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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 505 Ratenlieferungsverträge (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,

ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 3 - Ratenlieferungsverträge

§ 505

Ratenlieferungsverträge

(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist, oder

2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat, oder

3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat

(Ratenlieferungsvertrag), ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang.

(2) Der Ratenlieferungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.




2. Begründung zur Änderung des § 505


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zu Titel 3 – Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Vorbemerkung

Das Darlehen ist in den bisherigen §§ 607 ff. – wie oben bereits ausgeführt – lediglich fragmentarisch geregelt und ist zwischenzeitlich von der Rechtswirklichkeit überholt. Der bisherige § 607 als Basisnorm des Darlehensrechts geht dabei noch von der historischen Vorstellung des Darlehens als Realvertrag aus. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut entsteht die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung nämlich erst, wenn er die Summe empfangen hat. Erst mit der Übertragung des Geldes bzw. vertretbarer Sachen kommt mithin nach der jetzigen Gesetzesfassung der Darlehensvertrag zustande, den das Gesetz im Übrigen in der geltenden Fassung lediglich als einen den Darlehensnehmer einseitig verpflichtenden Vertrag ausgestaltet. Die Verpflichtungen des Darlehensgebers zur Überlassung und Verschaffung des Kapitals finden im bisherigen Gesetzestext keine Erwähnung. Den Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung des vereinbarten Darlehensbetrags entnahm die Rechtsprechung daher früher einem VorverVorvertrag.

Von dieser Konstruktion gehen die Vertreter der sog. „Realvertragstheorie“ auch weiterhin aus. Die ganz überwiegende Meinung folgt freilich inzwischen der sog. „Konsensualvertragstheorie“, die das Darlehen als zweiseitig verpflichtenden Vertrag ansieht, der schon vor der Leistung des Darlehensgebers durch die Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande kommt. Dies erspart den umständlichen Aufbau über einen Vorvertrag und entspricht im Übrigen der zeitgemäßen Ausgestaltung des Kreditvertrags im bisherigen Verbraucherkreditgesetz. Die Konsensualvertragstheorie spiegelt zwar die Rechtswirklichkeit wieder, ist freilich vom bisherigen Gesetzeswortlaut der §§ 607 ff. nicht gedeckt. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung ist daher dringend erforderlich, zumal mit dem Verbraucherkreditgesetz für einen großen Teil des Darlehensrechts, namentlich den Verbraucherkreditverträgen, bereits eine zeitgemäße Kodifikation des Kreditrechts besteht, die als Grundlage für die Neugestaltung des Darlehensrechts geeignet ist, der freilich derzeit die systematische Verbindung zum Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs fehlt.

Dies hat dazu geführt, dass sich das Verbraucherkreditrecht zu einem ausgesprochenen Sonderrecht (vgl. MünchKomm/Westermann, vor § 607 Rdnr. 1) entwickelt hat. Die Neuregelung des Darlehensrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die die bisherigen §§ 607 ff. mit den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verbindet, dient daher zwei Zielen: Es wird ein zeitgemäßes Darlehensvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen und zugleich der Gefahr vorgebeugt, dass sich das Verbraucherkreditrecht vom Darlehensvertragsrecht zwischen Unternehmern entfernt.

Die Neuregelung des Darlehensrechts und die Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind wie folgt strukturiert:

– Der aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannte Begriff des „Kredits“, der als Oberbegriff für das Gelddarlehen, einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen diente, wird aufgegeben. Stattdessen werden die sich dahinter verbergenden unterschiedlichen Erscheinungsformen des Kredits, zu der nach der Begrifflichkeit des Verbraucherkreditgesetzes auch der Ratenlieferungsvertrag zählt, eigenständig geregelt. Der Titel 3 wird daher in die Untertitel Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge untergliedert:

Im Untertitel 1 wird die Haupterscheinungsform des Kredits, das Gelddarlehen, geregelt. Entsprechend der bisherigen Terminologie wird dabei am Begriff des „Darlehens“ ohne den Zusatz des „Geld“-Darlehens festgehalten. Dies entspricht dem Umstand, dass der Begriff des „Darlehens“ im Allgemeinen und auch im Fachsprachgebrauch ausschließlich als Gelddarlehen verstanden wird. Dagegen ist für die Bezeichnung des Sonderfalls der vom bisherigen § 607 ebenfalls erfassten Überlassung von vertretbaren Sachen der Begriff des „Sachdarlehens“ üblich geworden. Dieser Begriff wird daher in den §§ 607 ff. RE, der das Sachdarlehen regelt, aufgenommen. Der Untertitel 1 umfasst neben den bisherigen §§ 607 ff. (jetzt §§ 488 bis 490 RE) die Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes zum Verbraucherkredit in der Form des Darlehens (jetzt §§ 491 bis 498 RE). In Anlehnung an den Grundbegriff des Darlehens wird insoweit aus dem bisherigen Verbraucherkreditvertrag der „Verbraucherdarlehensvertrag“.

Im Untertitel 2 sind die aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannten Kreditformen des entgeltlichen Zahlungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfen, insbesondere die Teilzahlungsgeschäfte geregelt. Deren Regelung erfolgt dabei zum Teil durch bloße Verweisung auf die Vorschriften der §§ 491 bis 498 RE; für den Bereich der Teilzahlungsgeschäfte finden sich im Untertitel 2 aber auch besondere Bestimmungen, die bislang im Verbraucherkreditgesetz enthalten waren.

Der Untertitel 3 enthält die bislang in § 2 VerbrKrG geregelten Bestimmungen zu Ratenlieferungsverträgen.

Im Untertitel 4 ist schließlich die Unabdingbarkeit der Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes, die in den §§ 491 bis 505 RE aufgehen, geregelt.

– Die sich bislang im Verbraucherkreditgesetz befindlichen Regelungen zum Kreditvermittlungsvertrag werden systematisch richtig mit den Bestimmungen zum Maklerrecht verbunden und dort in einem Untertitel 2 „Darlehensvermittlungsvertrag“ in den §§ 655a bis 655e RE geregelt.

Mit der Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind bis auf die seit langem überfällige Einführung einer Zinsschadenspauschale für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in § 497 Abs. 1 RE keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Auch die Neuregelung des Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht inhaltlich bis auf einige wenige Ausnahmen der geltenden Rechtslage, wie sie sich durch die Rechtsprechung zum (fragmentarischen) Darlehensrecht entwickelt hat.

Zu Untertitel 3 – Ratenlieferungsverträge

Zu § 505 – Ratenlieferungsverträge

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 2 i. V. m. § 7 VerbrKrG. Lediglich die Diktion und die Verweisungen werden angepasst. Des Weiteren wird der Ratenlieferungsvertrag nunmehr legal definiert.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VerbrKrG. In Abweichung zum Verbraucherdarlehensvertrag und zu den Kreditformen des Zahlungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfen kann der Ratenlieferungsvertrag in elektronischer Form abgeschlossen werden. Dies ist ein Erfordernis aus Artikel 9 der E-Commerce-Richtlinie, der generell verlangt, dass Verträge in elektronischer Form geschlossen werden können, und Ausnahmen nur für selbst genannte Ausnahmen (z. B. Bürgschaften) oder für Verträge vorsieht, bei denen auf Grund bestehender EG-Regelungen eine strengere Form vorgesehen ist. Beides ist indessen für die Ratenlieferungsverträge zu verneinen. Da der Unternehmer dem Verbraucher dem entsprechend die Vertragserklärungen auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen kann, kann der Verweis auf den bisherigen § 8 VerbrKrG (= § 502 Abs. 2 RE) entfallen.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 120. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 505 Abs. 2 Satz 1 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die in § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB-E vorgesehene schriftliche Form verzichtet werden kann, soweit es sich um Ratenlieferungsverträge handelt, die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen werden.

2. Begründung - 120. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 505 Abs. 2 Satz 1 BGB)


Der in § 505 BGB-E geregelte Ratenlieferungsvertragenthält, wie schon die Vorgängervorschrift des § 2 VerbrKrG, kein Kreditgeschäft. Nach § 2 Verbr-KrG finden jedoch auf den Ratenlieferungsvertrag die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 VerbrKrG entsprechende Anwendung.

Der Vertrag muss daher zwar grundsätzlich schriftlich geschlossen werden. Statt der Schriftlichkeit genügt im Fernabsatz nach § 8 Abs. 1 VerbrKrG jedoch die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Angaben auf einem dauerhaften Datenträger. Die ursprünglich auf den Versandhandel zugeschnittene Vorschrift des § 8 VerbrKrG wurde durch das Fernabsatzgesetz in seinem Anwendungsbereich auf Fernabsatzgeschäfte erweitert. Die Verweisung in § 2 VerbrKrG auf § 8 VerbrKrG blieb unverändert aufrechterhalten.

Die Vorschrift des § 2 VerbrKrG verweist nur auf die Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG und damit lediglich auf das Formerfordernis, nicht jedoch auf die weiteren Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG. Daher findet die Vorschrift des § 8 VerbrKrG im Anwendungsbereich des § 2 VerbrKrG auch lediglich entsprechende Anwendung. Daraus wurde bislang geschlossen, dass die schriftliche Form bei Ratenlieferungsverträgen nach § 2 Verbr-KrG nicht eingehalten werden muss, wenn der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung auf der Grundlage eines Verkaufsprospektes abgegeben hat, den er in Abwesenheit der anderen Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. Kessal-Wulf in: Staudinger BGB-Komm., 13. Bearb. 1997, § 2 VerbrKrG Rdnr. 33; vgl. auch OLG München ZIP 2001, 520 ff.).

Diese Rechtslage erscheint auch durchaus angemessen. Nach § 8 Abs. 1 VerbrKrG sind sogar die gefährlicheren Kreditgeschäfte vom Formzwang des § 4 VerbrKrG befreit, wenn die Informationspflichten nach § 8 VerbrKrG erfüllt sind; diese Regelung wird im Übrigen auch in § 502 Abs. 2 BGB-E übernommen.

Es wäre insoweit wertungswidrig, den nicht finanzierten Ratenkauf einer strengeren Form zu unterstellen. Gegenüber der bislang geltenden Rechtslage führt der Entwurf bei Ratenlieferungsverträgen zu einer erheblichen Verschärfung des Formgebotes. Diese wird in der Entwurfsbegründung weder erläutert noch gerechtfertigt (S. 257 f.). Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Hinweis auf § 8 VerbrKrG entfallen könne, da der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, treffen diese Ausführungen das Problem nicht. Auch stellt die Möglichkeit, den Vertrag künftig in der Form der elektronischen Signatur abzuschließen, keinen adäquaten Ersatz für die Befreiung von der Schriftform dar. Die elektronische Form gilt nur bei elektronisch abzuschließenden Rechtsgeschäften und dürfte noch auf Jahre hinaus kaum allgemein verbreitet sein.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 120 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 505 Abs. 2 Satz 1 BGB)


Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte des Bundesrates liegenden Vorschlag zu und schlägt vor, nach § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB-RE folgenden neuen Satz 2 einzufügen:

„Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.“

Hiermit wird in der Sache eine dem § 502 Abs. 2 BGB-RE funktionell entsprechende Regelung für Ratenlieferungsverträge geschaffen, die im Ergebnis bewirkt, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss zumindest die in § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB-RE bestimmten Informationen in abrufbarer und speicherbarer Form erhält. In der Formulierung lehnt sich die Regelung an § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB-RE in der Fassung an, die sie nach der Stellungnahme zu Nummer 62 erhalten hat.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 505 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)


EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente
Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und
Ratenlieferungsverträge

Untertitel 3 - Ratenlieferungsverträge

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende
Titel ersetzt:

Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und
Ratenlieferungsverträge

Untertitel 3 - Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

§ 505 - Ratenlieferungsverträge§ 505 - Ratenlieferungsverträge
(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willlenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der(1) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2 bei Verträgen mit einem Unternehmer, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu entrichten ist, oder 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist, oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat, oder2. unverändert
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden
Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat,
(Ratenlieferungsvertrag), ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
(2) Der Ratenlieferungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach
Absatz 1
bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung