Di, 14. Mai 2024, 20:11    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 607 Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Ãœberlassung von Geld.

Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird der bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt gefasst:

„Titel 7 - Sachdarlehensvertrag

§ 607

Vertragstypische Pflichten

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung des Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Ãœberlassung von Geld.



2. Begründung zur Änderung des § 607


Zu Nummer 35 – Neufassung des bisherigen fünften, jetzt siebenten Titels im neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches

Zu Titel 7 – Sachdarlehensvertrag

Vorbemerkung

Die bisherigen §§ 607 ff. regelten neben dem Gelddarlehen auch das sog. Sachdarlehen. Dies wurde durch die bisherige Fassung des § 607 deutlich gemacht, wo neben Geld „andere vertretbare Sachen“ aufgeführt sind. In der Rechtswirklichkeit haben sich freilich zwei voneinander getrennte Regelungsbereiche zum Gelddarlehen einerseits mit den Besonderheiten des Verbraucherkreditgesetzes und zum Sachdarlehen andererseits entwickelt. Dieser Trennung trägt der Entwurf dadurch Rechnung, dass er das Gelddarlehen in den §§ 488 ff. RE nunmehr eigenständig regelt. Angesichts der dortigen detaillierten Regelungen, die für den Regelungsbereich des Sachdarlehens lediglich in ihren Grundzügen Relevanz haben, scheint es nicht adäquat, für die Fälle des Sachdarlehens auf die Regelungen des Gelddarlehens zu verweisen. Es ist erwogen worden, auf die Regelungen über das Sachdarlehen zu verzichten. Dies soll indessen nicht geschehen. Das Sachdarlehen kommt in reiner Form immerhin bei der Wertpapierleihe zur Anwendung. Andere Formen des Sachdarlehens werden mit Elementen der Leihe, der Miete oder der Verwahrung gemischt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sollten sich daher jedenfalls die Grundprinzipien des Sachdarlehensvertrags finden, damit die Rechte und Pflichten aus einem solchen Vertrag für den Bürger ersichtlich sind. Eine darüber hinausgehende detailliertere Regelung erscheint indessen nicht angezeigt, da der Hauptanwendungsbereich des Sachdarlehens, die Wertpapierleihe, ausschließlich unternehmensbezogen ist und damit ohnehin individualrechtlich oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen in den Einzelheiten geregelt werden kann. Der Entwurf beschränkt sich daher auf eine Regelung der Grundprinzipien. Diese ist eng an die bisherigen Vorschriften der §§ 607 ff. angelehnt. Da sich der Begriff des Sachdarlehens im Sprachgebrauch eingebürgert hat, soll er aufrechterhalten bleiben.

Zu § 607 – Vertragstypische Pflichten

Zu Absatz 1

§ 607 Abs. 1 RE beschreibt in Anlehnung an die jetzige Diktion des Gelddarlehens in § 488 Abs. 1 RE die Hauptpflichten der Vertragsparteien beim Sachdarlehensvertrag.

Dabei wird auch das Sachdarlehen nunmehr – entsprechend der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur – als beidseitig verpflichtender Konsensualvertrag konstruiert, der den Darlehensgeber zur Überlassung vertretbarer Sachen in der vereinbarten Art und Menge und den Darlehensnehmer zur Rückerstattung des Empfangenen in Sachen gleicher Art, Güte und Menge und zur Zahlung eines vereinbarten Darlehensentgeltes verpflichtet. Der Absatz 1 entspricht dem bisherigen Anwendungsbereich des geltenden § 607 und soll insbesondere weiterhin sowohl die „Wertpapierleihe“ als zeitlich begrenzte und entgeltliche Überlassung von Wertpapieren zur freien Nutzung des „Entleihers“ mit der Verpflichtung, sie bei Fristablauf oder Kündigung zurückzugewähren, erfassen als auch die Überlassung von Mehrweg-Verpackungen, die in der Regel durch Übergabe einer mehrfach verwendbaren Verpackung (Flaschen, Kisten, Säcke, Paletten, Container etc.) zugleich mit der dem Empfänger geschuldeten sonstigen Sache einhergeht.

Der Begriff der „Sache“ in Absatz 1 umfasst im Hinblick auf die Wertpapierleihe auch die Überlassung von nur mittelbar verkörperten Sachen: Wertpapiere werden nämlich in der Regel gemäß §§ 5 f. DepotG girosammelverwahrt, so dass es zu einer Überlassung der verbrieften, körperlichen Urkunde bei der Wertpapierleihe praktisch nie mehr kommt. Nach der h. M. schadet indessen eine solch mittelbare Verkörperung bei Wertpapieren nicht, zumal sie zumindest prinzipiell verbrieft werden können (Münch-Komm/Westermann, § 607 Rdnr. 3). Mit dem Begriff des „Überlassens“ ist – in Abgrenzung zur Miete und Leihe – nicht nur die Überlassung zum Gebrauch, sondern die Überlassung zwecks Eigentumsübertragung gemeint.

Zu Absatz 2

Absatz stellt lediglich klar, dass die §§ 607 ff. RE nicht auf die Überlassung von Geld Anwendung finden. Diese Klarstellung ist erforderlich, da auch Geld eine vertretbare Sache ist.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 607 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 607 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 607 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)


Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird der bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt gefasst:

„Titel 7 - Sachdarlehensvertrag

35. In dem neuen Abschnitt 8 des zweiten Buches wird der bisherige fünfte Titel der Titel 7 und wie folgt
gefasst:

„Titel 7 - Sachdarlehensvertrag

§ 607 - Vertragstypische Pflichten

§ 607 - Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung des Empfangenen in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Ãœberlassung von Geld.

(2) unverändert




E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung