ist. Nach § 439 steht dem Käufer die Nachbesserung nunmehr als gesetzlicher Anspruch, als eine Art der Nacherfüllung zu. Dort ist in § 439 Abs. 2 auch eine Regelung zu der Frage enthalten, wer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Der bisherige § 476a geht in dieser Bestimmung auf. Die die Verjährung der Gewährleistungsansprüche betreffenden bisherigen §§ 477 bis 479 werden durch die neue Verjährungsregelung in § 438 RE ersetzt. Der bisherige § 480 Abs. 1 geht in dem neuen § 439 RE insofern auf, als danach der Käufer als eine Art der Nacherfüllung auch die Nachlieferung verlangen kann. Der den Schadensersatzanspruch des Käufers beim Gattungskauf regelnde § 480 Abs. 2 ist als Sonderregel im Kaufrecht neben den §§ 437, 440 in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften überflüssig. (...) Zu § 472 erfolgte keine Stellungnahme. Zu § 472 erfolgte keine Gegenäußerung. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 31/ §472 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen. In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft") AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen AG = Amtsgericht ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!) ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz AT = Austria, Österreich BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD) BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD) BGH = Bundesgerichtshof (BRD) BRD = Bundesrepublik Deutschland BVerwG = Bundesverwaltungsgericht CH = Schweiz Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag EuGH = Europäischer Gerichtshof EU = Europäische Union h.M. = Herrschende Meinung KSchG = Kündigungsschutzgesetz LAG = Landesarbeitsgericht OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich) OLG = Oberlandesgericht (BRD) OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD) Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag PM = Pressemitteilung m.M. = Mindermeinung Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB str. = strittig, streitig u.a. = unter anderem u.U. = Unter Umständen ZPO = Zivilprozeßordnung Urteile nach 07.09.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung |