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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Zur Änderung aus 2001
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

Zu §535 hatte die Bundesregierung keine Änderungswünsche, diese wurden nur nachher von den Bundesrat eingeführt.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 121. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33a – neu – (§§ 535 ff.
BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Mietrecht an die Neuregelungen des Entwurfs angepasst werden sollte.

2. Begründung - 121. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33a – neu – (§§ 535 ff.
BGB)


Der Entwurf passt namentlich die Mängelhaftung im Kauf- und im Werkvertrag an das neue Leistungsstörungsrecht an. Das Mietrecht folgt diesen Grundsätzen bisher nicht uneingeschränkt. Darüber hinaus will der Entwurf insbesondere im Kaufrecht eine Reihe von Normen des besonderen Leistungsstörungsrechts ändern, deren Parallelregelungen im Mietrecht zum Teil noch anderen Prinzipien folgen (z. B. Definition des Sachmangels, Garantiehaftung für anfängliche Mängel, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Selbstbeseitigungsrecht, Kenntnis des Mieters von einem Mangel bei Annahme der Mietsache, Kündigung aus wichtigem Grund). Da die Wertungen sehr ähnlich sind, stellt sich die Frage einer Anpassung.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 121 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 33a – neu – (§§ 535 ff. BGB)


Schon seit jeher gibt es zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einerseits und dem Mietrecht andererseits an vielen Stellen im Gesetz Unterschiede. Dies hat seine Ursache darin, dass die Rechtsgebiete von ihrem Wesen her verschieden sind: Während es beim Kauf- und Werkvertragsrecht um die Verschaffung bzw. Herstellung einer Sache geht, hat das Mietrecht die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit zum Gegenstand. Anders als das Kauf- und Werkvertragsrecht, die beide nur einen einmaligen Leistungsaustausch zum Gegenstand haben, ist das Mietrecht außerdem ein Dauerschuldverhältnis, bei dem sich die Vertragsbeziehungen der beiden Vertragspartner von vornherein regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstrecken. Wegen dieser Wesensunterschiede ist eine vollständige Angleichung der mietrechtlichen Vorschriften an das Kauf- und Werkvertragsrecht nicht sinnvoll. Denn sie wird den Besonderheiten des Mietrechts nicht gerecht.

Besonderheiten gibt es zum Beispiel bei den Gewährleistungsvorschriften. Hier kann der Mieter anders als im Kaufund Werkvertragsrecht bei unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen die Miete nicht mindern. Diese Einschränkung stellt im Interesse eines möglichst störungsfreien Ablaufs des Mietverhältnisses eine sinnvolle Begrenzung der Mängelhaftung dar, um Streitigkeiten über belanglose Kleinigkeiten zu verhindern. Anders ist es jedoch, wenn der Vermieter bestimmte Eigenschaften der Mietsache ausdrücklich zugesichert hat. Hier kommt es nach geltendem Recht nicht darauf an, ob die Gebrauchsbeeinträchtigung erheblich ist oder nicht. Auch dabei muss es aus Sicht der Bundesregierung in Zukunft bleiben. Es wäre nicht einzusehen, dass der Vermieter von jeder Haftung befreit wäre, obwohl er bestimmte Eigenschaften der Mietsache gerade ausdrücklich zugesichert hat. Deshalb hat auch das Mietrechtsreformgesetz zugunsten der Mieter an der uneingeschränkten besonderen Haftung für zugesicherte Eigenschaften festgehalten. Ferner hält die Bundesregierung im Interesse des Mieterschutzes auch die besondere Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel unabhängig vom Verschulden nach wie vor für richtig. Sachgerecht ist schließlich der Gewährleistungsausschluss bei vorbehaltloser Annahme der Mietsache in Kenntnis des Mangels, denn hier ist der Mieter nicht schutzwürdig, so dass insofern eine Anpassung ebenfalls nicht in Betracht kommt.

Gleiches gilt für die Regelungen über die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Im Zuge der Mietrechtsreform wurden die bisherigen Einzeltatbestände erst kürzlich in zwei Vorschriften zusammengefasst (§§ 543, 569 BGB – neu). Würden diese Vorschriften nun wieder „auseinandergerissen“, so würde darunter die verbesserte Verständlichkeit erheblich leiden, zumal ihnen gerade in der Wohnraummiete eine große Bedeutung zukommt.

Im Interesse der Rechtsvereinheitlichung ist jedoch eine Anpassung auf jeden Fall dort sinnvoll und erforderlich, wo es um im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung geänderte oder neue Begrifflichkeiten geht. Die Bundesregierung spricht sich daher dafür aus, in der neuen Vorschrift des § 536 Abs. 1 BGB das Wort „Fehler“ durch das Wort „Mangel“ zu ersetzen. Außerdem ist aus ihrer Sicht der bisherige „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ im Sinne der neuen Terminologie als „Schadensersatz“ zu bezeichnen. Im Übrigen wird die Bundesregierung hier noch genau prüfen, ob und in welchem Umfang das Mietrecht insoweit weiter angepasst werden muss.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §535 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses
Titel 5 - Miete, Pacht
Untertitel 1 - Miete
Titel 5 - Miete, Pacht
Untertitel 1 - Miete
§ 535 - Vertragstypische Pflichten beim Mietvertrag § 535 - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


II. Begründung


Zu den Nummern 33a bis 33e (§§ 535 ff. BGB)

Die Vorschriften über die Miete in den §§ 535 ff. BGB sind entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung zu den Nummern 121 bis 124 der Stellungnahme des Bundesrates an dieses Gesetz anzupassen. Dies geschieht mit den neu eingefügten Nummern 33a bis 33e.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 18.09.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung