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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 493 Überziehungskredit (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über

1. die Höchstgrenze des Darlehens,

2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins,

3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann,

4. die Regelung der Vertragsbeendigung.

Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen.

(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 1 - Darlehensvertrag

(...)

§ 493

Ãœberziehungskredit

(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Darlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über

1. die Höchstgrenze des Darlehens;

2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;

3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann;

4. die Regelung der Vertragsbeendigung.

Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens schriftlich zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.

(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 493:


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zu Titel 3 – Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Vorbemerkung

Das Darlehen ist in den bisherigen §§ 607 ff. – wie oben bereits ausgeführt – lediglich fragmentarisch geregelt und ist zwischenzeitlich von der Rechtswirklichkeit überholt. Der bisherige § 607 als Basisnorm des Darlehensrechts geht dabei noch von der historischen Vorstellung des Darlehens als Realvertrag aus. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut entsteht die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung nämlich erst, wenn er die Summe empfangen hat. Erst mit der Übertragung des Geldes bzw. vertretbarer Sachen kommt mithin nach der jetzigen Gesetzesfassung der Darlehensvertrag zustande, den das Gesetz im Übrigen in der geltenden Fassung lediglich als einen den Darlehensnehmer einseitig verpflichtenden Vertrag ausgestaltet. Die Verpflichtungen des Darlehensgebers zur Überlassung und Verschaffung des Kapitals finden im bisherigen Gesetzestext keine Erwähnung. Den Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung des vereinbarten Darlehensbetrags entnahm die Rechtsprechung daher früher einem VorverVorvertrag.

Von dieser Konstruktion gehen die Vertreter der sog. „Realvertragstheorie“ auch weiterhin aus. Die ganz überwiegende Meinung folgt freilich inzwischen der sog. „Konsensualvertragstheorie“, die das Darlehen als zweiseitig verpflichtenden Vertrag ansieht, der schon vor der Leistung des Darlehensgebers durch die Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande kommt. Dies erspart den umständlichen Aufbau über einen Vorvertrag und entspricht im Übrigen der zeitgemäßen Ausgestaltung des Kreditvertrags im bisherigen Verbraucherkreditgesetz. Die Konsensualvertragstheorie spiegelt zwar die Rechtswirklichkeit wieder, ist freilich vom bisherigen Gesetzeswortlaut der §§ 607 ff. nicht gedeckt. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung ist daher dringend erforderlich, zumal mit dem Verbraucherkreditgesetz für einen großen Teil des Darlehensrechts, namentlich den Verbraucherkreditverträgen, bereits eine zeitgemäße Kodifikation des Kreditrechts besteht, die als Grundlage für die Neugestaltung des Darlehensrechts geeignet ist, der freilich derzeit die systematische Verbindung zum Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs fehlt.

Dies hat dazu geführt, dass sich das Verbraucherkreditrecht zu einem ausgesprochenen Sonderrecht (vgl. MünchKomm/Westermann, vor § 607 Rdnr. 1) entwickelt hat. Die Neuregelung des Darlehensrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die die bisherigen §§ 607 ff. mit den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verbindet, dient daher zwei Zielen: Es wird ein zeitgemäßes Darlehensvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen und zugleich der Gefahr vorgebeugt, dass sich das Verbraucherkreditrecht vom Darlehensvertragsrecht zwischen Unternehmern entfernt.

Die Neuregelung des Darlehensrechts und die Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind wie folgt strukturiert:

– Der aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannte Begriff des „Kredits“, der als Oberbegriff für das Gelddarlehen, einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen diente, wird aufgegeben. Stattdessen werden die sich dahinter verbergenden unterschiedlichen Erscheinungsformen des Kredits, zu der nach der Begrifflichkeit des Verbraucherkreditgesetzes auch der Ratenlieferungsvertrag zählt, eigenständig geregelt. Der Titel 3 wird daher in die Untertitel Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge untergliedert:

Im Untertitel 1 wird die Haupterscheinungsform des Kredits, das Gelddarlehen, geregelt. Entsprechend der bisherigen Terminologie wird dabei am Begriff des „Darlehens“ ohne den Zusatz des „Geld“-Darlehens festgehalten. Dies entspricht dem Umstand, dass der Begriff des „Darlehens“ im Allgemeinen und auch im Fachsprachgebrauch ausschließlich als Gelddarlehen verstanden wird. Dagegen ist für die Bezeichnung des Sonderfalls der vom bisherigen § 607 ebenfalls erfassten Überlassung von vertretbaren Sachen der Begriff des „Sachdarlehens“ üblich geworden. Dieser Begriff wird daher in den §§ 607 ff. RE, der das Sachdarlehen regelt, aufgenommen. Der Untertitel 1 umfasst neben den bisherigen §§ 607 ff. (jetzt §§ 488 bis 490 RE) die Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes zum Verbraucherkredit in der Form des Darlehens (jetzt §§ 491 bis 498 RE). In Anlehnung an den Grundbegriff des Darlehens wird insoweit aus dem bisherigen Verbraucherkreditvertrag der „Verbraucherdarlehensvertrag“.

Im Untertitel 2 sind die aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannten Kreditformen des entgeltlichen Zahlungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfen, insbesondere die Teilzahlungsgeschäfte geregelt. Deren Regelung erfolgt dabei zum Teil durch bloße Verweisung auf die Vorschriften der §§ 491 bis 498 RE; für den Bereich der Teilzahlungsgeschäfte finden sich im Untertitel 2 aber auch besondere Bestimmungen, die bislang im Verbraucherkreditgesetz enthalten waren.

Der Untertitel 3 enthält die bislang in § 2 VerbrKrG geregelten Bestimmungen zu Ratenlieferungsverträgen.

Im Untertitel 4 ist schließlich die Unabdingbarkeit der Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes, die in den §§ 491 bis 505 RE aufgehen, geregelt.

– Die sich bislang im Verbraucherkreditgesetz befindlichen Regelungen zum Kreditvermittlungsvertrag werden systematisch richtig mit den Bestimmungen zum Maklerrecht verbunden und dort in einem Untertitel 2 „Darlehensvermittlungsvertrag“ in den §§ 655a bis 655e RE geregelt.

Mit der Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind bis auf die seit langem überfällige Einführung einer Zinsschadenspauschale für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in § 497 Abs. 1 RE keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Auch die Neuregelung des Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht inhaltlich bis auf einige wenige Ausnahmen der geltenden Rechtslage, wie sie sich durch die Rechtsprechung zum (fragmentarischen) Darlehensrecht entwickelt hat.

Zu Untertitel 1 – Darlehensvertrag

Zur Aufhebung des § 493

Gemäß dem bisherigen § 493 gilt Kaufgewährleistungsrecht auch für „kaufähnliche“ Verträge, die auf die entgeltliche Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gerichtet sind. Diese Regel entspricht damit dem bisherigen § 445, der den Anwendungsbereich der bisherigen §§ 433 bis 444 betrifft. Sie ist aus den bereits zu § 445 ausgeführten Gründen überflüssig und soll gestrichen werden.

Zu § 493 – Überziehungskredit

§ 493 RE entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an die neue Diktion des Darlehensrechts – dem bisherigen § 5 VerbrKrG.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 493 erfolgte keine Stellungnahme


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 493 erfolgte keine Gegenäußerung


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 493 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)





Entwurf
Beschlüsse des 6. Ausschusses
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 1 - Darlehensvertrag

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher


Untertitel 1 - Darlehensvertrag

§ 493 - Überziehungskredit§ 493 - Überziehungskredit
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Darlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene
Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens;1. unverändert
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;2. unverändert
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann;3. unverändert
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.4. unverändert
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehensschriftlich zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während
der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu
unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen. (2) unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 12.09.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung