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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 497 Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen (Regelung seit 01.08.2002 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehenvertrages schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Bertrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 1 - Darlehensvertrag

(...)

§ 497

Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen

(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Darlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 246 verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 1) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 497


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zu Titel 3 – Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Vorbemerkung

Das Darlehen ist in den bisherigen §§ 607 ff. – wie oben bereits ausgeführt – lediglich fragmentarisch geregelt und ist zwischenzeitlich von der Rechtswirklichkeit überholt. Der bisherige § 607 als Basisnorm des Darlehensrechts geht dabei noch von der historischen Vorstellung des Darlehens als Realvertrag aus. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut entsteht die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung nämlich erst, wenn er die Summe empfangen hat. Erst mit der Übertragung des Geldes bzw. vertretbarer Sachen kommt mithin nach der jetzigen Gesetzesfassung der Darlehensvertrag zustande, den das Gesetz im Übrigen in der geltenden Fassung lediglich als einen den Darlehensnehmer einseitig verpflichtenden Vertrag ausgestaltet. Die Verpflichtungen des Darlehensgebers zur Überlassung und Verschaffung des Kapitals finden im bisherigen Gesetzestext keine Erwähnung. Den Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung des vereinbarten Darlehensbetrags entnahm die Rechtsprechung daher früher einem VorverVorvertrag.

Von dieser Konstruktion gehen die Vertreter der sog. „Realvertragstheorie“ auch weiterhin aus. Die ganz überwiegende Meinung folgt freilich inzwischen der sog. „Konsensualvertragstheorie“, die das Darlehen als zweiseitig verpflichtenden Vertrag ansieht, der schon vor der Leistung des Darlehensgebers durch die Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande kommt. Dies erspart den umständlichen Aufbau über einen Vorvertrag und entspricht im Übrigen der zeitgemäßen Ausgestaltung des Kreditvertrags im bisherigen Verbraucherkreditgesetz. Die Konsensualvertragstheorie spiegelt zwar die Rechtswirklichkeit wieder, ist freilich vom bisherigen Gesetzeswortlaut der §§ 607 ff. nicht gedeckt. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung ist daher dringend erforderlich, zumal mit dem Verbraucherkreditgesetz für einen großen Teil des Darlehensrechts, namentlich den Verbraucherkreditverträgen, bereits eine zeitgemäße Kodifikation des Kreditrechts besteht, die als Grundlage für die Neugestaltung des Darlehensrechts geeignet ist, der freilich derzeit die systematische Verbindung zum Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs fehlt.

Dies hat dazu geführt, dass sich das Verbraucherkreditrecht zu einem ausgesprochenen Sonderrecht (vgl. MünchKomm/Westermann, vor § 607 Rdnr. 1) entwickelt hat. Die Neuregelung des Darlehensrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die die bisherigen §§ 607 ff. mit den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verbindet, dient daher zwei Zielen: Es wird ein zeitgemäßes Darlehensvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen und zugleich der Gefahr vorgebeugt, dass sich das Verbraucherkreditrecht vom Darlehensvertragsrecht zwischen Unternehmern entfernt.

Die Neuregelung des Darlehensrechts und die Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind wie folgt strukturiert:

– Der aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannte Begriff des „Kredits“, der als Oberbegriff für das Gelddarlehen, einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen diente, wird aufgegeben. Stattdessen werden die sich dahinter verbergenden unterschiedlichen Erscheinungsformen des Kredits, zu der nach der Begrifflichkeit des Verbraucherkreditgesetzes auch der Ratenlieferungsvertrag zählt, eigenständig geregelt. Der Titel 3 wird daher in die Untertitel Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge untergliedert:

Im Untertitel 1 wird die Haupterscheinungsform des Kredits, das Gelddarlehen, geregelt. Entsprechend der bisherigen Terminologie wird dabei am Begriff des „Darlehens“ ohne den Zusatz des „Geld“-Darlehens festgehalten. Dies entspricht dem Umstand, dass der Begriff des „Darlehens“ im Allgemeinen und auch im Fachsprachgebrauch ausschließlich als Gelddarlehen verstanden wird. Dagegen ist für die Bezeichnung des Sonderfalls der vom bisherigen § 607 ebenfalls erfassten Überlassung von vertretbaren Sachen der Begriff des „Sachdarlehens“ üblich geworden. Dieser Begriff wird daher in den §§ 607 ff. RE, der das Sachdarlehen regelt, aufgenommen. Der Untertitel 1 umfasst neben den bisherigen §§ 607 ff. (jetzt §§ 488 bis 490 RE) die Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes zum Verbraucherkredit in der Form des Darlehens (jetzt §§ 491 bis 498 RE). In Anlehnung an den Grundbegriff des Darlehens wird insoweit aus dem bisherigen Verbraucherkreditvertrag der „Verbraucherdarlehensvertrag“.

Im Untertitel 2 sind die aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannten Kreditformen des entgeltlichen Zahlungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfen, insbesondere die Teilzahlungsgeschäfte geregelt. Deren Regelung erfolgt dabei zum Teil durch bloße Verweisung auf die Vorschriften der §§ 491 bis 498 RE; für den Bereich der Teilzahlungsgeschäfte finden sich im Untertitel 2 aber auch besondere Bestimmungen, die bislang im Verbraucherkreditgesetz enthalten waren.

Der Untertitel 3 enthält die bislang in § 2 VerbrKrG geregelten Bestimmungen zu Ratenlieferungsverträgen.

Im Untertitel 4 ist schließlich die Unabdingbarkeit der Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes, die in den §§ 491 bis 505 RE aufgehen, geregelt.

– Die sich bislang im Verbraucherkreditgesetz befindlichen Regelungen zum Kreditvermittlungsvertrag werden systematisch richtig mit den Bestimmungen zum Maklerrecht verbunden und dort in einem Untertitel 2 „Darlehensvermittlungsvertrag“ in den §§ 655a bis 655e RE geregelt.

Mit der Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind bis auf die seit langem überfällige Einführung einer Zinsschadenspauschale für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in § 497 Abs. 1 RE keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Auch die Neuregelung des Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht inhaltlich bis auf einige wenige Ausnahmen der geltenden Rechtslage, wie sie sich durch die Rechtsprechung zum (fragmentarischen) Darlehensrecht entwickelt hat.

Zu Untertitel 1 – Darlehensvertrag

Zu § 497 – Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen

§ 497 RE entspricht bis auf die neue Regelung eines pauschalen Verzugszinses für Hypothekardarlehen und bis auf redaktionelle Anpassungen an die neue Diktion des Darlehensrechts und die angepassten Verweisungen dem bisherigen § 11 VerbrKrG.

Der bisherige Regelungsinhalt des Absatzes 1 des § 11 VerbrKrG erscheint zwar auf den ersten Blick wegen des nunmehr in § 288 Abs. 1 RE bestimmten Verzugszinses von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz obsolet zu sein. Hinter dem bisherigen Absatz 1 des § 11 VerbrKrG verbirgt sich aber neben der Regelung der Zinshöhe auch, dass der Darlehensgeber insoweit vom Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1 befreit ist. Dies hat wiederum Auswirkungen auf den bisherigen § 11 Abs. 2 (= § 497 Abs. 2 RE), nämlich insofern, als die dort aufgeführten „Zinsen“ eben die nach Absatz 1 der Vorschrift sind und damit auch die Zinseszinsen erfassen, so dass sich wiederum auch auf diese Zinseszinsen die Zinsermäßigung des bisherigen § 11 Abs. 2 Satz 2 (= § 497 Abs. 2 Satz 2 RE) bezieht. Um den Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG zu bewahren, war daher auch dessen Absatz 1 zu übernehmen.

Absatz 1 Satz 2 bestimmt nunmehr auch für die in § 491 Abs. 3 Nr. 1 RE genannten Hypothekenkredite einen pauschalierten variablen Verzugszinssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mit dieser Pauschalierung werden folgende Ziele bezweckt: Zunächst wird die Berechnung des vom Verbraucher in diesen Fällen zu ersetzenden Verzugsschadens vereinfacht. Dies entlastet die Gerichte von einer erheblichen Zahl von Rechtsstreitigkeiten, die in den letzten Jahren zur Höhe des Verzugsschadens bei Verbraucherhypothekenkrediten mit immer anderen Berechnungsarten und -ergebnissen geführt worden sind. Dies führt sowohl für den Darlehensnehmer als auch für den Darlehensgeber zu einer größeren wirtschaftlichen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit. Schließlich trägt die Pauschalierung durch die Koppelung an den Basiszins dem Bedürfnis nach einer Anpassung an Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus Rechnung. Nach Einführung eines allgemeinen variablen Verzugszinses in § 288 Abs. 1 RE war der Umstand, dass ein Darlehensgeber bei einem Hypothekendarlehen, welches einem Verbraucher gewährt wird, nach derzeitiger Rechtslage weiterhin auf den festen gesetzlichen Zinssatz von 4 % verwiesen wird, kaum mehr zu rechtfertigen. Auf der anderen Seite kam eine entsprechende Anwendung des pauschalierten Zinssatzes für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Standarddarlehen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht in Betracht, da dieser weit über dem tatsächlichen Verzugsschaden bei Hypothekenkrediten gelegen hätte, bei welchen die Refinanzierungskosten erheblich geringer sind. Ein Vergleich zwischen den Durchschnitts-Refinanzierungssätzen bei Standardkrediten und Hypothekenkrediten verdeutlicht, dass diese bei Realkrediten um ca. 2 bis 3 % geringer sind. Dem trägt die in § 497 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Zinspauschale von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Rechnung.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 117. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 2 Satz 2, § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 504 Satz 2 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 ist Nummer 31 wie folgt zu ändern:

a) In § 497 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter „gemäß § 246“ durch die Angabe „(§ 246)“ zu ersetzen.

b) In § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nach dem Wort „Betrag“ ein Komma und das Wort „Zahl“ einzufügen.

c) In § 504 Satz 2 ist nach dem Wort „Zinssatz“ die Angabe „(§ 246)“ einzufügen.

2. Begründung - 117. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 2 Satz 2, § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 504 Satz 2 BGB)


Die Ergänzung des § 502 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe c VerbrKrG. Bei dem Fehlen der Anzahl der Raten dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln.

Im Ãœbrigen zielt der Antrag auf eine Vereinheitlichung der Verweisung auf den gesetzlichen Zinssatz ab.

3. Vorschlag - 118. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 1 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 497 Abs. 3 Satz 1 ist nach dem Wort „Betrag“ die Angabe „(Absatz 1)“ einzufügen und die Bezeichnung „(Absatz 1)“ durch die Bezeichnung „(Absatz 2)“ zu ersetzen.

4. Begründung - 118. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 1 BGB)


Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 VerbKrG.

5. Vorschlag - 119. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass sowohl auflaufende Zinsen als auch der Darlehensrückzahlungsanspruch, auch soweit § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E nicht eingreift, nicht innerhalb von nur drei Jahren verjähren.

6. Begründung - 119. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB)


Die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-E passt die bislang in § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG enthaltenen Verjährungsvorschriften dem geänderten Verjährungsrecht an. Nach dem geltenden Recht war durch die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG sichergestellt, dass auch nichttitulierte Zinsforderungen nicht der besonderen kurzen, sondern der regelmäßigen langen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterfallen (Nichtanwendung von § 197 BGB).

Der Entwurf enthält keine entsprechende Regelung, sondern erfasst mit der in § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-E vorgesehenen Nichtanwendbarkeit des § 197 Abs. 2 BGB-E lediglich titulierte Forderungen.

Nichttitulierte Forderungen unterfallen somit der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB-E).

Der Entwurf zwingt daher den Gläubiger, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen bzw. seine Forderungen titulieren zu lassen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Diese Regelung führt zu einer Belastung der Vertragsparteien wie auch der Gerichte. Zu einer Änderung der geltenden Regelung besteht kein Anlass.

Es müsste daher sichergestellt werden, dass auch nichttitulierte (Zins-)Forderungen während des Schuldnerverzugs nicht verjähren, jedenfalls solange der Schuldner regelmäßige Zahlungen auf die Schuld leistet.

Eine solche Regelung muss auch den Darlehensrückzahlungsanspruch erfassen. Dieser unterliegt nunmehr ebenfalls (nach Fälligstellung) der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.

Da der Darlehensgeber das Bestehen der Forderungen und den Schuldner kennt, beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit zu laufen. Die Verjährung wird allein durch den Schuldnerverzug nicht gehemmt.

Ohne eine korrigierende Regelung müsste der Darlehensgeber trotz Tilgungsleistungen des Schuldners seine unstreitige Forderung vor Ablauf von drei Jahren titulieren.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 117 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 2 Satz 2, § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 504 Satz 2 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zu Nummer 118 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 1 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zu Nummer 119 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB)


Die Bundesregierung ist mit dem Bundesrat der Auffassung, dass § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-RE wegen der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist der Anpassung bedarf.

Nach dem bisherigen Recht unterliegen fällige nichttitulierte ebenso wie titulierte Darlehensrückerstattungsansprüche sowie titulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen der 30-jährigen Regelverjährungsfrist (§§ 195 und 218 Abs. 1 BGB).

Nichttitulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen sowie titulierte Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen verjähren bislang grundsätzlich in vier Jahren (§§ 197 und 218 Abs. 2 BGB), was durch den bisherigen § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG jedoch gerade ausgeschlossen wird, so dass auch insoweit die geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB) eingreift.

Hierdurch soll vermieden werden, dass der Kreditgeber allein wegen der Zinsen die Verjährungsunterbrechung betreibt (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl. 2001, § 11 VerbrKrG Rdn. 9).

Nach dem Recht des Entwurfs unterliegen fällige nichttitulierte Darlehensrückerstattungsansprüche sowie nichttitulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB-RE). Titulierte Darlehensrückerstattungsansprüche sowie titulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE). Titulierte Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen unterliegen grundsätzlich gleichfalls der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§§ 195 und 197 Abs. 2 BGB-RE), was durch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-RE jedoch gerade ausgeschlossen wird, so dass auch insoweit die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE eingreift.

Der Bundesrat weist zutreffend darauf hin, dass für den Bereich der fälligen nichttitulierten Darlehensrückerstattungsansprüche sowie der nichttitulierten Ansprüche auf Rückstände von Zinsen gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde. Den richtigen Weg hat der Bundesrat bereits gewiesen, indem er darauf hinweist, dass die Verjährung allein durch den Schuldnerverzug nicht gehemmt wird.

Die Bundesregierung schlägt daher vor, in § 497 Abs. 4 BGB-RE eine Regelung aufzunehmen, nach der die Verjährung ab Eintritt des Schuldnerverzugs bis zur Titulierung gehemmt ist.

Zusammenfassend schlägt die Bundesregierung folgende Änderung des § 497 Abs. 3 BGB-RE vor:

1. Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:

„Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt.“

2. In dem bisherigen Satz 4 ist die Angabe „Sätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 4“ zu ersetzen.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 3/ § 497 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)



Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 1 - Darlehensvertrag

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende
Titel ersetzt:

Titel 3 - Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Untertitel 1 - Darlehensvertrag

§ 497 - Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen§ 497 - Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
(1) Soweit der Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Darlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren Schaden nachweisen.(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1. Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren
Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten
Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 246 verlangen kann.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten
Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die
Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 1) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die
Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf
Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung