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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 475 Abweichende Vereinbarungen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf

(...)

§ 475

Abweichende Vereinbarungen

(1) Eine vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 444, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, ist unwirksam. Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 475:


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)


Zur Aufhebung der §§ 465 bis 480

Die bisherigen §§ 465 bis 467 und die §§ 469 bis 471 werden durch die Anwendung des Rücktrittsrechts entbehrlich. Dadurch erübrigen sich eigene Regelungen über die Wandelung im Kaufrecht. Der bisherige § 468 über die Zusicherung einer bestimmten Größe eines Grundstücks ist entbehrlich, weil das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft keine eigenständige Kategorie des Sachmangels mehr darstellt.

Die bisherigen §§ 472 bis 475 über die Minderung werden durch den neuen § 441 RE abgelöst. Der bisherige § 476 geht in dem neuen § 444 RE auf.

Der durch das AGB-Gesetz eingefügte § 476a gilt nur für Kaufverträge, bei denen anstelle des Rechts des Käufers auf Wandelung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung eingeräumt ist. Nach § 439 steht dem Käufer die Nachbesserung nunmehr als gesetzlicher Anspruch, als eine Art der Nacherfüllung zu. Dort ist in § 439 Abs. 2 auch eine Regelung zu der Frage enthalten, wer die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen hat. Der bisherige § 476a geht in dieser Bestimmung auf. Die die Verjährung der Gewährleistungsansprüche betreffenden bisherigen §§ 477 bis 479 werden durch die neue Verjährungsregelung in § 438 RE ersetzt. Der bisherige § 480 Abs. 1 geht in dem neuen § 439 RE insofern auf, als danach der Käufer als eine Art der Nacherfüllung auch die Nachlieferung verlangen kann. Der den Schadensersatzanspruch des Käufers beim Gattungskauf regelnde § 480 Abs. 2 ist als Sonderregel im Kaufrecht neben den §§ 437, 440 in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften überflüssig.

Zu § 475 – Abweichende Vereinbarungen

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

§ 475 RE dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach sind die von der Richtlinie dem Verbraucher gewährten Rechte nicht zu dessen Nachteil abdingbar. Da die §§ 307 bis 309 RE (bisher §§ 9 bis 11 AGBG) nicht sämtliche Individualverträge mit Verbrauchern erfassen, bedürfen sie der Ergänzung. Diese Funktion übernimmt § 475 RE. Die in § 475 Abs. 1 Satz 1 RE in Bezug genommenen Vorschriften sind diejenigen des Kaufrechts, deren Inhalt durch die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bestimmt ist.

§ 475 Abs. 1 Satz 1 RE übernimmt ausdrücklich die Einschränkung aus Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der zufolge nur vor Mitteilung des Mangels an den Verkäufer erfolgte Vereinbarungen betroffen sind. Damit werden insbesondere Vergleiche von dem Verbot abweichender Vereinbarungen nicht erfasst.

Zu Satz 2

Eine Ausnahme von dem absolut zwingenden Charakter der gesetzlichen Regelung der Käuferrechte macht § 475 Abs. 1 Satz 2 RE für den Schadensersatzanspruch. Dieser ist von der Richtlinie nicht erfasst. Insoweit soll – wie bisher – eine Kontrolle über die §§ 307 bis 309 RE ausreichen (bisher §§ 9 bis 11 AGBG). Das gilt auch für die sonstigen, in § 475 Abs. 1 Satz 1 RE nicht in Bezug genommenen Vorschriften des Kaufrechts, die von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht erfasst werden.

Zu Satz 3

§ 475 Abs. 1 Satz 3 RE betrifft mit einer in Verbraucherschutzgesetzen üblichen Formulierung die Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie insoweit, als die dem Verbraucher gewährten Rechte durch eine Vereinbarung auch nicht „mittelbar“ außer Kraft gesetzt werden dürfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie insoweit, als dort die Verjährung der Mängelansprüche des Verbrauchers angesprochen ist. Artikel 5 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht eine Verjährungsfrist von nicht weniger als zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung vor. Durch Rechtsgeschäft darf mithin diese Verjährungsfrist bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht unterschritten werden. Dem trägt Absatz 2 Rechnung und bestimmt gleichzeitig, dass nicht nur eine ausdrückliche Verkürzung der Verjährungsfrist unwirksam ist, sondern auch sonstige Vereinbarungen über eine Erleichterung der Verjährung, wenn sie im Ergebnis eine kürzere Frist als zwei Jahre ab Lieferung der Kaufsache zur Folge haben. Das wäre zum Beispiel bei einer Vorverlegung des Verjährungsbeginns denkbar. Für gebrauchte Sachen enthält die Bestimmung eine Untergrenze von einem Jahr, die nicht unterschritten werden darf; dies lässt Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ausdrücklich zu. Diese Ausnahmeregelung gilt grundsätzlich auch beim Kauf von Tieren, insbesondere beim Kauf von Pferden und Schafen, für die bisher das Viehkaufrecht mit seiner kurzen Verjährungsfrist von 6 Wochen anzuwenden ist. Auch bei Tieren wird indessen ein Unterschied zwischen „neu“ und „gebraucht“ vorzunehmen sein. Das bedeutet, dass Tiere verjährungsrechtlich nicht generell wie gebrauchte Sachen behandelt werden können. Im bisherigen Recht spielt diese Unterscheidung bei der Anwendung von § 11 Nr. 10 AGBG eine Rolle. Der Entwurf will an der Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Tiere als „neu“ anzusehen sind, nichts ändern. So werden auch künftig und im Zusammenhang mit § 475 Abs. 2 RE etwa junge Haustiere oder lebende Fische als „neu“ angesehen werden müssen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 52: Forellen; LG Aschaffenburg, NJW 1990, 915: neun Wochen alte Hundewelpen).

Über die Mindestanforderungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geht Absatz 2 insoweit hinaus, als nicht nur die Ansprüche des Verbrauchers, die ihm die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache gewährt, betroffen sind. Die Richtlinie regelt zwar die Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Minderung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Kaufvertrags, nicht aber den Schadensersatzanspruch des Käufers einer mangelhaften Sache. Auch auf letzteren bezieht sich aber Absatz 2 durch die Bezugnahme auf den gesamten § 437 RE. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sollten hinsichtlich der Verjährung einheitlich behandelt werden; Gründe für eine Differenzierung bei der Zulässigkeit von verjährungserleichternden Vereinbarungen sind nicht ersichtlich.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 475 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 475 erfolgte keine Stellungnahme.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §475 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch
folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf

§ 475 - Abweichende Vereinbarungen§ 475 - Abweichende Vereinbarungen
(1) Eine vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 444, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, ist unwirksam. Satz 1 gilt unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(2) Die Verjährung der in § 437
bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 07.09.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung